Verfahrensinformation



Die Kläger sind Kreisverbände der NPD in Berlin. Sie wollen ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse eröffnen. Die Sparkasse, die für Kreisverbände anderer politischer Parteien bereits Girokonten führt, lehnte die Anträge der Kläger ab. Sie ist der Auffassung, mangels wirksamer Gründung könnten die Kläger weder die Eröffnung eines Girokontos beanspruchen noch Beteiligte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein. Der Sparkasse sei es wegen der unwirksamen Gründung der Kreisverbände nicht möglich, gegenüber den Klägern ihre Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz zu erfüllen. Zudem sei es ihr nicht zuzumuten, Geschäftsbeziehungen zu Gebietsverbänden einer Partei aufzunehmen, die nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts verfassungsfeindliche Ziele verfolge.


Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien verpflichtet, bei der Sparkasse Berlin die entsprechenden Girokonten zu eröffnen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren bestätigt und dabei die wirksame Gründung der Kläger seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Parteienprivilegs (Art. 21 GG) hat es die gerichtliche Kontrolle der wirksamen Gründung des Kreisverbandes einer politischen Partei auf das „zwingend Erforderliche“ beschränkt. Es sei allein maßgebend, dass eine Gründungsversammlung stattgefunden habe, ein Vorstand gewählt worden sei und der Kreisverband von den Gebietsverbänden der übergeordneten Stufen der Partei als solcher anerkannt werde; auf die parteiinterne Anfechtbarkeit von Beschlüssen und Wahlen komme es nicht an. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.


Im Revisionsverfahren wird das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden haben, unter welchen Voraussetzungen Gebietsverbände von Parteien als wirksam gegründet anzusehen sind und ob der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos insbesondere aufgrund der Verfassungsfeindlichkeit der NPD ausgeschlossen ist.


Pressemitteilung Nr. 83/2018 vom 28.11.2018

Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse

Gewährt die Berliner Sparkasse dem Kreisverband einer anderen politischen Partei die Möglichkeit, bei ihr ein Girokonto zu eröffnen, darf sie die Eröffnung eines Girokontos für die Berliner Kreisverbände der NPD nicht verweigern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Kläger sind zwei Kreisverbände des Landesverbands Berlin der NPD. Sie beantragten bei der Berliner Sparkasse erfolglos die Eröffnung eines Girokontos und verfolgten ihr Begehren im Klagewege weiter. Die Beklagte als Trägerin der Berliner Sparkasse berief sich im gerichtlichen Verfahren darauf, dass die Klagen mangels wirksamer Gründung der Kläger bereits unzulässig seien. Die vorgelegten Dokumente reichten nicht aus, um die rechtliche Existenz der Kläger als nicht rechtsfähige Vereine nachzuweisen. Im Übrigen seien die Klagen auch unbegründet, da den Klägern ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kreisverbänden anderer politischer Parteien nicht zustehe. Die NPD verfolge verfassungswidrige Ziele. Außerdem ermöglichten die Gründungsdokumente der Kläger nicht die nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Identifizierung. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt. Die Berufungen der Beklagten blieben erfolglos.


Die gegen die berufungsgerichtlichen Urteile gerichteten Revisionen der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil die Kläger beteiligtenfähig sind und der Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes hinsichtlich der begehrten Eröffnung eines Girokontos besteht.


Bei den Klägern handelt es sich um nicht rechtsfähige Vereine, die am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie sind wirksam gegründet und können an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beteiligte mitwirken. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich hierbei auf die Prüfung, ob die Mitglieder der Kläger die Gründung beschlossen und einen Vorstand gewählt haben und ob der Landesverband der NPD die Kläger anerkannt hat. Hingegen ist die Einhaltung der für die Gründung und Vorstandswahl zu beachtenden Satzungsbestimmungen wegen der in Art. 21 Abs. 1 GG verankerten Parteienfreiheit nicht geboten. Die Parteienautonomie schützt die Gründungs-, Organisations- und Betätigungsfreiheit politischer Parteien. Die Verletzung von Satzungsvorschriften bei der Gründung oder der Wahl des Vorstands betrifft die von Art. 21 Abs. 1 GG geschützte innere Ordnung der politischen Partei und ihrer Gebietsverbände. Nur Mitglieder und Organe können demzufolge Satzungsverstöße geltend machen, nicht aber Dritte, die im Geschäftsverkehr mit der politischen Partei oder ihren Gebietsverbänden in Kontakt treten. Die von der Beklagten geltend gemachte Nichteinhaltung von Satzungsbestimmungen bei der Gründung und der Wahl der Vorstände der Kläger steht danach der Annahme ihrer Existenz und Beteiligtenfähigkeit nicht entgegen.


