Beschluss vom 03.03.2016 -
BVerwG 3 PKH 3.15ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B3PKH3.15.0

Leitsätze:

Es begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn mehrere Klagebegehren, die ein Kläger zur Erreichung der Gebührendegression in einer Klageschrift zusammengefasst hat, die aber nicht in einem zwingenden Sachzusammenhang stehen, vom Verwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von vornherein als getrennte Verfahren angelegt und weiterbearbeitet werden.

Zur Rechtsstaatswidrigkeit der Degradierung eines NVA-Grenzsoldaten, der seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Unteroffizier auf Zeit beantragt hatte.

  • Rechtsquellen
    VwGO §§ 93, 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 1 und 6, § 144 Abs. 4
    VwRehaG § 1 Abs. 1 und 2
    ZPO §§ 42, 557 Abs. 2
    Dienstlaufbahnordnung - NVA -

  • VG Meiningen - 15.04.2015 - AZ: VG 8 K 60/13 Me

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 3 PKH 3.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B3PKH3.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 3.15

  • VG Meiningen - 15.04.2015 - AZ: VG 8 K 60/13 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 39.15 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 39.15 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. April 2015 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) wegen einer Degradierung vom Unteroffizier zum Gefreiten. Er wurde am 5. September 1989 zum Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee der DDR einberufen, im Januar 1990 zum Unteroffizier mit einer Verpflichtungszeit von drei Jahren ernannt und bei den Grenztruppen der DDR als Oberfunker eingesetzt. Am 27. Juni 1990 beantragte er, zum 31. August 1990 entlassen zu werden. Daraufhin wurde sein Dienstverhältnis mit Wirkung vom 15. Juli 1990 in ein solches der Soldaten im Grundwehrdienst umgewandelt und er zum Gefreiten degradiert. Aus dem Grundwehrdienst wurde der Kläger zum 31. August 1990 entlassen. Anfang 2008 beantragte der Kläger, ihn wegen der Degradierung verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2012 ab. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klageabweisung damit begründet, dass die Degradierung zum Gefreiten weder mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar gewesen sei noch der politischen Verfolgung gedient habe. Ein Dienstverhältnis des aktiven Wehrdienstes auf Zeit habe nach § 2 Abs. 2 der Dienstlaufbahnordnung - NVA -, der auf Angehörige der Grenztruppen entsprechend anwendbar sei, in das Dienstverhältnis eines Soldaten im Grundwehrdienst umgewandelt werden können, wenn bestimmte Gründe den Einsatz des Soldaten in den vorgesehenen oder ausgeübten Dienststellungen nicht erlaubten. Das sei bei dem Kläger der Fall gewesen. Zwar habe er weder mangelhafte Leistungen erbracht noch gegen die militärische Disziplin verstoßen, jedoch hätten "andere Gründe" seinen Einsatz in der vorgesehenen oder damals ausgeübten Dienststellung nicht erlaubt. Aufgrund seines Entlassungsgesuchs sei eine weitere Verwendung als Unteroffizier auf Zeit weder in der damals ausgeübten noch in einer anderen, u.U. vorgesehenen Dienststellung möglich gewesen. Der Kläger sei noch zur Ableistung des Grundwehrdienstes von 18 Monaten verpflichtet gewesen, habe diesen bei Stellung seines Entlassungsgesuchs aber nur etwa zur Hälfte abgeleistet. Im Grundwehrdienst sei ein Einsatz in der ausgeübten Dienststellung nicht möglich gewesen. Ein Soldat im Grundwehrdienst habe keinen Unteroffiziersrang erreichen können. Die vorzeitige Entlassung habe mithin zu seiner Degradierung führen müssen. Die einschlägige Vorschrift der Dienstlaufbahnordnung sei auch unabhängig von einem Disziplinarverfahren anwendbar.

3 Die Prüfung der Beschwerdegründe des Verfahrens BVerwG 3 B 39.15 , die der Kläger zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags anführt, ergibt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Es liegt keiner der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

4 1. Das Verwaltungsgericht war bei seiner Entscheidung nicht im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO unvorschriftsmäßig besetzt.

