Beschluss vom 18.03.2015 -
BVerwG 3 B 3.15ECLI:DE:BVerwG:2015:180315B3B3.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2015 - 3 B 3.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:180315B3B3.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 3.15

  • VGH München - 20.05.2014 - AZ: VGH 22 A 12.40062

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Plangenehmigung vom 2. August 2012 für die Lärmsanierung an den Eisenbahnstrecken München-Augsburg (Nr. 5503) und Olching-München Nord in der Ortsdurchfahrt Gröbenzell (Nr. 5561/Nr. 5560), soweit diese Genehmigung die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 von km 16,558 bis km 16,975, hilfsweise bis km 16,620, zum Gegenstand hat. Sie wendet sich vor allem dagegen, dass diese in einer Gesamthöhe von 4,50 m (3 m über Schienenoberkante) vorgesehene und in Gabionenbauweise (aufeinandergestapelte Steinkörbe) geplante Wand den Blick aus ihrem Anwesen nach Süden in die freie Feldmark zerstöre, das Landschafts- und Ortsbild verschandele und zu einer Versiegelung des Bodens führe, so dass das Oberflächenwasser über die Fahrbahn des parallel zur Bahnlinie verlaufenden Sonnenwegs auf ihr Grundstück abfließen werde.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen - soweit hier von Belang - ausgeführt: Als nicht enteignungsbetroffene Dritte sei die Klägerin darauf beschränkt, sich auf die Verletzung drittschützender Rechte oder des Abwägungsgebots im Hinblick auf ihre eigenen Belange zu berufen. Insoweit leide die Plangenehmigung nicht unter Abwägungsmängeln. Dem Belang der Klägerin, vor dem hässlichen Anblick der Wand oder dem Verlust ihrer freien Aussicht bewahrt zu werden, komme in Anbetracht der bestehenden Lärmsituation keine besondere Schutzwürdigkeit zu, weil die Klägerin mit Lärmschutzmaßnahmen früher oder später habe rechnen müssen. Zudem könne wegen der Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der Lärmschutzwand und der Begrünung ihres Anwesens nicht von einer erdrückenden Wirkung der Wand gesprochen werden. Lärmreflexionen seien nicht zu befürchten, weil die Wand beiderseits schallabsorbierend ausgeführt werden müsse. Es gebe keine begründeten Zweifel daran, dass die Bodenversiegelung vernachlässigenswert gering sei und die Gefahr einer Überschwemmung des Grundstücks der Klägerin nicht zunehme. Es sei auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass das Eisenbahn-Bundesamt in diesem Bereich nicht den Einbau transparenter Elemente in die Lärmschutzwand angeordnet habe, weil die Gemeinde zum Schutz des Ortsbildes eine Gabionenbauweise in Wandabschnitten gefordert habe, wo dies möglich sei, transparente Elemente darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 135 000 € auf einer Strecke von 60 m verursacht hätten und in Teilbereichen zur Erhöhung der Beurteilungspegel um 1 bis 2 dB(A) und dabei auch zur Überschreitung des Sanierungsgrenzwerts für die Nachtzeit von 60 dB(A) führen könnten.

3 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegen weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel vor (1.), noch bestehen die gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Schließlich weist die Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (3.).

4 1. Die Klägerin sieht eine Verletzung der Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO zunächst darin, dass der Verwaltungsgerichtshof ihr Vorbringen, die vorgesehene Gabionenschallschutzwand habe nicht die erforderliche Zulassung, als nicht relevant angesehen und im Urteil nicht erwähnt habe, obwohl es sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, dem weiter nachzugehen. In diesem Fall hätte das Gericht festgestellt, dass nicht einmal eine Zulassung zur Betriebserprobung vorgelegen habe, die erst mit Bescheid vom 25. Juni 2014 erteilt worden sei. Die Plangenehmigung sei aber nicht für eine "Betriebserprobung" erteilt worden, so dass sie hinsichtlich der Gabionen keinen Bestand haben könne.

