Beschluss vom 17.11.2015 -
BVerwG 9 BN 3.15ECLI:DE:BVerwG:2015:171115B9BN3.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.11.2015 - 9 BN 3.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:171115B9BN3.15.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 3.15

  • VGH Kassel - 29.01.2015 - AZ: VGH 5 C 1162/13.N

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 1. Keiner der von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen kommt eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

3 a) Die Frage,
"ob der Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Steuerlast der Erhebung einer indirekten Steuer auf entgeltliche private Übernachtungen entgegensteht, wenn und solange der Steuerschuldner keine Handhabe hat, die Richtigkeit der steuerbegründenden Angaben des Übernachtungsgasts zu überprüfen,"
führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Gemeinde Kirchheim (Übernachtungssteuersatzung - ÜSS) für das Revisionsgericht bindend entnommen, dass sich aus dieser Vorschrift hinreichend deutlich ergibt, wann eine privat veranlasste Übernachtung, die die Steuerpflicht überhaupt erst auslöst, nicht vorliegt und dass es über den Wortlaut hinaus weitere Möglichkeiten gibt, den beruflichen Charakter der Übernachtung auch ohne eine eindeutige Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen. Er hat damit nicht revisibles Landesrecht ausgelegt. Die Beschwerde legt nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass darüber hinaus der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit geben könnte, in einem Revisionsverfahren Fragen des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Für den Bereich des Steuerrechts gilt der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG ergebende allgemeine Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 <234 f.> m.w.N.). Die Beschwerde lässt nicht erkennen, inwieweit gerade die Auslegung des bundesrechtlichen Maßstabs des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG ihrerseits Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn sie meint, dass die steuerpflichtigen Beherbergungsunternehmen ihre Steuerlast deshalb nicht voraussehen könnten, weil im Einzelfall die Antragsgegnerin eine "Bescheinigung des Arbeitgebers" oder bei Selbstständigen "entsprechend aussagekräftige Unterlagen" als Nachweise für die berufliche Veranlassung nicht anerkennen könnte.

4 b) Gleiches gilt für die Frage,
"ob der rechtsstaatliche Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit einer Besteuerung der Erhebung einer indirekten Steuer auf entgeltliche private Übernachtungen entgegensteht, wenn und solange der Steuerschuldner keine rechtliche Handhabe hat, die Richtigkeit der Angaben des (intendierten) Steuerträgers zu überprüfen."

5 Der Verwaltungsgerichtshof ist von der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, wie sie § 2 KAG HE vorschreibt, ausgegangen. Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ist zwar ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verankert; die Beschwerde legt aber nicht dar, inwieweit hier eine weitere grundsätzliche Klärung erfolgen soll. Zwar trifft es zu, dass eine Rechtsnorm nur angewendet werden kann, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, an die die Rechtsnorm bestimmte Rechtsfolgen knüpft, vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu § 2 Abs. 3 ÜSS die notwendigen Regelungen entnommen und daraus den Schluss gezogen, dass die materielle Beweislastverteilung durch Mitwirkungs- und Auskunftsobliegenheiten des Beherbergungsgastes und mittelbar des Arbeitgebers sachgerecht sind. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit weiterer bundesrechtlicher Klärungsbedarf besteht. Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. November 2012 - 19 K 2159/11 - und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 - behauptet, es gehe tatsächlich nicht um die Mitwirkungspflichten des Gastes, sondern vielmehr um eine Umkehr der formellen bzw. materiellen Beweislast bzw. der Feststellungslast zu Ungunsten des Steuerschuldners, ist dies lediglich ein Angriff auf die Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof.

6 c) Ebensowenig revisionsrechtlich klärungsbedürftig ist die Frage,
"ob ein strukturelles Erhebungsdefizit bzw. ein hieraus abzuleitender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG der Erhebung einer indirekten Steuer auf entgeltliche private Übernachtungen entgegensteht, wenn und solange der Steuerschuldner keine rechtliche Handhabe hat, die Richtigkeit der Angaben des (intendierten) Steuerträgers zu überprüfen."

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Möglichkeit eines strukturellen Erhebungsdefizits verneint unter Hinweis darauf, dass nach der Übernachtungssteuersatzung nur eine Erklärung des Übernachtungsgastes mit entsprechenden Belegen zur Steuerfreiheit für beruflich bedingte Übernachtungen führt und darüber hinaus die geringe Steuerersparnis gegen ein strukturelles Erhebungsdefizit spreche, auch wenn im Einzelfall die nicht auszuschließende Gefahr wahrheitswidriger Erklärungen bestehe. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf, denn die Grundsätze zur von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Belastungsgleichheit beim Vollzug der Steuergesetze sind durch die Rechtsprechung geklärt.

8 Der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der Lastengleichheit fordert im Steuerrecht, dass ein Steuergesetz Steuerschuldner rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - NJW 2015, 303 Rn. 123; Beschluss vom 24. März 2015 - 1 BvR 2880/11 - juris Rn. 40). Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112 f.>). Nach diesem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet eine in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch ein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregeln. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>; BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 - juris Rn. 41 f.). Weiteren Klärungsbedarf hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Auch hier erschöpft sich die Beschwerde in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof.