5 a) Der Kläger rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht unter Beteiligung der Berichterstatterin entschieden hat, obwohl er diese wegen Befangenheit abgelehnt und das Verwaltungsgericht den Befangenheitsantrag willkürlich zurückgewiesen habe. Diese Rüge greift nicht durch. Die Beschwerde erkennt richtig, dass mit einer Verfahrensrüge grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, ein Befangenheitsgesuch sei fehlerhaft beschieden worden. Die Ablehnung ist nach § 146 Abs. 2 VwGO eine unanfechtbare Zwischenentscheidung und unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgericht kann aber trotz Unanfechtbarkeit der Zwischenentscheidung nachprüfen, ob wegen deren Fehlerhaftigkeit die anfechtbare Endentscheidung (hier der Gerichtsbescheid) gegen eine verfassungsrechtliche Verfahrensgarantie verstößt. Das kommt in Betracht, wenn die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) verletzt wird, weil die Entscheidung über den Befangenheitsantrag auf Willkür beruht oder das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter verkannt hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - juris Rn. 57). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

6 b) Der Kläger leitet die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO daraus ab, dass die Berichterstatterin die von ihm eingereichte einheitliche Klageschrift unter zwei Aktenzeichen bearbeitet habe, ohne dass die Kammer einen Trennungsbeschluss nach § 93 Satz 2 VwGO gefasst habe. Er hält dieses Vorgehen für grob rechtswidrig und meint der Sache nach, es habe dazu gedient, ihn durch den Wegfall der Gebührendegression bei Bearbeitung unter einem Aktenzeichen kostenmäßig zu belasten. Das trifft nicht zu. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht sachwidrig, für die Anfechtung von zwei eigenständigen Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (hier dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz einerseits und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz andererseits), zwei Klageverfahren anzulegen (so bereits OVG Weimar, Beschluss vom 14. März 2014 - 2 VO 3/14). Dass die Verfahren auch unter einem Aktenzeichen hätten geführt werden können und dies für den Kläger unter Prozesskostengesichtspunkten möglicherweise günstiger gewesen wäre, ändert hieran nichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1981 - 4 B 75 und 76.81 - Buchholz 310 § 93 VwGO Nr. 5 und vom 17. September 2012 - 7 A 22.11 - juris Rn. 2). Aus der Anlegung zweier Klageverfahren die Besorgnis der Befangenheit der Berichterstatterin ableiten zu wollen, liegt in jeder Hinsicht fern.

7 2. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, dass er vor und nach seiner Degradierung dieselbe Dienststellung "Oberfunker" innegehabt habe und dass Unteroffiziere an anderen Standorten der Grenztruppen auf Gesuch ohne Degradierung vor Beendigung der regulären Dienstzeit entlassen worden seien. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör scheidet jedoch aus, wenn der Beteiligte eine zumutbare Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Hat das Verwaltungsgericht wie hier durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann er sich zu den aus seiner Sicht übergangenen oder unzureichend gewürdigten Gesichtspunkten äußern. Der Beteiligte hat zwar nach § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Wahl zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt ihn aber nicht von der auch sonst bestehenden Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 1999 - 8 B 252.98 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 7 - juris Rn. 4, vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 - Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4 - juris Rn. 14 und vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D - juris Rn. 21). Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids auf die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, hingewiesen worden. Er hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

8 3. Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch insoweit rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Beibehaltung seiner Dienststellung als Oberfunker nicht gewürdigt. Bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte das Gericht zu der Entscheidung kommen können, dass § 2 Abs. 2 Dienstlaufbahnordnung - NVA - nicht anwendbar und eine Degradierung nicht zulässig gewesen sei. Bei Berücksichtigung der allgemeinen Praxis bei Anträgen auf vorzeitige Entlassung müsse seine Degradierung als unverhältnismäßige Sanktion des Entlassungsgesuchs bewertet werden.

