Beschluss vom 16.07.2008 -
BVerwG 2 C 10.08ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B2C10.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 - 2 C 10.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B2C10.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 10.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.11.2007 - AZ: OVG 10 A 10578/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 895,59 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den Kläger durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 8. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 mit dem Bescheid vom 28. Mai 2008 in vollem Umfang klaglos gestellt hat.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Beschluss vom 18.05.2009 -
BVerwG 2 C 10.08ECLI:DE:BVerwG:2009:180509B2C10.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2009 - 2 C 10.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180509B2C10.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 10.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.11.2007 - AZ: OVG 10 A 10578/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Der Beschluss vom 16. Juli 2008 wird von Amts wegen geändert und wie folgt neu gefasst:
  2. Das Verfahren wird eingestellt.
  3. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2007 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2006 sind unwirksam.
  4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 895,59 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beschluss vom 16. Juli 2008 wird von Amts wegen geändert, weil er eine offenbare Unrichtigkeit enthält (§ 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO). Diese besteht darin, dass der Entscheidungstenor offensichtlich von den Beschlussgründen abweicht. Der eigentlich gewollte Entscheidungstenor ergibt sich ohne Weiteres aus den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Mit diesen Erklärungen stimmen die Beschlussgründe überein, während sich der Beschlusstenor in offensichtlich unrichtiger Weise auf das Revisionsverfahren beschränkt.

2 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind entsprechend der Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO für unwirksam zu erklären.

3 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den Kläger durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 8. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 mit dem Bescheid vom 28. Mai 2008 in vollem Umfang klaglos gestellt hat.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.