5 Den gerügten Sachaufklärungsmangel gibt es nicht. Die Klägerin verkennt, dass Gegenstand der angefochtenen Genehmigung der Vorhabenplan ist, in dem die Errichtung der Lärmschutzwand an der hier maßgeblichen Stelle in Gabionenbauweise vorgesehen ist. Inwieweit die dabei verwendeten Materialien und ihr Einbau den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Errichtung des Vorhabens gerecht werden, ist eine Frage der Bauausführung, die der Aufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegt. Insoweit ergibt sich aus dem verfügenden Teil der Plangenehmigung, Abschnitt A.3.4 "Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten, sonstige Hinweise", dass nach A.3.4.2 für die Errichtung der Lärmschutzwände in Gabionenbauweise gemäß der einschlägigen Richtlinie der Deutschen Bahn eine unternehmensinterne Genehmigung der DB-Netz AG sowie eine "Zustimmung im Einzelfall" des Eisenbahn-Bundesamtes erforderlich sind. Für die Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung wäre der Einwand der Klägerin daher allenfalls dann von Bedeutung gewesen, wenn sich aus ihrem Hinweis auf die seinerzeit fehlende Zulassung der zur Verwendung in Aussicht genommenen Gabionen ernstliche Zweifel an der technischen Realisierbarkeit der geplanten Bauweise als solche ergeben hätten. Dafür gab und gibt es keinerlei Anhaltspunkte, so dass sich das Gericht auch nicht veranlasst sehen musste, insoweit Ermittlungen anzustellen.

6 Ebenso wenig begründet ist die daran anschließende Sachaufklärungsrüge der Klägerin, das Gericht sei zu dem Schluss gekommen, dass durch die Errichtung der Lärmschutzwand in Gabionenbauweise keine wesentlichen Auswirkungen auf die Versickerung des Niederschlagswassers zu erwarten seien, und stütze sich dabei auf die Ausführungen des bautechnischen Beamten des Eisenbahn-Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung, obwohl diese für eine solche Schlussfolgerung nichts hergäben.

7 Anders als die Klägerin behauptet, legt das Gericht in der maßgeblichen Passage seines Urteils (UA Rn. 34) eingehend dar, dass und warum das Ergebnis der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, wonach keine Auswirkungen auf die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers zu erwarten seien, durch die Ausführungen des Projektleiters der Beigeladenen und des bautechnischen Beamten des Eisenbahn-Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden sei. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Klägerin gegen dieses Vorbringen keine Zweifel angemeldet habe. Zwar wird dies von der Klägerin (allerdings an anderer Stelle ihres Beschwerdevorbringens - S. 8 oben) bestritten; der Sitzungsniederschrift lassen sich aber weder Beweisanträge noch Beweisanregungen der Klägerin zu diesem Punkt entnehmen. Angesichts dessen musste sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Sachermittlung nicht aufdrängen.

8 2. Die von der Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls nicht erkennbar.

9 Die Klägerin sieht die Divergenz darin, dass der Verwaltungsgerichtshof es nicht für erforderlich halte, dass Änderungen der Ausführungsplanung (hier die Gründung der Gabionenwände mit Stahlbetonbalken von 1,4 m statt 1 m Breite) vor Baubeginn der Plangenehmigungsbehörde vorgelegt werden müssten, während das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - (juris Rn. 18) und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - (juris Rn. 21) das Gegenteil entschieden habe.

10 Abgesehen davon, dass die erwähnte Passage aus dem Urteil vom 18. März 2009 der Wiedergabe des Beklagtenvorbringens im Tatbestand der Entscheidung entnommen und schon deshalb nicht geeignet ist, den behaupteten Widerspruch aufzuzeigen, fehlt es bereits an dem Rechtssatz, der dem Verwaltungsgerichtshof in der Rüge unterstellt wird. Dieser hat lediglich - und dies zu Recht - darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verbreiterung des Stahlbetonbalkens nicht Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung sei und damit auch nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Eine Stellungnahme dazu, welche verfahrensrechtlichen Anforderungen zu erfüllen wären, wenn die Beigeladene die Gründung der Lärmschutzwand tatsächlich auf 1,4 m verbreitern will, lässt sich den gerichtlichen Ausführungen nicht entnehmen.

11 3. Der Klägerin gelingt es schließlich nicht, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte.

12 In diesem Abschnitt ihrer Beschwerde wendet sie sich weitgehend in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, ohne konkrete Fragen des revisiblen Rechts herauszuarbeiten, die ihr den Zugang zur Revisionsinstanz nach der oben genannten Norm eröffnen könnten. Das betrifft vor allem ihre Einwände gegen die Gabionenbauweise und deren planerische Bewältigung. Zwar formuliert sie, eingearbeitet in dieses Vorbringen, ausdrücklich einige ihrer Meinung nach grundsätzliche Fragen. Insoweit fehlt es aber offenkundig an deren Klärungsbedürftigkeit oder Klärungsfähigkeit.

