Beschluss vom 17.12.2003 -
BVerwG 7 B 6.03ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B7B6.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 - 7 B 6.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B7B6.03.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 6.03
- OVG Rheinland-Pfalz - 05.12.2002 - AZ: OVG 1 A 10202/02.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. September 2003 werden zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellungen des Klägers sind unbegründet. Er rügt zwar zu Recht, dass der Senat seinen Schriftsatz vom 11. Februar 2003 bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Der Schriftsatz ist noch vor Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht als Telefax eingegangen, allerdings nicht den Akten beigefügt worden, die das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. In der Sache ermöglicht dieser Schriftsatz jedoch keine andere Entscheidung. Aus ihm ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.
1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Der Kläger möchte zum einen die Frage geklärt wissen,
ob die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts unter Anwendung der §§ 18 b Abs. 1 WHG in Verbindung mit dem ATV-Regelwerk "Abwasser/Abfall" und hier insbesondere dem ATV-Arbeitsblatt A 128 sowie dem Arbeitsblatt A 117, welche die Überflutung der Eigentumsflächen des Klägers mit bakteriell verunreinigtem Abwasser ermöglichen und dem Kläger als Eigentümer das alleinige Schadensrisiko aufbürden, Art. 14 Abs. 1 GG verletzen.
Die Frage weist nicht über den Einzelfall hinaus und entbehrt deshalb der grundsätzlichen Bedeutung. Wird sie auf ihren verallgemeinerungsfähigen Kern beschränkt, der allein der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte, variiert sie nur die Fragen, die der Kläger in seinem Begründungsschriftsatz vom 10. Januar 2003 in ähnlicher Form aufgeworfen hat. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 3. September 2003 bereits ausgeführt, warum diese Fragen einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht mehr bedürfen. Die Darlegungen im Schriftsatz vom 11. Februar 2003 erheischen keine weitergehende Begründung.
b) Der Kläger wirft zum anderen die Frage auf,
ob ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, sofern in ein Gewässer dritter Ordnung Abwasser aus Niederschlagsgebieten zugeleitet wird, welche naturgemäß nicht zu dem wirksamen Abflussbereich des Gewässers gehören, und Einwirkungen auf Rechte Dritter durch die zusätzlichen Wassermengen, in diesem Falle Überflutungen, zu befürchten sind.
Die Frage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht klärungsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Dritter die Aufhebung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht deshalb verlangen kann, weil das in Rede stehende Vorhaben statt durch sie durch einen Planfeststellungsbeschluss hätte zugelassen werden müssen. Insoweit dienen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes nicht dem Schutz betroffener Dritter (Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <41>). Daher käme es in einem Revisionsverfahren nicht darauf an, ob die bloße Einleitung von Abwasser in ein Gewässer einen Ausbau dieses Gewässers im Sinne des § 31 WHG darstellt. Ob sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Landeswassergesetzes, auf die der Kläger abhebt, etwas anderes ergibt, wäre in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht klärungsfähig, weil diese Vorschriften nicht zum revisiblen Recht gehören.
2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt. Der Kläger will seine Aufklärungsrüge wohl auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts bezogen wissen, der Wasserspiegel des Vorfluters werde nicht unzumutbar erhöht, wenn die Beigeladene bei Hochwasser Abwasser im Umfang von 340 l/s einleiten dürfe. Das Oberverwaltungsgericht hat sich insoweit auf Angaben des Beklagten zur Leistungsfähigkeit des Vorfluters bezogen, die in dessen Schriftsatz vom 19. März 2002 enthalten waren. Dem Oberverwaltungsgericht musste sich nicht die Notwendigkeit aufdrängen, zu dieser Frage das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Einen hierauf gerichteten Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Er hatte auch nicht zu den Angaben des Beklagten konkret Stellung genommen, der sich seinerseits auf Berechnungen des Planungsbüros gestützt hatte, das die Beigeladene eingeschaltet hatte. Der Kläger weist in seiner ergänzenden Begründung vom 11. Februar 2003 zwar auf Schriftsätze hin, in denen er sich mit dem Fassungsvermögen des Bachbetts und hierzu fehlender aussagekräftiger Feststellungen auseinander gesetzt hatte. Diese Schriftsätze hatte er jedoch eingereicht, bevor der Beklagte unter Hinweis auf die Berechnungen des eingeschalteten Planungsbüros konkrete Angaben zur Leistungsfähigkeit des Vorfluters gemacht hatte. Sie waren damit durch den Schriftsatz des Beklagten vom 19. März 2002 gleichsam überholt und gaben keinen Anlass mehr, auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 19. November 2002 enthält keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Angaben des Beklagten.
Einen Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts bot auch nicht der Flurbereinigungsplan, der von einem niedrigeren Wert für den Hochwasserabfluss ausging, als ihn das eingeschaltete Planungsbüro errechnet hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass auch unter Zugrundelegung dieses Werts der Vorfluter imstande ist, das Abwasser abzuführen, das nach der streitigen Erlaubnis zusätzlich eingeleitet werden darf.
Der Kläger bezieht seine Aufklärungsrüge zum anderen wohl auch auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das eingeleitete Mischwasser werde auch in den Sommermonaten ausreichend mit Wasser in dem namenlosen Bach vermischt. Insoweit bietet seine ergänzende Beschwerdebegründung aber ebenso wenig wie schon die Beschwerdebegründung einen Anhaltspunkt dafür, dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht entgegen dem Grundsatz rechtlichen Gehörs den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. Es durfte namentlich davon ausgehen, dass der Kläger die Angaben des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 19. März 2002 nicht bestritten hatte. Der Kläger hat die Schriftsätze, die nach seinem Vortrag ein solches Bestreiten enthalten sollen, schon früher eingereicht.