Beschluss vom 17.12.2014 -
BVerwG 10 B 47.14ECLI:DE:BVerwG:2014:171214B10B47.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2014 - 10 B 47.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:171214B10B47.14.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 47.14

  • VG Mainz - 17.05.2013 - AZ: VG 4 K 884/12.MZ
  • OVG Koblenz - 11.02.2014 - AZ: OVG 6 A 10959/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2014
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2014 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 39 533,60 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der 1959 geborene Kläger war bis 1999 im Zuständigkeitsbereich der Zahnärztekammer Nordrhein als Zahnarzt tätig und von 1992 bis 1999 im dortigen Versorgungswerk beitragspflichtig. Nach Aufgabe seiner zahnärztlichen Tätigkeit zum 1. April 1999 wurde er nach Angaben des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein zunächst als Mitglied ohne Beitrag geführt und zum 1. April 2000 auf seinen Antrag von der weiteren Mitgliedschaft im Versorgungswerk Nordrhein befreit. Seit November 2011 ist der Kläger als angestellter Zahnarzt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten deren Pflichtmitglied. Seinen Antrag auf Teilnahme an ihrer Versorgungsanstalt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 mit der Begründung ab, er sei bei Erwerb der Kammermitgliedschaft älter als 45 Jahre gewesen. Auch eine freiwillige Teilnahme sei nicht möglich, da diese an eine mögliche Pflichtmitgliedschaft gekoppelt sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchbescheides aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dem hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2013 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2014 ergangenen Urteil unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

2 Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, hat keinen Erfolg.

3 1. Dem Beschwerdevorbringen des Klägers lässt sich die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entnehmen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4 Mit der von ihm aufgeworfenen Frage,
„ob bei dem hier vorliegenden modifiziertem Proratisierungssystem bei gleichzeitiger Anwendung des strengen Lokalitätsgrundsatzes eine Altersdifferenzierung zur Sicherung der Stabilität des angewendeten Deckungsplanverfahrens notwendig ist“,
wird keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (vgl. zu diesen Kriterien u.a. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 17. Oktober 2012 - BVerwG 8 B 47.12 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 208).

5 Das Berufungsgericht hat als Rechtsgrundlage für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Aufnahme in das Versorgungswerk die einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Versorgungsanstalt der Beklagten herangezogen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, der Teilnahme des Klägers an der Versorgungsanstalt stehe die in § 11 Nr. 2 der Satzung normierte Altersgrenze entgegen, weil der Kläger bei Erwerb der Kammermitgliedschaft (November 2011) sein 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Diese Satzungsvorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar; denn sie verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) noch gegen Europarecht (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 <Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie>; Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV und Art. 21 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGrCh) oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897).

6 Der Kläger macht zur Begründung des von ihm gesehenen grundsätzlichen Klärungsbedarfs lediglich geltend, es sei zu klären, „ob vor dem Hintergrund der Veränderung des Beitrags- und Versorgungssystems“ der Beklagten „eine Altersdifferenzierung überhaupt noch notwendig ist, um das modifizierte Deckungsplanverfahren durchführen zu können“.

7 Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, auf welche Vorschrift des revisiblen Rechts sich die aufgeworfene Frage bezieht. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Vorschriften der Satzung der Versorgungsanstalt gehören zum Landesrecht und sind damit nicht revisibel. Welchen über den konkreten Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen Klärungsbedarf hinsichtlich einer Vorschrift des Bundes- oder Unionsrechts der Kläger geltend machen will, wird von ihm nicht dargelegt.

8 2. Auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

9 a) Das Vorbringen, das Berufungsgericht habe seine gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es den Vortrag der Beklagten „trotz Bestreitens durch den Beschwerdeführer als wahr unterstellte und es zudem unterließ, sich die notwendige Sachkenntnis durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu verschaffen“, verkennt die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

10 Eine Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Derjenige Verfahrensbeteiligte, der einen Verstoß gegen die dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geltend macht, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person sachkundig vertreten - in der Berufungsinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, nach ständiger Rechtsprechung substantiiert darlegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus dessen maßgeblicher materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 21; Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265, vom 27. Januar 2012 - BVerwG 5 B 2.12 - juris Rn. 12 und vom 31. Juli 2014 - BVerwG 2 B 20.14 - juris Rn. 14). Dabei ist zu beachten, dass das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, es dem Tatsachengericht nicht verwehrt, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 27. September 1978 - BVerwG 4 B 119.78 -; Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120).

11 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. In ihr wird nicht dargelegt, dass der anwaltlich vertretene Kläger im Verfahren vor dem Berufungsgericht zu dem von ihm gesehenen Aufklärungsbedarf erfolglos einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten insoweit bestimmte Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen.