9 d) Die weitere Frage,
"ob dem Steuerschuldner einer indirekten Steuer auf entgeltliche, privat veranlasste Übernachtungen (auch) die private Veranlassung zugerechnet werden kann, wenn und solange der Steuerschuldner keine rechtliche Handhabe hat, den konkreten Anlass der Übernachtung zu überprüfen,"
führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ÜSS lediglich der Nachweis über die Berufsbedingtheit der Übernachtung verlangt wird und dann die Übernachtung nicht steuerpflichtig ist mit der Folge, dass der Betreiber des Beherbergungsunternehmens keine Steuer erhebt bzw. einzieht. Die Steuer ist nur abzuführen, wenn der Übernachtungsgast keine Angaben macht oder keine entsprechenden Nachweise vorlegt. Auf die Überprüfung des konkreten Anlasses der Übernachtung kommt es demzufolge nicht an, sondern nur darauf, dass für die berufsbedingte Übernachtung Nachweise vorgelegt werden bzw. der berufliche Charakter der Übernachtung bekannt ist oder sich weitere Aufklärungsmaßnahmen für die Antragsgegnerin aufdrängen. Zu der Frage, wer zum Steuerschuldner einer kommunalen Übernachtungssteuer bestimmt werden darf, hat der Senat bereits entschieden, dass sich die Antwort darauf nach der einfachrechtlichen Ausgestaltung durch den Landesgesetzgeber richtet (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 9 B 8.14 - juris Rn. 3, 5, 7). Einen revisionsrechtlich erforderlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht insoweit auf, als für die Gewährleistung steuerlicher Belastungsgleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG die Mitwirkung des Beherbergungsunternehmers erforderlich ist, der überprüfen muss, ob die für die Steuerfreiheit erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. einschätzen muss, ob die Erklärungen des Übernachtungsgastes zur beruflichen Veranlassung ausreichen. Die Mitwirkungspflicht Steuerpflichtiger ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <115>; vgl. zur Übernachtungssteuer auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 31; BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 - II R 33/14 - juris Rn. 54, 58, 76). Darüber hinaus ist grundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick auf die Abwälzbarkeit der Übernachtungssteuer auf den Beherbergungsgast nicht erkennbar. Denn die Grundsätze der Abwälzbarkeit sind in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <22 f.>; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28; Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 B 80.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54 Rn. 7).

10 2. Ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht zu erkennen. Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), deshalb verstoßen, weil er die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 2014 - 9 KN 85/13 - nicht zur Kenntnis genommen habe. Er, der Kläger, habe den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf diese Entscheidung hingewiesen, auch wenn damals die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorgelegen hätten. Die dort angegriffene Satzung sei für nichtig erklärt worden, weil sie eine Staffelung der Steuersätze nach der Klassifizierung des jeweiligen Hotels vornehme und damit gegen die Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Relevanz und die Berücksichtigung dieser Entscheidung hätten sich aufgedrängt. Wäre die Entscheidung berücksichtigt worden, hätte die hier angegriffene Satzung ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt werden müssen, weil auch sie eine Staffelung der Steuersätze nach der Höhe des vereinbarten Übernachtungspreises vorsehe. Damit hat die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

11 Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 2014 - 9 K 85/13 - nicht erwähnt. Darin liegt jedoch kein Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet zwar die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Das Recht, im Gerichtsverfahren gehört zu werden, umfasst aber nicht einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen umfassend mit den Argumenten der Beteiligten auseinandersetzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 11, insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 2008, 780; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - NVwZ 2003, 224; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt auch keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305, 310 m.w.N. und vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141, 143 f.).

12 So liegt die Sache hier. Denn ersichtlich lag dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Die Satzung der Stadt Goslar zur Erhebung einer Kultur-und Tourismusförderabgabe, die vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg für unwirksam erklärt wurde, bestimmte in § 4 den Steuersatz gestaffelt nach der Hotelkategorie. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat deshalb einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, weil die Satzung nicht an den vom Übernachtungsgast getätigten Aufwand (den Übernachtungspreis) anknüpfte. Damit werde an Stelle eines Wirklichkeitsmaßstabs ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt, der im konkreten Fall nicht hinreichend gerechtfertigt sei. Darüber hinaus werde der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil die verschiedenen Steuersätze festgelegten Kategorien zugeordnet seien, also alle Mitglieder einer Kategorie gleichbehandelt würden, obwohl innerhalb der jeweiligen Gruppen erhebliche Unterschiede im Hinblick auf den vom Übernachtungsgast getätigten Aufwand festzustellen seien. Eine steuerliche Ungleichbehandlung liege auch im Verhältnis der verschiedenen Gruppen von Steuerpflichtigen zueinander vor. Die Festlegung der Steuersätze sei fast gänzlich vom getätigten Übernachtungsaufwand - dem eigentlichen Steuergut - abgekoppelt (OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Dezember 2014 - 9 KN 85/13 - juris Rn. 32 ff.). Davon ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht auszugehen. Denn § 3 ÜSS bestimmt als Bemessungsgrundlage ausdrücklich den vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrag. Der Steuersatz nach § 5 ÜSS staffelt sich nach unterschiedlichen Höhen der Bemessungsgrundlage. Deshalb bestand für den Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, auf die Gleichheitswidrigkeit des Steuersatzes im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg einzugehen.

13 3. Sollte der Kläger insoweit gleichzeitig eine Grundsatzrüge erheben wollen, so wäre die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Für die Bestimmung des Steuersatzes steht dem Satzungsgeber ein weitreichender Entscheidungsspielraum zu. Eine Staffelung der Steuer, die an den Übernachtungspreis anknüpft, entspricht dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 33 f.). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern hier bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 GG in der Form der Besteuerungsgleichheit ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind und deshalb revisionsrechtlicher Klärungsbedarf besteht.

14 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.