9 Damit rügt der Kläger Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die grundsätzlich der materiellen Rechtsanwendung zuzuordnen sind und nur unter engen Voraussetzungen einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergeben. Als Verfahrensmangel ist nur rügefähig, ob das Tatsachengericht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, in Bezug auf DDR-Recht auch, ob es hinreichende Anstrengungen unternommen hat, den Inhalt des für einschlägig erachteten DDR-Rechts zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 12.14 - ZOV 2015, 208 - juris Rn. 11); ein Verfahrensmangel kann zudem bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder einer sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 7 B 2.13 - juris Rn. 17 und vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 9). Soweit es um Verfahrensmängel in diesem Sinne geht, ist die Rüge bereits unzulässig; sie hätten nur mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können.

10 Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten zwar, wie gesagt, nach § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wählen, ob sie Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen. Entscheiden sie sich für eine Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sie sich aber auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage einlassen. Die Beteiligten können mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erheben, die sich gegen die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen richten. Das folgt aus der Aufgabenverteilung zwischen Revisionsgericht und Tatsachengericht. Soweit es um behebbare Mängel der Tatsachenfeststellung geht, ist das Verwaltungsgericht das sachnähere Gericht. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist der gegebene Rechtsbehelf, um insoweit unterlaufene Verfahrensfehler durch das sachnähere Gericht zu beheben. Dieselbe Wertung liegt § 134 Abs. 4 VwGO zugrunde. Auch bei der Sprungrevision können die Beteiligten zwischen Rechtsmitteln wählen, welche die Sache an das Revisionsgericht oder an das Berufungsgericht als weiterer Tatsacheninstanz bringen. Entscheiden sie sich für die Revision, müssen sie sich mit der festgestellten Tatsachengrundlage abfinden (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 - Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4 - juris Rn. 17 und vom 11. Januar 2006 - 7 B 70.05 - ZOV 2006, 282 - juris Rn. 20; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 84 Rn. 26; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 84 Rn. 25; Aschke, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 84 Rn. 47). Auch Feststellungen zum Inhalt von DDR-Recht, das - wie hier - nicht als Bundesrecht fortgilt, betreffen Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 12.14 - ZOV 2015, 208 - juris Rn. 11).

11 Selbst wenn die Rüge zulässig wäre und die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Inhalt des DDR-Rechts verfahrensfehlerhaft sein sollten, würde die Entscheidung nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem Verfahrensmangel beruhen. Zwar weist die Beschwerde nachvollziehbar darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zum Inhalt des herangezogenen DDR-Rechts in sich nicht stimmig scheinen, weil nur die Entlassung aus dem Dienstverhältnis des Unteroffiziers, nicht aber schon das Gesuch darum die Fortsetzung des Wehrdienstes im Grundwehrdienst hätte erforderlich machen können. Ein daraus möglicherweise resultierender Verfahrensmangel ist aber nicht erheblich, wenn sich die Entscheidung unter entsprechender Heranziehung von § 144 Abs. 4 VwGO ersichtlich als richtig darstellt (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 132 Rn. 41 m.w.N.). Selbst wenn die Degradierung des Klägers im Recht der DDR keine Grundlage gefunden und auch nicht der Rechtspraxis entsprochen haben sollte, fehlen doch im gesamten Vortrag des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass die Degradierung - wie in § 1 Abs. 1 VwRehaG vorausgesetzt - mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar war. Nach § 1 Abs. 2 VwRehaG ist dies nur der Fall bei Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die durch den eigenen Antrag des Klägers ausgelöste Umwandlung des Dienstverhältnisses für die Zeit vom 15. Juli bis 31. August 1990 und die damit verbundene Degradierung das insoweit erforderliche Gewicht hatten. Über den auf sechs Wochen begrenzten Einkommensverlust hinaus war die Degradierung nicht mit Nachteilen verbunden; der Kläger blieb nach seinem eigenen Vorbringen auf seinem Dienstposten als Oberfunker. Er ist zudem - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - mit der antragsgemäßen vorzeitigen Entlassung auch aus dem Grundwehrdienst wohlwollend behandelt worden.