13 So will sie etwa beantwortet wissen:
"Inwieweit darf bei so komplexen Fragen wie bei der Gesundheitsgefährdung durch Schienenlärm wirklich nur auf einen Aspekt abgestellt werden, ohne andere Aspekte dabei angemessen zu berücksichtigen?
Im konkret vorliegenden Fall: Sind also wirklich 'überschießende' Höhe, unnötige Hässlichkeit, soziale Verwahrlosung durch Graffiti und 'Ortsverschandelung' sowie ggf. andere wesentliche Nachteile von den Anliegern 'hinzunehmen'?“

14 Dass bei der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durch Schienenverkehrslärm alle in Betracht kommenden Aspekte berücksichtigt werden müssen, ist Allgemeingut und gewinnt erst Aussagekraft durch die Benennung der einzelnen Gesichtspunkte, die in diesem Sinne erheblich sind, und deren Gewichtung. Welche Gesichtspunkte mit welchem Gewicht bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, ist notwendigerweise von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Zwar bezieht sich die Klägerin mit ihrer zweiten, auf den konkreten Fall zielenden Frage auf diese Einzelumstände, dabei geht sie jedoch von tatsächlichen Bewertungen aus, die der Verwaltungsgerichtshof so nicht getroffen hat und die schon deshalb nicht Grundlage einer revisionsgerichtlichen Entscheidung sein könnten.

15 Ebenso wenig zeigt die Klägerin einen sich aus dem Rechtsstreit ergebenden Klärungsbedarf auf, wenn sie im Hinblick auf die mit dem Sanierungsvorhaben angestrebten Lärmwerte und die dadurch gebotene Höhe der Lärmschutzwand fragt:
"Darf ein Gericht seiner Entscheidung 'überzogene' Grenzwerte zu Grunde legen? Im konkreten ... Fall die strengeren Grenzwerte der gesetzlich geregelten Lärmvorsorge an Neu- und Ausbaustrecken auf einen Fall aus dem Lärmsanierungsprogramm, das höhere Grenzwerte hat",
und darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof diese Ansicht in seinem "Fahrradhelm"-Urteil vom 17. Juni 2014 (VI ZR 281/13) eindeutig zurückgewiesen habe.

16 Die damit sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Vorhabenträger einen rechtlich nicht gebotenen Lärmschutz gewähren und dafür höhere als zur Einhaltung der Sanierungsgrenzwerte notwendige Lärmschutzwände vorsehen darf, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision; denn es ist offenkundig und bedarf nicht der Beantwortung in einem Revisionsverfahren, dass eine Lärmsanierung durchaus Werte in Richtung der - wie es der Verwaltungsgerichtshof ausdrückt - fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, also in Richtung der Grenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für Neu- und Ausbaustrecken anstreben darf, solange die dafür erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen keine unzuträglichen Belastungen für die Anwohner mit sich bringen.

17 Auch die weiteren, von der Klägerin als grundsätzlich bezeichneten Fragen,
ob sie im vorliegenden konkreten Fall wirklich mit Sanierungsmaßnahmen "in Gestalt von Lärmschutzwänden“ habe rechnen müssen
und
ob sie im vorliegenden konkreten Fall wirklich mit "überschießenden", nicht richtig abgewogenen Lärmschutzmaßnahmen rechnen musste, die - gegen eine schonende Gemeinwohlorientierung - unnötige "Kollateralschäden" generieren,
rechtfertigen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens.

18 Abgesehen davon, dass diese Fragen auf den konkreten Einzelfall zielen und wiederum Bewertungen enthalten, die sich dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs so nicht entnehmen lassen, können sie auch dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn man sie auf einen generell zu beantwortenden Kern zurückführt, nämlich darauf, ob Betroffene mit Lärmschutzmaßnahmen rechnen müssen, die mehr Schutz gewährleisten, als die Lärmsanierungsgrenzwerte vorsehen; denn es liegt auf der Hand, dass Anwohner nicht ernstlich darauf vertrauen dürfen, dass im Sanierungsfall ausschließlich das zur Einhaltung der Sanierungsgrenzwerte Erforderliche veranlasst wird. Damit kann regelmäßig - und so auch hier - schon deshalb nicht gerechnet werden, weil Lärmschutzmaßnahmen so ausgelegt werden müssen, dass sie ihr Sanierungsziel an allen Immissionsorten voll erfüllen. Abgesehen davon wären die von der Klägerin geltend gemachten Belange nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht geeignet, das übergeordnete Ziel des Schutzes vor grundrechtsverletzendem Lärm in Frage zu stellen. Der Umstand, dass einzelne dieser Nachbarn niedrigeren Lärmschutzwänden gegenüber besserem Lärmschutz - aus welchem Grund auch immer - den Vorzug geben, rechtfertigt jedenfalls nicht deren Erwartung, dass der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde sich zu Lasten eines effektiveren Lärmschutzes an solchen Einzelinteressen ausrichten werden.

19 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.