Verfahrensinformation

Die Kläger - im Schichtdienst der beklagten Städte Cottbus, Oranienburg und Potsdam beschäftigte Feuerwehrbeamte - begehren Geldausgleich für freiwillig geleistete Mehrarbeit. Sie sind damit vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteile vom 18. Juni 2015 - OVG 6 B 32.15 u.a. -) erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat die geleistete Mehrarbeit als rechtswidrig beurteilt, weil das Land Brandenburg die entsprechende Öffnungsklausel (Art. 22 Unterabs. 1 der EU-Arbeitszeitrichtlinie) nicht rechtmäßig in das mitgliedstaatliche Recht umgesetzt habe.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche „Opt-out-Regelung“ für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe der EU-Arbeitszeitrichtlinie zu stellen sind.


Pressemitteilung Nr. 53/2017 vom 21.07.2017

Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den Städten Potsdam, Oranienburg und Cottbus

Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst zu leisten, können hierfür von ihren Dienstherrn - den beklagten Städten - Freizeitausgleich verlangen. Kann der Dienstherr den primär auf Freizeitausgleich gerichteten Ausgleichsanspruch der Beamten nicht binnen Jahresfrist erfüllen, so besteht ab dem Folgemonat der Geltendmachung dieses Anspruchs ein Entschädigungsanspruch in Geld. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.


Das Bundesverwaltungsgericht hatte über Ausgleichsansprüche von kommunalen Feuerwehrbeamten im Land Brandenburg im Wesentlichen im Zeitraum zwischen 2007 und 2013 zu entscheiden. Während dieser Zeit verrichteten die Beamten auf eigenen Antrag Schichtdienst mit bis zu 56 Wochenstunden. 2010 und später machten sie geltend, die Dienstzeit, die über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden hinausgehe, sei infolge fehlerhafter Anwendung und Umsetzung von Unionsrecht als unionsrechtswidrige Zuvielarbeit finanziell abzugelten. Damit hatten sie in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg.


Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen der beklagten Städte die auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch gestützten Klagen der Feuerwehrbeamten für die Zeiträume abgewiesen, die vor der erstmaligen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit durch die Beamten lagen. Für die Zeiträume nach der Geltendmachung des Ausgleichs für die Zuvielarbeit hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.


Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Dem Grunde nach ist ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch der Kläger gegen ihre Dienstherren zu bejahen. Die unionsrechtlich fehlerhafte Umsetzung der nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglichen Ausnahmeregelung („Opt-Out“) von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (mit Einverständnis der Beamten) ist zwar vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zu verantworten. Die Anwendung des fehlerhaften Landesrechts - hier: von Rechtsverordnungen über die Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten aus den Jahren 2007 und 2009 - ist aber den beklagten Städten als Dienstherren der Feuerwehrbeamten anzulasten. Denn damit haben sie den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht beachtet. Die Rechtsverordnungen verletzen offenkundig jedenfalls das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie geregelte Nachteilsverbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten. Dieses Nachteilsverbot hat der brandenburgische Gesetzgeber erst in einer 2014 in Kraft getretenen Rechtsverordnung über die Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten normiert.


Auch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr aber nur die unionsrechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wird. Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich - anders als beamtenrechtliche Besoldungs- oder Versorgungsansprüche - nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung. Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies in besonderer Weise. Diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Durch den Hinweis des Beamten ist daher zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden.


Ab dem Monat nach einer berechtigten Rüge des Beamten hat der Dienstherr, kompensiert er die rechtswidrige Zuvielarbeit nicht mit Freizeitausgleich, diese Zuvielarbeit nach den Grundsätzen über die Mehrarbeitsvergütung auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich erfolgt dabei nicht pauschal nach der Differenz zwischen der Höchstarbeitszeit und der genehmigten Zuvielarbeit. Er richtet sich vielmehr nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden.


BVerwG 2 C 31.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 31.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 -

VG Potsdam, 2 K 1376/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -

BVerwG 2 C 32.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 19.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 -

VG Potsdam, 2 K 2562/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -

BVerwG 2 C 33.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 20.15 - Urteil vom 01. Juli 2015 -

VG Potsdam, 2 K 1372/11 - Urteil vom 11. September 2013 -

BVerwG 2 C 34.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 23.15 - Beschluss vom 01. Juli 2015 -

VG Potsdam, 2 K 2814/13 - Beschluss vom 11. September 2013 -

BVerwG 2 C 35.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 22.15 - Urteil vom 01. Juli 2015 -

VG Potsdam, 2 K 1956/12 - Urteil vom 11. September 2013 -

BVerwG 2 C 36.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 32.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 -

VG Cottbus, 5 K 914/11 - Urteil vom 28. Februar 2013 -

BVerwG 2 C 37.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 21.15 - Urteil vom 01. Juli 2015 -

VG Potsdam, 2 K 838/12 - Urteil vom 11. September 2013 -

BVerwG 2 C 38.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 26.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 -

VG Potsdam, 2 K 1241/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -

BVerwG 2 C 39.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 29.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 -

VG Potsdam, 2 K 1292/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -

BVerwG 2 C 40.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 30.15 - Urteil vom 01. Juli 2015 -

VG Potsdam, 2 K 1367/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -

BVerwG 2 C 41.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 28.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 -

VG Potsdam, 2 K 1267/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -

BVerwG 2 C 42.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 24.15 - Urteil vom 01. Juli 2015 -

