Beschluss vom 18.02.2004 -
BVerwG 1 B 14.04ECLI:DE:BVerwG:2004:180204B1B14.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.02.2004 - 1 B 14.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:180204B1B14.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 14.04

  • Hessischer VGH - 17.10.2003 - AZ: VGH 3 UE 548/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Zunächst habe das Berufungsgericht bei der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Angolaner nach einer Rückkehr gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sei, eine "unzutreffend(e) ... mathematische Betrachtung" angestellt. Dass hierdurch der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sein soll, erläutert die Beschwerde nicht näher und ist auch sonst nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerde will offenbar ferner geltend machen, ein Gehörsverstoß sei auch darin zu sehen, dass beide Vorinstanzen ohne mündliche Verhandlung entschieden hätten; dies verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Diese Rüge wird ebenfalls nicht näher begründet. So geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in erster Instanz ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und im Berufungsverfahren auf die gerichtliche Anhörung zum Beschlussverfahren gemäß § 130 a VwGO nicht reagiert hat. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine Anwendung findet (vgl. hierzu und allgemein zur Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 130 a VwGO und zum Gebot, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 58 und Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 169.02 - jeweils m.w.N.).
Schließlich ist auch die dritte Gehörsrüge unschlüssig. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe ausgeführt, eine Stellungnahme von amnesty international zur Frage der humanitären Situation in Angola existiere nicht; dies sei unrichtig; im Jahresbericht von a.i. für 2003 seien diesbezügliche Feststellungen enthalten; durch die Nichtberücksichtigung dieser Feststellungen sei der Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf, dass das Berufungsgericht seine Pflicht, entscheidungserheblichen Tatsachenstoff zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, verletzt haben könnte. Die Beschwerde macht schon nicht ersichtlich, dass dem Berufungsgericht der fragliche Jahresbericht zur Verfügung gestanden hat bzw. der Kläger das Berufungsgericht auf diesen Bericht hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.