Beschluss vom 18.05.2006 -
BVerwG 6 B 14.06ECLI:DE:BVerwG:2006:180506B6B14.06.0

Beschluss

BVerwG 6 B 14.06

  • Niedersächsisches OVG - 08.12.2005 - AZ: OVG 8 LB 50/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3 a) Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Rüge geht fehl.

4 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es müssen aber grundsätzlich alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen, insbesondere auch, wenn sie Gegenstand des Vortrags oder von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln der Beteiligten waren, behandelt werden. Soweit das Vorbringen eines Beteiligten nicht vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus offensichtlich unerheblich oder sonst unbeachtlich ist, muss das Gericht in den Entscheidungsgründen zumindest zum Ausdruck bringen, warum es von einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen abgesehen hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 132.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162 = NJW 1999, 1493 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht vor.

5 Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe die von ihr vorgetragene Erwägung zum Zweck des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt. Sie habe vorgetragen, Zweck dieser Regelung sei, „ein formal einheitliches Auftreten der Steuerberatungsgesellschaft nach außen hin zu sichern und auszuschließen, dass mit der Angabe bestimmter Gesellschafter ein präsentierender und werbender Charakter in den Schriftverkehr Einzug halte. Dem Bild des Steuerberaters werde ein Geschäftspapier unter Aufführung berufsfremder Gesellschafter im Hinblick auf eine unabhängige Berufsausübung nicht gerecht. Die berufliche Unabhängigkeit des Steuerberaters sei entscheidend durch das Berufsbild des Steuerberaters geprägt, der verpflichtet sei, seinen Beruf frei von sachfremden Einflüssen auszuüben und in keinem Interessenkonflikt zu stehen.“ Ergänzend habe sie ausgeführt, dass die Regelung „auch bezweckt, mögliche Irreführungen des Rechtsverkehrs durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter und deren Nennung in Geschäftspapieren auszuschließen.“ Diese „weitere wesentliche Erwägung“ zum Zweck des § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB sei weder im Tatbestand enthalten noch werde in der Begründung der Entscheidung dazu etwas ausgeführt. Das trifft so nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ausführlich mit dem Zweck des § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB befasst (UA S. 14 bis 18). Es hat dabei auch den Aspekt der Irreführung angesprochen, und zwar im Zusammenhang mit dem Verbot irreführender Werbung (UA S. 15) und hinsichtlich des angesprochenen Mandantenkreises (UA S. 16). Dass das Gericht den nach eigenem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragenen Gedanken, den sie nunmehr als weitere wesentliche Erwägung bezeichnet, nicht wörtlich in der nunmehrigen Wendung der Beklagten angeführt hat, lässt nicht erkennen, dass diesem Gedanken nicht nachgegangen worden wäre.

6 b) Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

7 Die Beklagte wirft die Frage auf, ob die Regelung (des § 19 Abs. 6 BOStB), dass Steuerberatungsgesellschaften auf ihren Geschäftspapieren nur Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter und Vorsitzende des Aufsichtsrates oder Beirates nur mit den nach dieser Berufsordnung zulässigen Berufsbezeichnungen oder der Berufsbezeichnung eines sozietätsfähigen Berufs nennen dürfen und damit Steuerberatungsgesellschaften ihren berufsfremden Alleingesellschafter nicht aufführen dürfen, durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (Beschwerdebegründungsschrift S. 11) bzw. durch das Verbot irreführender Werbung (Beschwerdebegründungsschrift S. 20) gerechtfertigt ist.

8 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der von der Klägerin verwandte Hinweis auf ihren Alleingesellschafter (einen Verein) berufsrechtlich erlaubt sei, weil diese Angabe für die Klägerin eine zulässige Form der Außendarstellung sei und der entgegenstehende § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB nicht durch die Ermächtigung des § 86 Abs. 4 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) gedeckt sei. Das Verbot des § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB gehe nämlich über das Verbot der nach § 57 Abs. 1, §§ 57a, 72 StBerG untersagten Werbung hinaus und konkretisiere es nicht nur, was allein dem Satzungsgeber gestattet sei.

