Beschluss vom 17.11.2008 -
BVerwG 10 B 10.08ECLI:DE:BVerwG:2008:171108B10B10.08.0

Beschluss

BVerwG 10 B 10.08

  • Sächsisches OVG - 25.10.2007 - AZ: OVG A 3 B 238/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie hilfsweise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde rügt zunächst als Verfahrensmangel, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei hinsichtlich der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht, nicht im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen (Beschwerdebegründung S. 4 f.). Eine Begründung hierzu sei deshalb erforderlich gewesen, weil ein Verpflichtungsausspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht verlangt werden könne, wenn der Kläger bereits über eine Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention verfüge, die ihm gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG außerhalb des Bundesgebiets erteilt wurde - hier durch den UNHCR während des Aufenthalts des Klägers im Nordirak. Auf diesen Gesichtspunkt habe der Beteiligte bereits in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2007 an das Berufungsgericht hingewiesen. Bei sachgerechter Auslegung der beanstandeten Urteilsgründe kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt.

3 Im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 32). Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 35). Die Lückenhaftigkeit der von dem Gericht schriftlich niedergelegten Gründe kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn die Entscheidung auf „einzelne Ansprüche“ oder „einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“ überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder selbständige Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, jedoch nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (Beschluss vom 9. Juni 2008 - BVerwG 10 B 149.07 - juris Rn. 5).

4 Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor, denn die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses und die dafür maßgeblichen Gründe lassen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließen. Zwar trifft es zu, dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich mit dem entscheidungserheblichen und vom Beteiligten im Berufungsverfahren auch angesprochenen Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG befassen. Das Berufungsgericht hat die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Anspruch nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Fall eines bereits gewährten Schutzes nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich als Vortrag des Beteiligten wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen hat es zwar keine Ausführungen gemacht, die sich unmittelbar mit dieser Zulässigkeitsvoraussetzung befassen. Das Gericht geht auf das Rechtsschutzbedürfnis allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Feststellung des Vorliegens einer außerhalb des Bundesgebiets erteilten Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch das Bundesamt ein und lehnt es insoweit ab (UA S. 8 unten/9 oben - Abschnitt A). Im Anschluss daran bejaht es die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil dessen Voraussetzungen in der Person des Klägers vorliegen (UA S. 9 - Abschnitt B) und bejaht damit der Sache nach auch das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Feststellung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen führt das angefochtene Urteil in Abschnitt A seiner Gründe aus, „dass nur die nicht anerkannten Schutzsuchenden, nicht aber die bereits anerkannten Asylbewerber und Flüchtlinge einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG - ergänzt) haben“ (UA S. 8 unten). Wenn die Urteilsgründe dann im Abschnitt B ausführen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen, wird damit - jedenfalls bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe in Abschnitt A und B - zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger nicht schon über eine außerhalb des Bundesgebiets erworbene Anerkennung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - etwa in Gestalt der ihm vom UNHCR im Nordirak ausgestellten Bescheinigung - verfügt. Zudem hat der Beteiligte selbst im Berufungsverfahren nicht die Auffassung vertreten, dass die dem Kläger vom UNHCR im Nordirak ausgestellte Bescheinigung einer ausländischen Anerkennung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entspreche, sondern lediglich geltend gemacht, dass, wenn dies bejaht werde, auch das Rechtsschutzinteresse für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt fehle. Da das Berufungsgericht, wie oben ausgeführt, nicht angenommen hat, dass der Kläger bereits über eine Anerkennung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verfügt, brauchte es aus seiner materiell-rechtlichen Sicht nicht ausdrücklich auf diesen Vortrag des Beteiligten eingehen. Aus diesem Grund scheidet auch eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus.

5 2. Die Beschwerde macht weiter geltend (Beschwerdebegründung S. 5 f.), die Entscheidung verstoße gegen die Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien. Das Berufungsgericht treffe nämlich keine Feststellungen dazu, dass die dem Kläger bei einer Rückkehr drohende Gefährdung staatlicherseits zu verantworten wäre. Dies sei aber erforderlich, da schutzbegründend im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nur eine Situation sei, in der der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen zur Schutzgewährung erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens seien.

6 Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt in Erfüllung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs zwar, dass in den Entscheidungsgründen die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen (vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Januar 2007 - BVerwG 1 B 63.06 - juris und vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Nicht aus jedem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs ist aber der Schluss zu ziehen, das Gericht habe den Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Grundsätzlich ist vom Gegenteil auszugehen. Nur wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kommt eine Gehörsverletzung und ein Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 5. Januar 2007 a.a.O. und vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4). Das ist namentlich der Fall, wenn sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennbar nicht auf das wesentliche entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten erstreckt, wobei das Gericht jedoch nicht auf alle Einzelheiten des Parteivortrags eingehen muss und die Entscheidungsgründe insgesamt zu würdigen sind.

