Beschluss vom 17.11.2006 -
BVerwG 5 B 98.06ECLI:DE:BVerwG:2006:171106B5B98.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.11.2006 - 5 B 98.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:171106B5B98.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 98.06

  • OVG Rheinland-Pfalz - 20.06.2006 - AZ: OVG 7 A 10300/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Ferner wurde die Beschwerde nicht innerhalb der am 13. September 2006 abgelaufenen Frist begründet. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Gericht ist unzulässig (BVerwGE 32, 357). Die Eingaben der Klägerin vom 13. August 2006 und vom 13. September 2006 waren nicht als Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder auf Bestellung eines Notanwaltes zu werten.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.