Beschluss vom 17.12.2003 -
BVerwG 4 B 88.03ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B4B88.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 - 4 B 88.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B4B88.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 88.03

  • VGH Baden-Württemberg - 16.06.2003 - AZ: VGH 3 S 1074/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-verfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Die Beschwerde macht geltend, die im Berufungsurteil "angesprochenen Fragen der rechtlichen Bewältigung von Geräuschvorbelastungen, d.h. des Erfordernisses einer Geräuschsummation," hätten grundsätzliche Bedeutung (Beschwerdebegründung S. 4). Sie ist der Rechtsauffassung, der Kläger werde durch die Geräusche, die von der der Beigeladenen genehmigten Getränkelagerhalle ausgehen, in seinen Nachbarrechten verletzt, weil - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (BU S. 15) - auch die von einem vorhandenen Sägewerk ausgehenden Lärmimmissionen zu berücksichtigen seien. Ob die Beschwerde damit eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgeworfen hat, ist zweifelhaft, kann indes dahinstehen. Die Frage wäre nämlich in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil das Berufungsgericht eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers auch bei Berücksichtigung einer Gesamtbelastung verneint. Es führt in einer alternativen Hilfsbegründung aus, dass auch bei Anwendung der Neufassung der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ersichtlich seien, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6 der TA Lärm für das Mischgebiet durch die Gesamtbelastung überschritten würden (BU S. 17 f.).
Die Beschwerde beurteilt dies anders. Sie trägt umfangreich vor, dass wegen der tatsächlichen Verhältnisse die Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung überschritten würden. Damit könnte sie jedoch nur gehört werden, wenn sie gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine durchgreifende (Verfahrens-)Rüge erhoben hätte. Denn andernfalls müsste das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO von den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgehen.
Eine derartige Rüge enthält die Beschwerde nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerde überhaupt eine Verfahrensrüge erheben wollte; bei formeller Betrachtung scheint sie nur eine Grundsatzrüge zu enthalten (vgl. Beschwerdebegründung S. 1). Aber auch wenn man annehmen wollte, dass die Beschwerde sinngemäß auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht (vgl. Beschwerdebegründung S. 17), müsste sie erfolglos bleiben. Denn in diesem Fall würde sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Verfahrensmangels genügen. Das Berufungsgericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Welche weiteren Aufklärungsmöglichkeiten das Berufungsgericht gehabt hätte und vor allem, weshalb sich ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt hat, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.