Beschluss vom 17.11.2003 -
BVerwG 8 B 115.03ECLI:DE:BVerwG:2003:171103B8B115.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.11.2003 - 8 B 115.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:171103B8B115.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 115.03

  • VG Halle - 21.05.2003 - AZ: VG 1 A 102/00 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Der mit der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schon nicht ordnungsgemäß dargetan. Denn die Beschwerde legt keinen abstrakten Rechtssatzwiderspruch zwischen den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und dem angefochtenen Urteil dar (vgl. zu den Anforderungen u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Dem angefochtenen Urteil zu entnehmende abstrakte Rechtssätze, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr rügt sie nach Art einer Berufungsbegründung in Wahrheit die fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze, was aber eine Divergenzrüge nicht erfolgreich begründen kann.
Auch die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch. Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, so kann sie damit nicht durchdringen. Der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung ist nur dann hinreichend begründet, wenn dieser Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das setzt voraus, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführerinnen günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. In der mündlichen Verhandlung sind seitens der anwaltlich vertretenen Klägerinnen keine entsprechenden Beweisanträge gestellt worden. Es musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der zur Beurteilung des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 2 VermG heranzuziehenden Unterlagen aus der damaligen DDR-Zeit auch nicht aufdrängen, dass Frau S. wegen einer nicht näher belegten Überschuldungssituation auf die streitbefangenen Grundstücke verzichtet hat.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt, so übersieht sie schon, dass der Überzeugungsgrundsatz nur beinhaltet, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und die von ihm gegebene Begründung für seine Überzeugung nach den Grundsätzen der Logik und sonstigen Denk- und Erfahrungssätzen ausreichen müssen, um diese Überzeugung zu rechtfertigen. Genau an diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht aber gehalten und sich auf den eindeutigen Inhalt der Altakte sowie auf die eigenen schriftlichen Aussagen der Frau S. unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten im Verwaltungsverfahren gestützt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14, 13 GKG.