Beschluss vom 18.02.2009 -
BVerwG 2 B 11.09ECLI:DE:BVerwG:2009:180209B2B11.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.02.2009 - 2 B 11.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180209B2B11.09.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 11.09
- OVG Berlin-Brandenburg - 12.11.2008 - AZ: OVG 4 B 16.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 323 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.