Der Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung bei der Kontoeröffnung scheitert nicht daran, dass die NPD verfassungswidrige Ziele verfolgt. Eine solche Partei kann zwar gemäß Art. 21 Abs. 3 GG von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. Aufgrund des in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten Parteienprivilegs darf die Verwaltung die politische Betätigung der Partei oder ihrer Gebietsverbände aber nicht in Anknüpfung an ihre verfassungswidrige Zielsetzung einschränken oder behindern. Der Gleichbehandlungsanspruch ist zudem nicht wegen der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz ausgeschlossen. Eine Identifizierung der Kläger und der für sie handelnden Personen ist ihr möglich.


BVerwG 6 C 2.17 - Urteil vom 28. November 2018

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 10.15 - Urteil vom 13. Oktober 2016 -

VG Berlin, 2 K 83.14 - Urteil vom 23. März 2015 -

BVerwG 6 C 3.17 - Urteil vom 28. November 2018

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 3.16 - Urteil vom 13. Oktober 2016 -

VG Berlin, 2 K 141.14 - Urteil vom 15. Dezember 2015 -


Beschluss vom 18.02.2016 -
BVerwG 3 B 10.15ECLI:DE:BVerwG:2016:180216B3B10.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.02.2016 - 3 B 10.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:180216B3B10.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 10.15

  • VG Stuttgart - 15.04.2013 - AZ: 4 K 2610/12
  • VGH Mannheim - 07.10.2014 - AZ: VGH 6 S 2165/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2016
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1, der diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 147 241,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten festgesetzte Höhe des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst nach § 6 Abs. 3 des baden-württembergischen Rettungsdienstgesetzes (RDG BW).

2 Er ist Träger des (bodengebundenen) Rettungsdienstes im Landkreis Tübingen und - gemeinsam mit dem Landkreis (Beigeladener zu 1) - Träger der Integrierten Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr (ILS). Nach der von ihnen getroffenen Kostenaufteilungsvereinbarung tragen der Kläger 65 % und der Beigeladene zu 1 35 % der Personal- und Sachkosten der ILS. Der Kläger beantragte im Februar 2012 bei dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienst, das Entgelt für die Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen auf 22,83 € je Vermittlung ab Inbetriebnahme der ILS festzulegen. Der Berechnung des Entgeltsatzes lag die vereinbarte Kostenquote zugrunde. Nachdem in dem Bereichsausschuss keine Einigung über die Entgelthöhe zustande gekommen war, rief der Kläger die beklagte Schiedsstelle an und verfolgte dort seinen Antrag weiter. Die von der Schiedsstelle beteiligten Kostenträger des Rettungsdienstes (Beigeladene zu 2 bis 4) machten demgegenüber geltend, angemessen sei eine hälftige Kostenverteilung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1, so dass sich ein Vermittlungsentgelt in Höhe von 17,58 € ergebe. Durch Entscheidung vom 17. Juli 2012 setzte die Beklagte das Entgelt ab Inbetriebnahme der ILS auf 17,58 € fest und wies den weitergehenden Antrag des Klägers zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung der Beigeladenen zu 2 bis 4 zurückgewiesen. Die Berufung sei unzulässig, weil die Beigeladenen zu 2 bis 4 durch das angegriffene Urteil nicht materiell beschwert seien. Zwar stünde zwischen den Beteiligten bei Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest, dass der Kläger von den Leistungserbringern im Rettungsdienst für die Inanspruchnahme der Leitstelle ein Vermittlungsentgelt erheben dürfe, in dessen Berechnung ein Kostenanteil des Klägers an den Personal- und Sachkosten von mehr als 50 % einfließe. Das sich danach ergebende Entgelt sei aber nicht zwingend von den Beigeladenen zu 2 bis 4 zu erstatten. Bei dem Erstattungsanspruch handele es sich um einen eigenständigen Anspruch, der nach § 28 RDG BW von den Leistungserbringern in Verhandlungen mit den Beigeladenen zu 2 bis 4 und gegebenenfalls in einem Schiedsstellenverfahren vor der Beklagten durchzusetzen sei. Die Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts mache für die Frage des Erstattungsanspruchs inhaltlich keine abschließenden Vorgaben. Die Berufung wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Der Beklagten stehe bei der Entscheidung über die Höhe des Vermittlungsentgelts ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen sie zu Lasten des Klägers überschritten habe.