12 Wie sich aus der Begründung des angegriffenen Urteils ergibt, ist das Berufungsgericht in Würdigung des Sach- und Streitstandes davon ausgegangen, es sei zwischen den Beteiligten unstreitig und ergebe sich u.a. aus § 22 Abs. 1 und 5 sowie § 22 Abs. 6 i.V.m. § 17 Abs. 8 der Satzung, dass die Finanzierung des Versorgungswerks der Beklagten im Grundsatz - modifiziert durch eintrittsaltersabhängige Multiplikatoren (§ 22 Abs. 2 der Satzung) - dem Modell des sogenannten modifizierten offenen Deckungsplanverfahrens folge (UA S. 7 letzter Absatz). Dieses sei dadurch gekennzeichnet, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung sichergestellt werde, indem in der versicherungstechnischen Bilanz unter Einbeziehung der zu erwartenden Neuzugänge die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenübergestellt werden (vgl. dazu u.a. Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 3.05 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 350 Rn. 28 m.w.N.). Die in Rede stehende Altersdifferenzierung mit der in § 11 Nr. 2 der Satzung normierten Altersgrenze sei im Hinblick auf das allgemeine Interesse an der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt, die vom Versorgungswerk der Beklagten zu gewährleisten sei. Sie sei dazu geeignet und - auch nach dem zwischenzeitlich erfolgten Abschluss von Überleitungsabkommen zwischen den einzelnen Versorgungswerken - erforderlich (UA S. 8 ff.).

13 Der Kläger trägt insoweit in seiner Beschwerdebegründung zur Begründung des gerügten Aufklärungsmangels lediglich vor, das Berufungsgericht habe sich „nicht auf die bisherige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Altersdifferenzierung zurückziehen“ können, da „diese“ (offenbar gemeint: der diesen Entscheidungen jeweils zugrunde liegende Sachverhalt) vom hier vorliegenden Fall signifikant abweiche. „Aufgrund des Sachvortrags der streitenden Parteien unter Berücksichtigung des Systemwandels“ bei der Beklagten habe sich diese weitere Sachaufklärung „geradezu aufgedrängt“. Nachvollziehbar begründet wird dies jedoch nicht. Der anwaltlich vertretene Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, wann er mit welchem Schriftsatz oder Vortrag vor oder in der mündlichen Verhandlung die vom Berufungsgericht als unstreitig angenommene Finanzierung des Versorgungswerks nach dem Modell des sogenannten modifizierten offenen Deckungsplanverfahrens bestritten hat. Ebenso ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass er im Berufungsverfahren die von der Beklagten behauptete und vom Berufungsgericht dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegte tatsächliche positive Wirkung der in Rede stehenden Altersdifferenzierung (§ 11 Nr. 2 der Satzung) für die Gewährleistung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks in Zweifel gezogen hat. Wenn er diese Feststellungen und Schlussfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts hätte vermeiden wollen, war er gehalten, dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen und gegebenenfalls einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Dafür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2014 vor dem Oberverwaltungsgericht ergibt sich ein solcher Beweisantrag nicht. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das in Rede stehende Vorbringen als unstreitig qualifiziert und insoweit keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat.

14 b) Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe auf Seite 12 im zweiten Absatz des angegriffenen Urteils unzutreffenderweise angenommen, die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass nur fünf EU-Ausländer im Zeitraum von 2005 bis Mai 2013 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten übergesiedelt seien, die älter als 45 Jahre gewesen seien, ergibt sich auch daraus kein Verfahrensmangel, der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führt. Zwar hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Verwaltungsgericht mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 das Vorbringen der Beklagten „mit Nichtwissen“ bestritten, „dass es fünf Teilnehmer aus EU-Staaten im angegebenen Zeitraum waren“ (GA Bl. 170). Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kam es nach dessen insoweit maßgeblicher Rechtsauffassung hierauf nicht an, da es der Klage bereits aus anderen Gründen stattgegeben hat. In der Beschwerdebegründung wird entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger im Berufungsverfahren sämtliche ihm verfahrensrechtlich eröffnete und nach Lage der Dinge taugliche Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich hinsichtlich seines in Rede stehenden Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein u.a. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 97 m.w.N.; Beschlüsse vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 und vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 307.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 24 S. 4). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich angesichts dessen dem Berufungsgericht eine Beweisaufnahme zu einer entscheidungserheblichen Tatsachenfrage aufdrängen musste.

15 c) Einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) hat der anwaltlich vertretene Kläger mit seiner Beschwerde nicht ausdrücklich gerügt.

16 Sofern sein Vorbringen ungeachtet dessen sinngemäß als eine solche Rüge verstanden werden soll, ist mit der Beschwerde jedenfalls nicht prozessordnungsgemäß (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dargelegt worden, dass und aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör beruhen kann, obwohl der Kläger auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Mai 2013 gegenüber dem Verwaltungsgericht im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen ist. Es ist jedenfalls nicht dargetan, dass das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts bei Berücksichtigung des in Rede stehenden Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 anders ausgefallen wäre.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertbemessung des Berufungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine durchgreifenden Einwände vorgebracht haben.