Beschluss vom 17.09.2007 -
BVerwG 8 B 59.07ECLI:DE:BVerwG:2007:170907B8B59.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2007 - 8 B 59.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:170907B8B59.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 59.07

  • VG Potsdam - 21.02.2007 - AZ: VG 4 K 3567/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 46 684,80 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr.  2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Die Divergenzrüge im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Das Beschwerdevorbringen, das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen richten sich die Angriffe der Beschwerde gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden. Bloße Subsumtionsfehler oder Bewertungsunterschiede begründen keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr, Beschlüsse vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.).

3 2. Die mit der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift nicht durch. Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie schon deswegen keinen Erfolg, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen ist. In dem angefochtenen Urteil sind die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gedanken in hinreichender Form zum Ausdruck gekommen. In Wahrheit rügen die Kläger die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweisgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören.

4 Erfolglos bleibt auch die Gehörsrüge der Kläger. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert in der Nichtzulassungsbeschwerde die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung in der Vorinstanz noch vorgetragen worden wäre. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Im angefochtenen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit den Restitutionsausschlussgründen gemäß § 5 VermG auseinandergesetzt.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.