Beschluss vom 17.12.2013 -
BVerwG 4 B 25.13ECLI:DE:BVerwG:2013:171213B4B25.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 B 25.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:171213B4B25.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 25.13

  • VG Koblenz - 13.09.2012 - AZ: VG 7 K 97/12.KO
  • OVG Koblenz - 07.03.2013 - AZ: OVG 1 A 11110/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2013 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 684 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe der Berufung stattgegeben, obwohl die Beklagte die Berufung nicht begründet habe, weil sich weder in den Akten des Verfahrens der Klägerin noch in den Akten der Parallelverfahren eine das vorliegende Verfahren betreffende Begründungsschrift befinde, erhebt sie der Sache nach eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ob diese Rüge den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, kann offen bleiben. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die behauptete Verletzung formellen Rechts liegt nicht vor.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden sei. Es ist davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründungsschriften in allen drei Parallelverfahren rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen seien, dass aber der Geschäftsstellenbeamte versehentlich angenommen habe, einen Schriftsatz in nur einem Verfahren mit mehreren Zweitschriften vor sich zu haben. Zu dieser Überzeugung sei der Senat einerseits auf der Grundlage des von der Beklagten vorgelegten Aktenauszugs gelangt, der den Entwurf der Berufungsbegründungsschrift für das vorliegende Verfahren mit dem paraphierten Vermerk über den Zeitpunkt der Absendung enthalte. Zum anderen habe der Verwaltungsangestellte der Beklagten auf Befragen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass er für alle drei Verfahren jeweils die Berufungsbegründungsschrift mit zwei Zweitschriften in einen Umschlag gesteckt und diesen eigenhändig zur Post gegeben habe. Ferner habe durch Einsichtnahme in die Handakten des Prozessbevollmächtigten in einem Parallelverfahren festgestellt werden können, dass diesem durch das Gericht die das vorliegende Verfahren betreffende Berufungsbegründungsschrift zugestellt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser (und weiterer) Umstände sei der Senat davon überzeugt, dass die Berufungsbegründungsschrift auch im vorliegenden Verfahren rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Gehe man aber davon aus, dass der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründungsschrift bei Gericht nicht nachgewiesen sei, sei der Beklagten und der Beigeladenen Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

4 Hinsichtlich des ersten Begründungselements - der Überzeugung der Vorinstanz von dem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründungsschrift bei Gericht - macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte nicht zum Nachteil der Klägerin unterstellen dürfen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufungsbegründung erfüllt seien. Die Erklärung des Verwaltungsangestellten der Beklagten habe nicht der Wahrheit entsprochen. Es sei nach dessen Aussage und den Umständen im Übrigen offenkundig, dass sich dieser geirrt haben müsse. Mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Zeuge beim Eintüten und bei der Sachbearbeitung einen Fehler gemacht und die Schriftsätze im vorliegenden Verfahren schlichtweg vergessen hatte, habe sich das Oberverwaltungsgericht nicht auseinander gesetzt. Diese Ausführungen der Beschwerde stellen sich lediglich als Angriff auf die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar, indem der Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts eine eigene, davon abweichende Beweiswürdigung entgegengesetzt wird. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist damit nicht dargetan. Auf den gegen das (alternative) zweite Begründungselement - der nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zielenden Beschwerdevortrag, die Wiedereinsetzung sei antragsgebunden, der Beklagte habe Wiedereinsetzung aber zu keinem Zeitpunkt beantragt, kommt es deshalb nicht mehr an.

5 2. Soweit sich die Klägerin - unter Bezugnahme auf den Vortrag in der Beschwerdebegründung im Parallelverfahren BVerwG 4 B 27.13 - auch auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO stützt, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

6 Eine die Zulassung der Revision eröffnende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.). Daran fehlt es hier. Die Klägerin behauptet zwar, dass das Oberverwaltungsgericht von den Beschlüssen des Senats vom 10. Juli 1997 - BVerwG 4 NB 15.97 - (Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 85) und vom 31. Mai 2005 - BVerwG 4 B 14.05 - (Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 75) abgewichen sei, in denen der Senat dargelegt habe, dass Gemeinden nicht befugt seien, bodenrechtliche Regelungen in das Gewand einer Baugestaltungsvorschrift zu kleiden, selbst wenn sie damit im weitesten Sinne gestalterische Ziele verfolgten. Einen von der Vorinstanz formulierten, hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet sie aber nicht. Der Sache nach macht die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend, weil die Satzung Grund und Boden der Betroffenen unmittelbar zum Gegenstand einer rechtlichen Ordnung mache, daran anknüpfe, dass die Grundstücke gewerblich genutzt werden sollen, und § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO eine bauplanungsrechtliche Festsetzungsmöglichkeit biete. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist damit nicht dargelegt.

7 Hinsichtlich des ebenfalls benannten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) fehlt es bereits an der Formulierung einer aus Sicht der Beschwerde in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftigen Rechtsfrage.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.