12 4. Der von der Beschwerde geltend gemachte absolute Revisionsgrund fehlender Begründung liegt ebenfalls nicht vor. Im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie - jedenfalls in maßgeblichen Teilen - so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre beiden Funktionen nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 13 m.w.N.). Einfache Unzulänglichkeiten der Begründung, wie sie die Beschwerde geltend macht, beeinträchtigen diese Funktionen der Entscheidungsgründe nicht und sind daher von § 138 Nr. 6 VwGO nicht umfasst.

Beschluss vom 18.04.2016 -
BVerwG 3 B 39.15ECLI:DE:BVerwG:2016:180416B3B39.15.0

Degradierung eines Soldaten auf Zeit der DDR

Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Degradierung eines bei den Grenztruppen der DDR eingesetzten Soldaten auf Zeit als rehabilitierungsfähige Maßnahme anzusehen ist.

  • Rechtsquellen
    VwRehaG § 1 Abs. 1 und 2
    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

  • VG Meiningen - 15.04.2015 - AZ: VG 8 K 60/13 Me

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.04.2016 - 3 B 39.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:180416B3B39.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 39.15

  • VG Meiningen - 15.04.2015 - AZ: VG 8 K 60/13 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 Der Senat hat das Beschwerdevorbringen des Klägers mit Beschluss vom 3. März 2016 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (BVerwG 3 PKH 3.15 ) im Einzelnen gewürdigt und ausgeführt, dass und warum keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen; die dort genannten Gründe haben auch in Würdigung des weiteren Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 6. April 2016 Bestand. Auch das ergänzende Vorbringen geht daran vorbei, dass das Ergebnis des Gerichtsbescheides hier jedenfalls deshalb nicht auf etwaigen Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, weil die Degradierung des Klägers nach den bindend festgestellten und vom Kläger nicht infrage gestellten Gesamtumständen nicht als mit "tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwRehaG angesehen werden kann. Die abweichende Ansicht des Klägers verkennt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jedes rechtswidrige Verhalten von DDR-Stellen rehabilitierungsfähig ist. Selbst wenn also die Degradierung ohne hinreichende gesetzliche Grundlage im DDR-Recht erfolgt sein sollte, wäre dies für sich genommen, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, nicht schon mit tragenden rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar. Maßgeblich ist, ob zwischen der Degradierung und ihrem Anlass ein krasses Missverhältnis bestand. Außerdem ist in den Blick zu nehmen, welche Folgen die Degradierung für den Kläger im Einzelfall hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 3 B 72.03 - juris Rn. 4). Auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und des Vortrags des Klägers ist die (unterstellt) rechtswidrige Degradierung nicht von dem gesetzlich vorausgesetzten Gewicht. Sie läuft lediglich darauf hinaus, dass der Kläger einige Wochen früher als beantragt aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen und in den Grundwehrdienst versetzt worden ist, womit, wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar herausgearbeitet hat, eine Degradierung notwendig verbunden war. Tiefergreifende oder gar den Kläger aus der staatlichen Ordnung ausgrenzende Wirkungen hatte dieses Vorgehen nicht.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 27.05.2016 -
BVerwG 3 B 25.16ECLI:DE:BVerwG:2016:270516B3B25.16.0

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung

Leitsatz:

Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird, ist unstatthaft.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 133 Abs. 5 Satz 3, § 152a
    VwRehaG § 1

  • VG Meiningen - 15.04.2015 - AZ: VG 8 K 60/13 Me

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2016 - 3 B 25.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:270516B3B25.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 25.16

  • VG Meiningen - 15.04.2015 - AZ: VG 8 K 60/13 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. April 2016 im Verfahren BVerwG 3 B 39.15 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt,
den Beschluss des Senats vom 18. April 2016 (BVerwG 3 B 39.15 ) abzuändern und die Revision zuzulassen,
ist unstatthaft.