7 Nach diesem Maßstab lässt sich eine Verletzung der Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO im vorliegenden Fall nicht feststellen. Denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass es nach seinen Erkenntnissen der türkischen Regierung bisher nicht gelungen sei, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Ebenso wenig habe sie es erreicht, Fälle von Folter und Misshandlung in dem Maße einer Strafverfolgung zuzuführen, wie dies dem erklärten Willen entspreche. Es hat sich hierbei auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007 gestützt (UA S. 12 oben). Das stellt eine ausreichende Begründung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dafür dar, dass der türkische Staat zu der gebotenen Schutzgewährung nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht in der Lage ist und ihm die dem Kläger drohenden asylerheblichen Gefahren daher zuzurechnen sind.

8 3. Die Beschwerde rügt des Weiteren, die Prognose des Berufungsgerichts, dass dem Kläger asylerhebliche Gefahren drohen, sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Grundlagen für die Annahme gefahrerhöhender Umstände (Mitwirkung des Klägers in der PKK-Verwaltung von Flüchtlingslagern, Verurteilung des Bruders wegen Vergehens nach Art. 125 tStGB a.F.) seien unzureichend oder zumindest widersprüchlich, bestimmte aus Sicht der Beschwerde gefahrmindernde Umstände (Rückkehr aus Deutschland nach siebenjährigem Abstand von früheren PKK-Aktivitäten) seien nicht hinreichend berücksichtigt worden (Beschwerdebegründung S. 6 ff.).

9 Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, greift sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. etwa Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> m.w.N.). Dass die angefochtene Entscheidung derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde jedoch nicht dar. Vielmehr begründet das Berufungsurteil ausführlich und nachvollziehbar, warum es die Schilderung des Verfolgungsschicksals durch den vom Gericht zweimal persönlich angehörten Kläger für glaubhaft hält (UA S. 13-14), warum nach Auswertung des vom Gericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen K. und der eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes in der Tätigkeit des Klägers in verschiedenen jedenfalls zum Teil von der PKK verwalteten UN-Lagern im Nordirak ein gefahrerhöhender Umstand zu sehen ist (UA S. 14-15) und warum der Kläger trotz der Auskunft der Auswärtigen Amtes Gefahr läuft, auch wegen seines mit Haftbefehl gesuchten Bruders ins Visier der Sicherheitsorgane zu geraten (UA S. 15).

10 Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch kein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein solcher lässt sich nicht aus der vom Beteiligten gerügten Unterlassung weiterer Aufklärungsmaßnahmen zum Ausmaß der Gefährdung durch die frühere Mitwirkung des Klägers an der PKK-Verwaltung von UN-Flüchtlingslagern im Nordirak ableiten. Die Beschwerde räumt ein, dass das Berufungsgericht ein Gutachten des Sachverständigen K. und eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Verfolgungsrelevanz eines Aufenthalts des Klägers von 1994 bis 1997 in Lagern des UNHCR im Nordirak eingeholt hat. Diese Gutachten hat das Berufungsgericht in seinem Urteil ausgewertet und in diesem Rahmen auch begründet, wieso die vom Beteiligten behaupteten Widersprüche im Gutachten des Sachverständigen K. nicht vorliegen (UA S. 15-16). Die Beschwerde legt nicht - wie für eine Aufklärungsrüge erforderlich - dar, warum der juristisch vertretene Beteiligte nicht schon im Verfahren vor dem Berufungsgericht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Dass sich eine solche dem Gericht von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen sich aus der Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises neue oder weitergehende Erkenntnisse ergeben sollten.

11 4. Die hilfsweise erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

12 Mit ihr möchte der Beteiligte klären lassen, „ob das bei § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG fehlende Rechtsschutzbedürfnis automatisch auch zu einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer originären Flüchtlingsanerkennung führt“ (Beschwerdebegründung S. 9). Er ist der Auffassung, dass „ein im Fall der ausländischen Anerkennung als Flüchtling fehlendes Rechtsschutzbedürfnis auf den originären Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG durchschlägt“. Die so gestellte Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie ohne weiteres zu verneinen ist. Für eine etwaige Klage gegen das Bundesamt auf Feststellungen zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb generell an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt insoweit nach § 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG keine verbindliche Feststellung zu treffen hat. Dabei ist es unerheblich, ob eine geltend gemachte ausländische Flüchtlingsanerkennung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG tatsächlich vorliegt oder nicht. Dass sich das darauf beruhende Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses nur auf ein derart eingeengtes Klagebegehren beschränkt und nicht „automatisch“ auf das Klagebegehren auf originäre Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt „durchschlagen“ kann, liegt auf der Hand. Allerdings kann die Frage des Vorliegens einer anderweitigen Anerkennung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vom Bundesamt inzident im Rahmen des Sachbescheidungsinteresses für eine (originäre) Flüchtlingsanerkennung oder den Erlass einer Abschiebungsandrohung zu prüfen sein (vgl. Beschluss des 1. Senats über die Zulassung einer - inzwischen allerdings anderweitig erledigten - Revision vom 3. November 2006 - BVerwG 1 B 30.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 27 Rn. 2). Weitere rechtsgrundsätzliche Fragen, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnten, wirft die Beschwerde nicht auf. Die Frage, ob die Rechtswirkungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits durch eine Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR im Nordirak ausgelöst werden (vgl. Beschluss vom 3. November 2006 a.a.O.), würde sich - wie die Beschwerde selbst einräumt - mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.