Beschluss vom 18.02.2005 -
BVerwG 1 B 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:180205B1B2.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 2.05

  • VGH Baden-Württemberg - 28.10.2004 - AZ: VGH B.-W. 1 S 696/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
  2. Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2004 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8 000 € festgesetzt.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob im Rahmen einer Ermessen nicht zulassenden Rechtsvorschrift, wie hier des § 34 Abs. 2 AuslG, eine tatsächlich nach dieser Vorschrift fehlerhafte und rechtswidrig erteilte Aufenthaltsgenehmigung nicht dann dem Vertrauensschutz unterliegt, wenn gleichzeitig noch eine das Ermessen eröffnende Vorschrift herangezogen werden kann, die grundsätzlich eine Ermessensausübung zulässt und der Adressat der Verfügung, nämlich der Adressat der erteilten Aufenthaltsgenehmigung an der Erteilung selbst nicht ersehen kann, auf welcher Rechtsgrundlage diese Erteilung beruht". Die Beschwerde meint, diese Frage könne sich sowohl nach altem Recht als auch nach neuem Recht stellen, denn es könnten "jeweils mehrere Rechtsgrundlagen gegeben sein, auf denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis beruhen bzw. auf denen dann die Erteilung selbst beruht, z.B. im vorliegenden Fall einerseits § 30 Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 AuslG bezüglich eines von den Klägern nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses, andererseits § 32 i.V.m. §§ 30 und 31 AuslG als Ermessensentscheidung". Dies sei auch keine Frage des Einzelfalls, sondern ergebe sich in allen Fällen, in
denen gebundene Entscheidungen und Ermessensentscheidungen aus mehreren Rechtsgründen zusammenkämen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei insoweit die Frage, "inwieweit tatsächlich bei einem solchen Zusammentreffen es auf den Empfängerhorizont" ankomme.
Damit wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts mit fallübergreifender Bedeutung nicht aufgezeigt. Das ergibt sich bereits daraus, dass die angesprochene Frage des Vertrauensschutzes nicht gleichsam abstrakt und losgelöst von den jeweils anzuwendenden Rechtsgrundlagen und den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden kann. Unter welchen Voraussetzungen allgemein bei ausländerbehördlichen Entscheidungen das verfassungsrechtlich verankerte Vertrauensschutzprinzip zu beachten ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. etwa Beschluss vom 11. März 1996 - BVerwG 1 B 171.95 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 3 m.w.N.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, obwohl dies zur Darlegung einer Grundsatzrüge erforderlich wäre. Ein erneuter oder weiter reichender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf lässt sich der Beschwerde schon deshalb und auch sonst nicht entnehmen.
Soweit sich die Beschwerde letztlich wohl dagegen wendet, dass das Berufungsgericht in seiner - die Entscheidung in erster Linie und selbständig tragend gegebenen - Begründung darauf abstellt, dass der begehrten Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse § 34 Abs. 2 AuslG zwingend entgegenstehe, wird damit auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung dieser Vorschrift dargelegt. Die Beschwerde geht außerdem nicht darauf ein, dass Auslegungsfragen zu dieser Bestimmung die Zulassung der Grundsatzrevision nicht rechtfertigen könnten, weil sie am 1. Januar 2005 mit dem In-Kraft-Treten des neuen Aufenthaltsgesetzes außer Kraft getreten ist. Unabhängig hiervon legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern und zu welchen Rechtsvorschriften des neuen Aufenthaltsgesetzes sich vergleichbare Probleme bei der Erteilung von "Aufenthaltsgenehmigungen" ergeben sollen. Im Übrigen gelingt es der Beschwerde auch deshalb nicht, eine weiterhin klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung herauszuarbeiten, weil sie sich in Wahrheit im Gewande der Grundsatzrüge lediglich gegen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall wendet. Davon abgesehen verkennt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht einen "Vertrauensschutz" bei Anwendung zwingender Rechtsvorschriften (hier: auf erneute rechtswidrige Verlängerung einer bereits rechtswidrig verlängerten Aufenthaltsbefugnis nach § 34 Abs. 2 AuslG) zu Recht grundsätzlich ausschließt; dies liegt auf der Hand und bedarf keiner Prüfung in einem Revisionsverfahren.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).