9 Die von der Beklagten aufgeworfene Frage betrifft die Rechtsgültigkeit der angeführten Satzungsbestimmung. Diese gehört als von einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts erlassenen Norm dem Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an. Die Bundessteuerberaterkammer, welche die Berufsordnung erlassen hat, ist gemäß § 85 Abs. 1 StBerG eine Bundeskammer, die durch die Steuerberaterkammern gebildet wird und gemäß § 88 Abs. 2 StBerG der Aufsicht durch das Bundesministerium der Finanzen untersteht.

10 Dennoch kann die aufgeworfene Frage nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen.

11 Soweit die Beklagte nach die Regelung des § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB stützenden Gemeinwohlgründen fragt, lässt sie unberücksichtigt, dass die diesbezüglichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts seine Entscheidung nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie tragen. Rechtsfragen, die sich für das Berufungsgericht nicht gestellt haben, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Berufungsgericht hat im hier interessierenden Zusammenhang (UA S. 14 unten) den von der Beklagten vorgetragenen Zweck des § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB referiert, ein „formal einheitliches Auftreten der Steuerberatungsgesellschaft nach außen zu sichern“ und „auszuschließen, dass mit der Angabe bestimmter Gesellschafter ein präsentierender und werbender Charakter in den Schriftverkehr Einzug hält.“ Das Gericht hat sodann ausgeführt, dass ein solcher Zweck mit § 57a StBerG unvereinbar sei, da es dabei nicht mehr darum gehe, Vorgaben für eine sachliche Werbung auf Geschäftspapieren zu gestalten, sondern insoweit Werbung überhaupt auszuschließen. Dazu legitimiere das Steuerberatungsgesetz nicht. Dann hat es, über diese selbständig tragende Entscheidungsbegründung hinausgehend, hinzugefügt, dass „im Übrigen“ ein solches Verständnis auch mit der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Die Sicherung eines formal einheitlichen Auftretens von Steuerberatungsgesellschaften nach außen sei kein Gemeinwohlbelang, der zu Beschränkungen der Werbung legitimiere. Erst recht sei es nicht zulässig, eine solche Beschränkung damit zu begründen, dass in den Schriftverkehr überhaupt kein präsentierender oder werbender Charakter Einzug halten solle. Entscheidend war danach für das Berufungsgericht nicht die Problematik, ob für das Ziel eines „formal einheitlichen Auftretens“ ein Gemeinwohlbelang streitet, sondern das Fehlen einer gesetzlichen Grundlegung dieses Ziels in § 57a StBerG.

12 Auch die zweite Version der aufgeworfenen Frage, die das „Verbot irreführender Werbung“ betrifft, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich nicht die Regelung des § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB an diesem Verbot gemessen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass ein in dem Sachlichkeitsgebot des § 57a StBerG angelegtes und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Verbot irreführender Werbung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 - BVerfGE 112, 255 = NJW 2005, 1483; BGH, Urteil vom 27. April 2000 - I ZR 292/97 - NJW 2000, 3000) auch die Gestaltung von Geschäftspapieren betreffen kann. Das Gericht hat unterstellt, dass die Angabe des berufsfremden Alleingesellschafters auf den Geschäftspapieren der Klägerin sogar gezielte Werbung ist. Es hat aber festgestellt, dass diese Angabe nicht irreführend sei (UA S. 15). Für das Oberverwaltungsgericht konnte sich danach nicht mehr die Frage stellen, ob die Regelung des § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB durch das „Verbot irreführender Werbung“ gedeckt ist.