VG Potsdam, 2 K 1357/12 - Urteil vom 11. September 2013 -

BVerwG 2 C 43.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 25.15 - Urteil vom 01. Juli 2015 -

VG Potsdam, 2 K 1286/11 - Urteil vom 11. September 2013 -

BVerwG 2 C 44.16 - Urteil vom 20. Juli 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 27.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 -

VG Potsdam, 2 K 1399/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -


Beschluss vom 17.12.2015 -
BVerwG 6 B 24.15ECLI:DE:BVerwG:2015:171215B6B24.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2015 - 6 B 24.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:171215B6B24.15.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 24.15

  • VG Saarlouis - 15.12.2014 - AZ: VG 6 K 163/14
  • OVG Saarlouis - 05.05.2015 - AZ: OVG 1 A 11/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 61,94 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dessen Prüfung der Senat aufgrund des Darlegungserfordernisses des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, liegt nicht vor.

2 Der Kläger hält einen Bescheid, durch den er zu Rundfunkbeiträgen herangezogen wurde, für nichtig, weil er nicht erkennen lasse, ob er vom Beklagten oder von der Inkassostelle der Rundfunkanstalten, dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" erlassen worden sei. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Nichtigkeit von Beitrags- und Widerspruchsbescheid festzustellen, hilfsweise die Bescheide aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat festgestellt, der Beklagte werde in der linken Spalte der Kopfzeile und in der Unterschrift des Beitragsbescheids sowie in Überschrift und Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids genannt. Der Beitragsservice sei nur in der rechten Spalte der Kopfzeile des Beitragsbescheids aufgeführt. Aus diesen Aufmachungen ginge der Beklagte mit hinreichender Deutlichkeit als erlassende Behörde hervor. Insoweit werde in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen.

3 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Er halte daran fest, dass die Bescheide nichtig seien. Die Argumente des Beklagten, mit deren Bezugnahme sich das Verwaltungsgericht begnügt habe, überzeugten nicht. Sie hätten in einem Beschwerdeverfahren gegen die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Immobiliarvollstreckung auch das Landgericht Tübingen nicht überzeugt (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 5 T 81/14). Allerdings stehe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde noch aus. Im Übrigen werde beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Die antragsgemäß verlängerte Frist ließ der Kläger ungenutzt verstreichen.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe sich nicht hinreichend mit den in der Klageerwiderung dargelegten, für die Erkennbarkeit der Erlassbehörde sprechenden Gründen auseinander gesetzt, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt habe. Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen reiche nicht aus. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwieweit dessen Feststellungen auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Zur Ablehnung seines Hilfsantrags habe sich der Kläger überhaupt nicht geäußert.

5 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Oberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an eine Berufungsbegründung überspannt. Es habe verkannt, dass die Aufmachung des Beitragsbescheids, der dem Beschluss des Landgerichts Tübingen zugrunde gelegen habe, mit derjenigen des angefochtenen Bescheids identisch sei.

6 Damit hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Berufungsentscheidung auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht: Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Wie sich aus den Beschlussgründen eindeutig ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungsbegründung des Klägers zur Kenntnis genommen und anhand des Begründungserfordernisses des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO rechtlich gewürdigt. Damit hat es den Anspruch des Klägers auf Gehörsgewährung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO erfüllt. In der Sache wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die Berufungsbegründung genüge inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht. Auch diese Rüge trifft jedoch nicht zu, sodass das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen hat (§ 124a Abs. 3 Satz 5, § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO).

7 Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist die Berufung unzulässig, wenn ihre Begründung keine im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthält. Der Bedeutungsgehalt dieser Regelung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach muss die Begründung der Berufung substanziiert und konkret auf den Streitfall und die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zugeschnitten sein. Sie muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dieses Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Hierfür muss der Berufungskläger zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen. Seine Darlegungen müssen aus sich heraus verständlich sein. Bezugnahmen auf schriftliche Stellungnahmen sind zulässig, wenn sich diese in den Gerichtsakten befinden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <121 f.>; Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67).

8 Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der Beklagte als Erlassbehörde des Beitragsbescheids erkennbar ist, beantwortet, indem es sich dessen rechtliche Erwägungen in der Klageerwiderung durch Bezugnahme in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen gemacht hat. Diesen Analogieschluss kann der Senat nicht in Frage stellen, weil der Kläger hiergegen in der Beschwerdebegründung keine Einwendungen erhoben hat. Davon ausgehend ist die Berufungsbegründung des Klägers unzulänglich. Sie beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, das Landgericht Tübingen habe in einem näher bezeichneten Beschluss eine andere Rechtsauffassung als das Verwaltungsgericht vertreten. Dieser Hinweis genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine Berufungsbegründung nicht, weil er aus sich heraus nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger hat keinerlei Angaben zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Landgerichts zugrunde lag, und zu dessen tragenden rechtlichen Erwägungen gemacht. Die Beschlussgründe des Landgerichts bleiben vollständig im Dunkeln. Dementsprechend lassen die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung nicht erkennen, welche Erwägungen das Landgericht zu der hier entscheidenden Frage der Erkennbarkeit der Rundfunkanstalten als Erlassbehörde von Rundfunkbeitragsbescheiden angestellt hat. Eine Darstellung der Rechtsauffassung des Landgerichts wäre geboten gewesen, weil dessen Entscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gewesen ist.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.