Beschluss vom 18.03.2002 -
BVerwG 2 B 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180302B2B1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2002 - 2 B 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180302B2B1.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 1.02

  • VGH Baden-Württemberg - 24.10.2001 - AZ: VGH 4 S 1296/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.

Die allein auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach müssen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist die verletzte Rechtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (vgl. stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 29. Januar 1999 - BVerwG 1 B 4.99 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 221 S. 1 m.w.N.).
Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe über keinen seiner drei Klageanträge entschieden. Diese Rüge ist offensichtlich unzutreffend, wie sich dem angefochtenen Beschluss entnehmen lässt. Dass sich das Gericht nicht in der vom Kläger gewünschten Weise mit seinem Vorbringen auseinander gesetzt hat und seinen Anträgen nicht gefolgt ist, stellt keinen Verfahrensfehler der gerügten Art dar.
Mit den weiteren, auf das persönliche Krankheitsschicksal des Klägers bezogenen Ausführungen wird ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht dargelegt. Mit ihnen greift der Kläger vielmehr die materiellen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs an, in denen dargelegt ist, weshalb den Klageanträgen des Klägers nicht zu entsprechen ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 GKG.