13 Die Beschwerde stellt allerdings in Frage, ob der dafür vom Berufungsgericht angelegte Maßstab zutreffend ist. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit der Angabe des berufsfremden Alleingesellschafters der Klägerin auf den Geschäftspapieren eine Irreführung nur dann verbunden sei, „wenn der maßgebliche Adressatenkreis, d.h. ein Durchschnittsbetrachter ..., hier also in erster Linie durchschnittliche potentielle Mandanten einer Steuerberatungsgesellschaft ... tatsächlich aus der Angabe des berufsfremden Alleingesellschafters ... schließen würde, dass dieser Gesellschafter unzulässigerweise auf die Berufsausübung der in der Gesellschaft tätigen Steuerberater Einfluss nehmen könnte, und ihre berufliche Unabhängigkeit damit nicht mehr sichergestellt wäre“ (UA S. 15). Dies hat es verneint und dabei auch angeführt, dass die von der Klägerin besonders angesprochenen Angehörigen heilkundlicher Berufe aus dem Hinweis auf den Alleingesellschafter lediglich den Schluss zögen, dass eine besondere Nähe zwischen dem Verein und der Klägerin bestehe und diese sich schwerpunktmäßig mit der Steuerberatung und Buchführung für Angehörige heilkundlicher Berufe befasse (UA S. 16). Der so entstandene Eindruck entspreche den Tatsachen und sei daher nicht irreführend (gemeint: der Hinweis auf den Alleingesellschafter führe nicht zu einem falschen Eindruck). Die Beklagte meint, ein Revisionsverfahren könne zur Klärung des Maßstabes der Irreführung beitragen und namentlich beantworten, ob eine wahrheitsgemäße Angabe grundsätzlich nicht irreführend sein könne. Eine solche Klärung ist jedoch nicht zu erwarten. Wie die Beklagte nicht in Zweifel zieht, muss auf den angesprochenen Durchschnittsadressaten abgestellt werden. Die Klägerin spricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor allem bestimmte Berufsangehörige an. Daher kann die von der Beklagten aufgeworfene Frage nur auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles bezogen werden und entzieht sich folglich einer fallübergreifenden Beurteilung. Dementsprechend meint die Beklagte auch selbst in der Beschwerdebegründung, es müsse in einem Revisionsverfahren geklärt werden, ob bei der Nennung des berufsfremden Alleingesellschafters der Klägerin der von ihr geforderte Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten der Steuerberatungsgesellschaft vorliege. Es handelt sich dabei jedenfalls in erster Linie um eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 2000 a.a.O.).

14 Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem bereits zum Verbot berufswidriger Werbung und die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gezogenen Grenzen für ein solches Verbot Stellung genommen (Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 981/00 - BVerfGE 111, 366 < 379>). Auch die in § 19 Abs. 6 BOStB getroffenen Anordnungen müssen sich, soweit sie Werbung betreffen, an den dort niedergelegten Grundsätzen messen lassen. Dem gemäß hat sich das Oberverwaltungsgericht vorrangig mit der Frage befasst, ob die Außendarstellung der Klägerin für die betroffenen Verkehrskreise den Schluss nahe legt, sie werde nicht die Gewähr dafür bieten, aus Rücksicht auf die Steuerrechtspflege und die Interessen der Mandanten das persönliche Gewinnstreben hintanzustellen. Diese Frage hat es verneint. Das betrifft ebenfalls die Umstände des Einzelfalles.

15 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Angabe eines berufsfremden Gesellschafters nur noch übergangsweise in Betracht kommen wird. Denn die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft setzt eine Kapitalbindung nach Maßgabe des § 50a StBerG voraus, so dass danach regelmäßig Berufsfremde nicht Gesellschafter sein können. Dass noch in einer nennenswerten Vielzahl von (Alt-) Fällen berufsfremde Gesellschafter vorhanden sind (und auf den Geschäftspapieren angeführt werden), macht die Beklagte nicht deutlich. Dafür genügt nicht der Hinweis darauf, dass die Berufsordnung bundesweit und damit auf eine Vielzahl von Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften anzuwenden ist.

16 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.