2 Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung erfordert jedenfalls, dass das Gericht nach einer gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner angegriffenen Entscheidung befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2008:​rs20081125.1bvr084807] - BVerfGE 122, 190 <203>; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 19.14 - m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Beschluss vom 18. April 2016 ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden (§ 135 i.V.m. § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2003:​up20030430.1pbvu000102] - BVerfGE 107, 395 <416>). Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, gegen rechtskräftige Entscheidungen neben der ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO), die der Kläger nicht erhoben hat und fristgemäß nicht mehr erheben könnte, eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2006:​rk20060208.2bvr057505] - NJW 2006, 2907; BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2008 - 8 B 20.08 - juris und vom 25. Juni 2012 - 8 B 49.12 - juris Rn. 4; dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Februar 2015 - 1 BvR 1948/12 -).

3 Abgesehen davon hätte die Gegenvorstellung auch deshalb keinen Erfolg, weil die Ausführungen des Klägers keine Veranlassung geben, die bisherige gefestigte Rechtsprechung zu § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu ändern und rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen der DDR-Behörden ohne Rücksicht auf das Gewicht der durch sie ausgelösten Folgen für den Betroffenen für rehabilitierungsfähig zu erachten. Der Gesetzgeber wollte ausschließen, sämtliches Verwaltungsunrecht der DDR rehabilitieren zu müssen (vgl. die Begründung des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes BT-Drs. 12/4994 S. 16 ff.). Deshalb hat er das Erfordernis, dass die rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung Folgen für eines der genannten Rechtsgüter (Leib oder Leben, Vermögen, Beruf) hatte, die "noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken", in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ausdrücklich vorgesehen.

4 Soweit der Kläger meint, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zu Verfahrensmängeln nicht hinreichend befasst, rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rüge hätte er nur mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erheben können.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 09.12.2016 -
BVerwG 3 B 29.16ECLI:DE:BVerwG:2016:091216B3B29.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2016 - 3 B 29.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:091216B3B29.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 29.16

  • VG Meiningen - 15.04.2015 - AZ: VG 8 K 60/13 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. April 2016 - BVerwG 3 B 39.15 - wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Klägers vom 29. Juni 2016 ist verspätet erhoben und daher unzulässig.

2 Der Kläger wendet sich - nach erfolgloser Gegenvorstellung (Beschluss vom 27. Mai 2016 - BVerwG 3 B 25.16 ) - mit der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den Beschluss vom 18. April 2016 - BVerwG 3 B 39.15 -, mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. April 2015 zurückgewiesen hat.

3 Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden und daher nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die gesetzlich vorausgesetzte Kenntnis hat der Kläger hier mit der Zustellung jenes Beschlusses erlangt, dessen Gründe diese Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör seinem Vortrag gemäß enthalten sollen. Das ist der Beschluss vom 18. April 2016, mit dem das Beschwerdeverfahren abgeschlossen worden ist. Wann ihm dieser mit Übersendungsschreiben vom 21. April 2016 formlos mitgeteilte Beschluss zugegangen ist, hat der Kläger zwar nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach den Umständen aber nicht zweifelhaft - auch der Kläger selbst geht erkennbar davon aus -, dass zwischen der Bekanntgabe des Beschlusses Ende April 2016 und der am 29. Juni 2016 erhobenen Anhörungsrüge deutlich mehr als zwei Wochen verstrichen sind. Die Gründe dieses Beschlusses, der sich die detaillierte Begründung des sich auf das Beschwerdeverfahren 3 B 39.15 beziehenden Prozesskostenhilfebeschlusses vom 3. März 2016 (BVerwG 3 PKH 3.15 ) zu eigen macht, lassen die Erwägungen des Senats erkennen, aus denen der Kläger nunmehr die Verletzung des rechtlichen Gehörs herleiten will.

