Beschluss vom 18.03.2010 -
BVerwG 2 C 7.10ECLI:DE:BVerwG:2010:180310B2C7.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2010 - 2 C 7.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:180310B2C7.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 7.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.01.2010 - AZ: OVG 4 S 90.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das vom Kläger als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist unstatthaft, da der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist.

2 Insoweit wird auf den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 16. Februar 2010 (BVerwG 2 PKH 1.10 , S. 3 Rn. 4) verwiesen.

3 Die Revision ist damit als unzulässig zu verwerfen; hierauf ist der Kläger durch Verfügung vom 9. Februar 2010 hingewiesen worden.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.