Beschluss vom 18.05.2009 -
BVerwG 8 B 5.09ECLI:DE:BVerwG:2009:180509B8B5.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 5.09

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 02.07.2008 - AZ: OVG 3 L 55/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Juli 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die aufgeworfene Frage geklärt werden, ob § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 Heimgesetz entgegensteht, die ein Heimträger einer vollstationären Einrichtung in Heimverträgen mit Bewohnern, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung gemäß §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, abschließt.

2 Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht um auslaufendes Recht. Beim derzeitigen Erkenntnisstand ist nicht absehbar, ob und wann mit dem Inkrafttreten eines die Rechtsfrage klärenden Gesetzes zu rechnen ist.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 24.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.