Beschluss vom 17.11.2008 -
BVerwG 3 PKH 10.08ECLI:DE:BVerwG:2008:171108B3PKH10.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.11.2008 - 3 PKH 10.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:171108B3PKH10.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 10.08

  • VG Magdeburg - 05.03.2008 - AZ: VG 9 A 325/06 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. März 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Brennecke beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger wurde für die Dauer eines zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges vom 19. Oktober 1967 bis 1. Oktober 1969 mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17. März 2006 rehabilitiert. Seinen Antrag auf Feststellung dieser Zeit als Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2006 ab, da nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung in einem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Anspruch auf berufliche Rehabilitierung jedenfalls wegen einer Tätigkeit des Klägers für das MfS ausgeschlossen sei.

2 Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch ist eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar (2.).

3 1. Der Kläger hält im Wesentlichen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob auch ein bereits angebahntes Arbeitsverhältnis letztlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 BerRehaG erfüllt".

4 Diese Fragestellung geht bereits daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht die Fragen nach dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 BerRehaG ausdrücklich hat dahinstehen lassen, da wegen der Tätigkeit des Klägers für das MfS Ausschlussgründe nach § 4 BerRehaG vorlägen. Damit liegt die für die Zulassung der Revision notwendige Erheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage für die Entscheidung nicht vor.

5 2. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht. Der Kläger sieht eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - (BVerwGE 116, 100) darin, dass das Verwaltungsgericht eine Notlage, aufgrund derer er sich der Spitzeltätigkeit nicht habe entziehen können, verneint habe. Eine rügefähige Abweichung wird durch dieses Vorbringen nicht dargetan. Der Kläger arbeitet keine einander widersprechenden Rechtssätze heraus, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegen. Vielmehr meint er, dass das Verwaltungsgericht von einer Notlage hätte ausgehen müssen, wenn es den von ihm vorgetragenen Sachverhalt ordnungsgemäß unter die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze subsumiert hätte. Solche vermeintlichen Rechtsanwendungsfehler begründen jedoch keine Abweichung im revisionsrechtlichen Sinn.