Beschluss vom 18.02.2004 -
BVerwG 9 A 71.03ECLI:DE:BVerwG:2004:180204B9A71.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.02.2004 - 9 A 71.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:180204B9A71.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 71.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage im Erörterungstermin vom 18. Februar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Hinblick auf die zuletzt angekündigten Klageanträge entsprechen 10 000 € der sich daraus für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache.