Beschluss vom 18.05.2009 -
BVerwG 5 PKH 7.09ECLI:DE:BVerwG:2009:180509B5PKH7.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2009 - 5 PKH 7.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180509B5PKH7.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 7.09

  • Thüringer OVG - 12.03.2009 - AZ: OVG 3 ZKO 190/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2 Eine „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 ist unzulässig. Denn dieser Beschluss ist unanfechtbar. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehört der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Juli 2006 nicht. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen (vgl. Beschlussausfertigung S. 7). Der ausdrücklichen Bitte des Klägers entsprechend wurde er auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit seines Prozesskostenhilfeantrages durch Schreiben der Berichterstatterin vom 20. April 2009 hingewiesen.

3 Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.