Beschluss vom 17.09.2004 -
BVerwG 7 B 114.04ECLI:DE:BVerwG:2004:170904B7B114.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2004 - 7 B 114.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:170904B7B114.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 114.04

  • Sächsisches OVG - 25.03.2004 - AZ: OVG 5 B 402/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 263 € festgesetzt.

I


Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe.
Sie errichtete eine Wohnanlage mit Tiefgaragen. Die untere Wasserbehörde erteilte ihr für die Dauer der Gründungsarbeiten die Erlaubnis zur Absenkung des Grundwasserspiegels und zur Wiedereinleitung des Grundwassers. Das in die Baugrube nachfließende Grundwasser pumpte sie fortlaufend ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sie zu einer Wasserentnahmeabgabe nach sächsischem Landesrecht herangezogen. Der Abgabe wurde die abgepumpte Wassermenge zugrunde gelegt.
Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

II


Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache fehlt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen,
ob eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG "und damit auch des § 23 Abs. 1 SächsWG" vorliegt, wenn Grundwasser das durch das Ausheben einer Baugrube erlaubter Weise zu Tage geleitet wurde, abgepumpt wird und dann das infolge dessen nachfließende Grundwasser laufend abgepumpt wird
und
wie eine Benutzung durch Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) abzugrenzen ist vom Absenken von Grundwasser im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG.
Diese Fragen sind teilweise nicht entscheidungserheblich. Teilweise betreffen sie allein die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO):
Der Klägerin wurde antragsgemäß die Erlaubnis zur Absenkung von Grundwasser durch eine bestandskräftige Genehmigung erteilt. Sie wendet sich allein gegen die Erhebung einer Abgabe aufgrund von § 23 SächsWG und damit aufgrund einer Bestimmung des irrevisiblen Landesrechts. Dass § 23 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG wörtlich mit § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG übereinstimmt, macht diese Vorschrift nicht revisibel (stRspr vgl. u.a. Beschluss vom 13. November 1995 - BVerwG 4 B 236.95 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 5). Eine Ausnahme gilt nur für Vorschriften von Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Ohne Bedeutung ist hier auch, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung von § 23 SächsWG auf Rechtsprechung und Literatur zu § 3 WHG zurückgegriffen hat. Auch würde - entgegen der Auffassung der Beschwerde - eine von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG abweichende Auslegung von § 23 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG durch das Berufungsgericht Bundesrecht nicht allein deshalb verletzen.
Der Landesgesetzgeber hat auch nicht etwa die Abgabepflicht an eine Erlaubnispflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz geknüpft. Vielmehr hat er nur bestimmte - hier nicht einschlägige - nicht erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen von der Abgabepflicht ausgenommen (vgl. § 23 Abs. 4 Nr. 1 SächsWG). Die bundesrechtliche Frage der Erlaubnispflicht ist somit - ebenfalls entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht vorgreiflich und die landesrechtliche Regelung knüpft auf der Tatbestandsseite nicht unmittelbar an eine bundesrechtliche Regelung an.
Weiter hält die Beschwerde für klärungsbedürftig die Frage,
ob das Abpumpen von in Baugruben freigelegtem Grundwasser zum Zwecke der Trockenhaltung eine Gegenleistung der öffentlichen Hand im Sinne der "Wasserpfennig" -Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darstellt, oder ob diese Gegenleistung lediglich in der eröffneten Nutzungsmöglichkeit des Eindringens mit dem Baukörper in das Grundwasser zu sehen ist.
Ob damit eine Frage des Bundesrechts prozessordnungsgemäß dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) kann dahinstehen. Jedenfalls ist, wie sich aus der von der Beschwerde angesprochenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319) ergibt, die Auslegung und Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG durch das Berufungsgericht mit Bundesverfassungsrecht vereinbar. Nach dieser Entscheidung erhalten Einzelne, denen die Nutzung der knappen natürlichen Ressource Wasser eröffnet wird, einen Sondervorteil gegenüber all denen, die das Wasser nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen. Einen solchen Vorteil hat hier - wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird - die Klägerin erlangt. Ihr Vorteil liegt nicht nur in dem Endprodukt der Bauarbeiten, dem in das Grundwasser eindringenden Baukörper, sondern auch darin, dass sie durch das Abpumpen von freigelegtem Grundwasser die zur Herstellung des Gebäudes notwendigen Bauarbeiten durchführen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG n.F.