Beschluss vom 18.02.2010 -
BVerwG 8 B 85.09ECLI:DE:BVerwG:2010:180210B8B85.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.02.2010 - 8 B 85.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:180210B8B85.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 85.09

  • Bayerischer VGH München - 07.05.2009 - AZ: VGH 4 B 06.3356

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2009 am 7. Mai 2009 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 58 775,30 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

2 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.

3 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob durch die Einführung des Art. 19 BayAbwAG der bayerische Gesetzgeber nicht in unzulässiger Weise die Rücknahme/Widerrufstatbestände der Art. 48/49 BayVwVfG erweitert hat und dadurch rechtswidrig in das grundrechtlich geschützte Vertrauen der Gemeinden eingegriffen hat,
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Beschwerde begründet nicht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, woraus sich ergeben sollte, dass der Landesgesetzgeber gehindert wäre, über die allgemeinen Tatbestände der Rücknahme oder des Widerrufs von Verwaltungsakten nach Art. 48 und 49 BayVwVfG hinaus weitere spezialgesetzliche Widerrufsmöglichkeiten unter anderen Voraussetzungen zu schaffen.

4 Soweit die Beschwerde sich mit der aufgeworfenen Frage dagegen wendet, dass das Verbot der (echten) Rückwirkung mit der Neufassung des Art. 19 BayAbwAG durch den bayerischen Gesetzgeber verletzt sei, wendet sie sich gegen die Auslegung und Rechtsanwendung einer irrevisiblen Regelung durch das Berufungsgericht. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Art. 19 BayAbwAG ist Landesrecht, dessen Auslegung und Anwendung dem Berufungsgericht letztinstanzlich obliegt. Zwar rügt die Beschwerde insoweit eine Verletzung des bundesstaatlichen Rechtsstaatsprinzips. Eine Rechtsfrage des Landesrechts wird aber nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht - hier von Art. 20 Abs. 3 GG - beantwortet. Die Zulassung der Revision kann eine vermeintliche Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht nur rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Hier muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschluss vom 15. Juni 2009 - BVerwG 6 B 12.09 - Rn. 6). Eine solche - auf die rechtliche Klärung von Art. 20 Abs. 3 GG gerichtete - Rechtsfrage ist dem Beschwerdevorbringen, das sich ausschließlich mit dem Inhalt und den Konsequenzen des Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG befasst, nicht zu entnehmen.

5 Gleiches gilt für die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage,
ob der bayerische Gesetzgeber durch Erlass der dem Bescheid vom 11. Dezember 2007 zugrunde liegenden Regelungen des Art. 19 BayAbwAG nicht gegen das grundgesetzlich aufgestellte, dem Rechtsstaatsprinzip innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen hat.

6 Insoweit rügt die Beschwerde eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ohne einen verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf darzulegen.

7 Die ebenfalls aufgeworfene Frage,
ob nicht durch die vorliegende Rückforderung von Fördergeldern gegen den gemäß Art. 3 GG aufgestellten Gleichheitsgrundsatz verstoßen wird,
lässt eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennen. Der Gleichheitssatz fordert, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Dass Kommunen, die Zuwendungen empfangen haben, und Kommunen, die keine Zuwendungen erhalten haben, nicht zwangsläufig gleich behandelt werden müssen, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

8 Die weitere Frage,
ob der Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2006 nichtig und deshalb eine Ergänzung/Änderung, wie durch den Bescheid vom 11. Dezember 2007 geschehen, nicht möglich ist,
betrifft ausschließlich die Fragen des Einzelfalles und lässt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung erkennen.

9 Die weitere aufgeworfene Frage,
ob Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG nicht § 10 Abs. 4 BayAbwAG unzulässig einschränkt,
betrifft die Auslegung von nicht revisiblen Landesrecht. Soweit die Beschwerde in der Begründung zu dieser Frage auf eine vermeintliche Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 - BVerwG 9 C 13.03 - (BVerfGE 120, 27) hinweist, erfüllt sie die Darlegungsanforderungen an die Divergenzrüge nicht, da sie keinen Rechtssatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufzeigt, von dem das Berufungsgericht mit einem widersprechenden Rechtssatz abgewichen sein soll.

10 Schließlich betrifft auch die Frage,
ob der Bescheid vom 11. Dezember 2007 auf Grundlage des Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG nicht unzulässig in das grundgesetzlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG) eingreift,
nur den vorliegenden Einzelfall und legt keine grundsätzliche Bedeutung dar.

11 Von einer weiteren Begründung wird gem. § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.