3 Die Beschwerden der Beigeladenen zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

4 1. Mit Blick auf die von dem Verwaltungsgerichtshof angenommene Unzulässigkeit der Berufung halten die Beigeladenen zu 2 bis 4 für klärungsbedürftig,
ob eine Selbstverwaltungskörperschaft, die Vertreter in ein paritätisch besetztes Gremium entsendet, das eine den widerstreitenden Interessen der vertretenen Gruppen gerecht werdende Entscheidung treffen soll, zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine gerichtliche Entscheidung, die die Entscheidung dieses Gremiums oder die nachgelagerte Entscheidung eines weiteren paritätisch besetzten Gremiums (Schiedsstelle) aufhebt, befugt ist, wenn die Selbstverwaltungskörperschaft zum gerichtlichen Verfahren (einfach) beigeladen war,
und
ob im Rahmen eines zweistufigen Finanzierungs- und Entgeltfestlegungssystems, in dem eine Selbstverwaltungskörperschaft auf der zweiten Stufe zur Erstattung von Kosten verpflichtet ist, die Selbstverwaltungskörperschaft zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die gerichtliche Entscheidung über die Festlegung von Kosten auf der ersten Stufe befugt ist, wenn die Körperschaft zum gerichtlichen Verfahren (einfach) beigeladen war und wenn die auf der ersten Stufe festgesetzten Kosten einen Teil der von der Körperschaft zu erstattenden Kosten ausmachen.

5 Die aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach muss der Beigeladene durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert sein. Das ist der Fall, wenn die mit seiner Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§§ 121, 63 Nr. 3 VwGO) für ihn von sachlicher Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 S. 4; Beschluss vom 20. Juni 1995 - 8 B 68.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119 S. 8), der Beigeladene also geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1995 - 6 C 8.94 - BVerwGE 98, 210 <213 ff.> und vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 <292 f.>; Beschlüsse vom 21. April 2010 - 7 B 39.09 - Buchholz 442.09 § 23 AEG Nr. 2 Rn. 27 ff. und vom 10. Oktober 2012 - 3 B 56.12 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 98 Rn. 4). Ob nach diesen Maßgaben eine materielle Beschwer des Beigeladenen zu bejahen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich daher einer verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Revisionsverfahren.

6 Rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht deshalb, weil es sich bei den Beigeladenen zu 2 bis 4 um gesetzliche Krankenkassen oder Zusammenschlüsse von Krankenkassen handelt, die als Kostenträger an der Festlegung des Vermittlungsentgelts beteiligt sind, indem sie Vertreter in den Bereichsausschuss (§ 5 Abs. 1 RDG BW) und die Schiedsstelle (§ 28 Abs. 6 RDG BW) entsenden. Das Beschwerdevorbringen geht daran vorbei, dass sich der Verwaltungsgerichtshof für seine Annahme, die Beigeladenen zu 2 bis 4 würden durch das erstinstanzliche Urteil nicht materiell beschwert, auf die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts stützt, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind die dem Kläger von den Leistungserbringern zu zahlenden Vermittlungsentgelte und der Anspruch der Leistungserbringer gegen die Kostenträger auf Erstattung dieser Entgelte voneinander zu trennende Sachverhalte und Streitgegenstände. Die Vermittlungsentgelte erhebt der Kläger als Träger der ILS bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst, die die Leitstelle in Anspruch nehmen und unter denen sich auch der Kläger selbst befindet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 RDG BW). Die Entgelte werden vom Bereichsausschuss jährlich festgelegt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 RDG BW). Soweit im Bereichsausschuss eine Festlegung der Vermittlungsentgelte nicht zustande kommt, kann eine Schiedsstelle angerufen werden (§ 6 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 5 RDG BW). Die Leistungserbringer erheben ihrerseits Benutzungsentgelte für die Durchführung des Rettungsdienstes, die jährlich zwischen den Leistungsträgern und den Kostenträgern vereinbart werden (§ 28 Abs. 1 bis 4 RDG BW). Die Leitstellenvermittlungsentgelte sind Teil der berücksichtigungsfähigen Kosten bei den Benutzungsentgeltverhandlungen. Kommt eine Vereinbarung hierüber nicht zustande, kann die Schiedsstelle angerufen werden (§ 28 Abs. 5 RDG BW). Der Verwaltungsgerichtshof hat zugrunde gelegt, dass sich der Erstattungsanspruch nach eigenen, nämlich den in § 28 Abs. 1 und 2 RDG BW genannten Maßstäben bestimmt und die streitige Festsetzung des Vermittlungsentgelts hierfür keine abschließenden Vorgaben macht. Er hat mit anderen Worten angenommen, die Beigeladenen zu 2 bis 4 könnten in dem Verfahren über die Festsetzung der Benutzungsentgelte ihr rechtliches Interesse an einer geringeren Erstattungsquote des Vermittlungsentgelts verfolgen, ohne dass insoweit von der Entscheidung über die Festsetzung des Vermittlungsentgelts eine präjudizielle Wirkung zu ihrem Nachteil ausgeht. An diese Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden. Danach sind die vermeintlichen Grundsatzfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren keiner fallübergreifenden revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich.

