Beschluss vom 18.01.2006 -
BVerwG 3 B 184.05ECLI:DE:BVerwG:2006:180106B3B184.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.01.2006 - 3 B 184.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:180106B3B184.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 184.05

  • Hessischer VGH - 03.11.2005 - AZ: VGH 2 UZ 1361/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und
Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
  2. Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2005 wird verworfen.
  3. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf war in diesem Beschluss ausdrücklich hingewiesen worden.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, den der Senat dem Schreiben des Klägers vom 2. Januar 2006 entnimmt, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.