4 Zu Unrecht macht der Kläger im Schreiben vom 29. Juni 2016 geltend, die Zwei-Wochen-Frist sei gewahrt, weil er die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdebeschluss erst aus dem Beschluss des Senats vom 27. Mai 2016 (Bekanntgabe am 16. Juni 2016) über die Verwerfung seiner Gegenvorstellung habe erkennen können. Erst aus diesem Beschluss habe er erfahren, dass der Senat seinen Vortrag zur Unvereinbarkeit der hoheitlichen Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates nicht in seine Erwägungen einbezogen habe; bis dahin habe er nur annehmen können, dass auch der Senat davon ausgehe, dass die Folgen der zu rehabilitierenden Maßnahme (der Degradierung) unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirkten.

5 Diese Ausführungen gehen an den Begründungen der Senatsbeschlüsse vorbei. Bereits in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. März 2016 (Rn. 11) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im gesamten Vortrag des Klägers Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die Degradierung mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar gewesen sei, weil nicht ansatzweise erkennbar sei, dass die (kurzzeitige) Umwandlung seines Dienstverhältnisses und die damit verbundene Degradierung das insoweit erforderliche Gewicht gehabt hätten. Dies aufgreifend ist im Beschwerdebeschluss vom 18. April 2016 (Rn. 2) mit Blick auf ergänzendes Vorbringen des Klägers ausgeführt, auch dieses Vorbringen gehe daran vorbei, dass die Degradierung des Klägers nach den Gesamtumständen nicht als mit "tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwRehaG angesehen werden könne, weil die Folgen der Degradierung nicht das gesetzlich vorausgesetzte Gewicht hätten. Es ist also unzweifelhaft eine Wiederholung, wenn im Beschluss vom 27. Mai 2016 (Rn. 3) mit Blick auf weiteres nachgetragenes Vorbringen zum Fragenkomplex der Rechtsstaatswidrigkeit erneut ausgeführt wird, es gebe keine Veranlassung, die gefestigte Rechtsprechung aufzugeben, dass rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen der DDR-Behörden nicht ohne Rücksicht auf das Gewicht der durch sie ausgelösten Folgen für den Betroffenen für rehabilitierungsfähig erachtet werden könnten. Aus allen Beschlüssen ist klar ersichtlich, dass sich die Ausführungen des Senats auf den Vortrag des Klägers zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahmen beziehen, und zwar unter einem Aspekt, der in dem angegriffenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nicht zur Sprache gekommen und mithin speziell durch Vortrag des Klägers veranlasst war.

6 Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Anhörungsrüge auch unbegründet wäre. Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Senat einer zur Kenntnis genommenen und erwogenen Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt. Im Übrigen vermag auch das Vorbringen in der Anhörungsrüge an der Bewertung mangelnder Eingriffstiefe einer (unterstellt) rechtsstaatswidrigen Degradierung nichts zu ändern.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 24.10.2017 -
BVerwG 3 B 38.15ECLI:DE:BVerwG:2017:241017B3B38.15.0

Beschluss

BVerwG 3 B 38.15

  • VG Meiningen - 15.04.2015 - AZ: VG 8 K 59/13 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 18. Mai 2017 werden verworfen, soweit sie die abgeschlossenen Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 und 3 B 39.15 betreffen.

Gründe

1 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 beantragt, die Vorsitzende Richterin Dr. Philipp, den Richter Dr. Wysk und die Richterin Dr. Kuhlmann in den Verfahren BVerwG 3 B 38.15 und BVerwG 3 B 39.15 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

2 Soweit die Ablehnungsgesuche die unanfechtbar abgeschlossenen Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 und BVerwG 3 B 39.15 betreffen, entscheidet der Senat über sie unter Mitwirkung der abgelehnten Richter; denn die Ablehnungsgesuche erweisen sich als offensichtlich unzulässig.