7 Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht mit den geltend gemachten abweichenden Anforderungen an die Rechtsmittelbefugnis von beigeladenen Kostenträgern im Bereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder in der angeführten sozialgerichtlichen Rechtsprechung begründen. Das Vorliegen einer materiellen Beschwer beurteilt sich stets anhand des konkreten rechtlichen Sachverhalts. Das gilt auch für die Einbindung von Schiedsstellen oder Schiedsämtern in die verschiedenen Pflegesatz- und Vergütungsverfahren nach dem Krankenhausfinanzierungs- und dem Krankenhausentgeltgesetz (§§ 17 ff. KHG, § 13 KHEntgG), der Bundespflegesatzverordnung (§ 13 BPflV) und den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches (z.B. § 89 SGB V, § 78g SGB VIII), für die keine einheitlichen Regelungen bestehen. Die von den Beigeladenen zu 2 bis 4 gezogene Parallele zu dem Landesbasisfallwert nach § 10 KHEntgG geht fehl. Der Landesbasisfallwert und das Leitstellenvermittlungsentgelt sowie die Verfahren zu ihrer Festlegung (vgl. §§ 13 und 14 KHEntgG) unterscheiden sich strukturell.

8 Soweit die Beigeladenen zu 2 bis 4 mit den aufgeworfenen Rechtsfragen die von dem Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des Landesrechts und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für das Fehlen der materiellen Beschwer angreifen möchten, zeigen sie hiermit ebenfalls keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf auf. Die Rüge einer (angeblich) fehlerhaften Rechtsanwendung wird nicht dadurch zu einer rechtsgrundsätzlichen Frage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass sie abstrakt formuliert wird (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 6 B 29.11 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 136 Rn. 5).

9 2. a) Die Beigeladenen zu 2 bis 4 machen daneben grundsätzlichen Klärungsbedarf mit Blick auf die berufungsgerichtlichen Ausführungen zur Unbegründetheit der Berufung geltend. Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Teil der Urteilsgründe um eine selbstständig tragende Begründung handelt oder lediglich um nicht entscheidungstragende ergänzende Hinweise. Für Letzteres spricht die einleitende Formulierung dieser Urteilspassage ("Die Berufung wäre im Übrigen, ihre Zulässigkeit unterstellt, ... unbegründet."). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung entgegen § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht verworfen, sondern - wie für eine Abweisung wegen Unbegründetheit der Berufung üblich - zurückgewiesen. Die Frage nach der Auslegung als tragendes oder nicht tragendes Begründungselement bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. In beiden Fällen kommt eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ist die angefochtene Entscheidung selbstständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der verschiedenen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - 3 B 176.05 - ZOV 2006, 293 Rn. 3 und vom 27. Dezember 2012 - 3 B 13.12 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Da die Beigeladenen zu 2 bis 4 in Bezug auf die selbstständig tragende Urteilsbegründung zur Unzulässigkeit der Berufung - wie gezeigt - keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht haben, kommt es auf die von ihnen formulierten Rechtsfragen zu den Anforderungen an die Sachaufklärung im Schiedsstellenverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 5 RDG BW und zum Bestehen einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle nicht weiter an. Das Gleiche gilt, wenn es sich um keine selbstständig tragende Begründung handelt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind dann mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig.

10 b) Aber auch unabhängig davon verleihen die Rechtsfragen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie betreffen die Auslegung von irrevisiblem Landesrecht, auf dessen Verletzung die Revision - wie bereits ausgeführt - nicht gestützt werden kann. Ohne Erfolg verweisen die Beigeladenen zu 2 bis 4 darauf, Art. 19 Abs. 4 GG und das Prozessrecht der Verwaltungsgerichtsordnung seien ebenfalls berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 9. Juni 2008 - 3 B 56.08 - juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Dazu lässt sich der Beschwerdebegründung nichts entnehmen.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.