Beschluss vom 17.12.2003 -
BVerwG 4 BN 76.03ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B4BN76.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 - 4 BN 76.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B4BN76.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 76.03

  • Niedersächsisches OVG - 25.09.2003 - AZ: OVG 8 KN 2044/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Normenkontrollurteil leidet nicht an dem behaupteten Verfahrensmangel.
Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass das Normenkontrollgericht kein Gutachten zu der Frage eingeholt hat, ob es sich bei der umstrittenen Fläche um Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG handelt. Nach dieser Vorschrift ist Wald jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Das Normenkontrollurteil (Urteilsabdruck S. 8/9) bejaht dies für das Gehölz, das sich auf den betreffenden Flächen befindet. Die dort vorhandenen Birken seien Waldbäume, und die bestockte Fläche weise aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima auf bzw. werde diese Eigenschaften in absehbarer Zeit aufweisen. Insbesondere sei die bestockte Fläche entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu klein, um Wald zu sein.
Was die Beschwerde im Gewand einer Aufklärungsrüge hiergegen vorbringt, erweist sich der Sache nach als Angriff gegen die rechtliche Würdigung im Normenkontrollurteil, nämlich gegen die Subsumtion der vorgefundenen Tatsachen unter die Begriffe, die § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG als Voraussetzungen für die Waldeigenschaft aufzählt. Dies gilt insbesondere für die Kritik der Beschwerde daran, dass die fragliche Fläche nicht die erforderliche Größe aufweise. Die Beschwerde trägt nicht substantiiert vor, welche forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Erkenntnisse sich das Normenkontrollgericht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte verschaffen müssen, um die Waldeigenschaft zutreffend beurteilen zu können. Nur zu einem derartigen Beweisthema wäre, wenn überhaupt, die Einholung eines Gutachtens in Betracht gekommen. Die rechtlichen Schlussfolgerungen, gegen die sich die Beschwerde wendet, sind dagegen einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.