3 Ein abgelehnter Richter darf ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 28). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch unter anderem, wenn es für sich allein ohne jede weitere Aktenkenntnis offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 6 PKH 2.17 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​270617B6PKH2.17.0] - juris Rn. 5). So liegt es hier. Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98 - BGHZ 141, 90 <93 ff.> und Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - NVwZ-RR 2016, 934 Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 4 B 43.06 - Rn. 2; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 <2192>). Die Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 und BVerwG 3 B 39.15 sind durch unanfechtbare Beschlüsse des Senats vom 18. April 2016 beendet, die mit den Beschwerden angegriffenen Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (8 K 59/13 und 8 K 60/13) seitdem rechtskräftig. Eine Fallgestaltung, in der hiervon eine Ausnahme in Betracht zu ziehen ist, hat der Kläger nicht geltend gemacht und liegt erkennbar nicht vor.

4 Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf das anhängige Verfahren BVerwG 3 KSt 4.17 (3 B 39.15 ) über die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 23. Mai 2016 bezieht, ist darüber gesondert zu befinden. Anders als in den Beschwerdeverfahren ist zur Entscheidung über die Erinnerung der Einzelrichter berufen (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Beschluss vom 24.10.2017 -
BVerwG 3 KSt 4.17ECLI:DE:BVerwG:2017:241017B3KSt4.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2017 - 3 KSt 4.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:241017B3KSt4.17.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 4.17

  • VG Meiningen - 15.04.2015 - AZ: VG 8 K 60/13 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2017
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 23. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2016 für das Verfahren BVerwG 3 B 39.15 (Kassenzeichen 1180 0344 3249) ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).

2 1. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 den Berichterstatter im Verfahren BVerwG 3 B 39.15 , für das die streitigen Kosten erhoben werden, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Antrag ist offensichtlich unzulässig, wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in den Verfahren BVerwG 3 B 38.15 und 3 B 39.15 entschieden hat. Nichts anderes gilt, soweit sich das Befangenheitsgesuch auf das vorliegende Erinnerungsverfahren erstrecken sollte. Spezifische Ablehnungsgründe macht der Kläger insoweit nicht geltend.

3 2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

4 Die Begründung der Erinnerung zeigt keinen Fehler der Kostenrechnung auf. Der Kläger macht insoweit, gestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, eine unrichtige Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht geltend, die sich in den Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 und 3 B 39.15 beim Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt habe. Das Verwaltungsgericht habe die eingereichte einheitliche Klageschrift verfahrensfehlerhaft getrennt, weshalb er gezwungen gewesen sei, zwei Beschwerden gegen die Nichtzulassungen der Revision zu erheben. Damit ist eine unrichtige Sachbehandlung nicht aufgezeigt. Freilich kann die Niederschlagung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG noch mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 und vom 27. Oktober 2010 - 8 KSt 13.10 - juris). Die Vorschrift erlaubt dem Gericht eine Niederschlagung jedoch nur solcher Kosten, die in der jeweiligen Instanz entstanden sind. Für eine unrichtige Sachbehandlung des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdeverfahren hat der Kläger aber schon im Ansatz nichts aufgezeigt. Das gilt selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht die Klagebegehren verfahrensfehlerhaft getrennt hätte. Auch in diesem Fall wäre die Erhebung von zwei Beschwerden gegen die Nichtzulassungen der Revision in den beiden Gerichtsbescheiden vom 15. April 2015 und folglich die Durchführung von zwei Beschwerdeverfahren geboten gewesen. Wäre der Kläger dort mit seinen Rügen durchgedrungen, wäre er von den Verfahrenskosten bereits nach § 154 Abs. 1 VwGO entlastet worden; für eine Niederschlagung wäre kein Raum gewesen. Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Klagebegehren verfahrensfehlerhaft getrennt hat. Dies hat der Senat unter anderem im Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. März 2016 - BVerwG 3 PKH 3.15 - erläutert. Hiervon abzurücken, besteht weder Veranlassung noch Raum. Mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz können zulässigerweise nur Einwendungen erhoben werden, die ihre Ursache im Kostenrecht haben (BFH, Beschluss vom 16. August 2006 - XI E 4/06 - juris). Sie ist kein Mittel, um ein unanfechtbar abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - 5 KSt 4.10 - juris Rn. 4).

5 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.