Beschluss vom 17.09.2004 -
BVerwG 10 B 20.04ECLI:DE:BVerwG:2004:170904B10B20.04.0

Beschluss

BVerwG 10 B 20.04

  • Bayerischer VGH München - 18.05.2004 - AZ: VGH 13 A 02.1985

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,
"ob mit dem Begriff Sitz im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO lediglich der durch Ländervorschrift festgelegte Sitz gemeint ist oder nicht auch gemeint ist jeder Ort, an dem der Verwaltungsgerichtshof Senate unterhält."
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn sie lässt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz im Sinne der ersten Alternative der Frage beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Wie sich nämlich aus § 3 Abs. 1 VwGO ergibt, unterscheidet die Verwaltungsgerichtsordnung zwischen dem Sitz eines Gerichts (vgl. Nrn. 1 und 2 dieser Vorschrift) und "anderen Orten", an denen einzelne Kammern oder Senate bestehen können (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 VwGO). Wenn in § 58 Abs. 1 VwGO ausschließlich der "Sitz" erwähnt wird, folgt daraus, dass die Angabe "anderer Orte", an denen sich auswärtige Spruchkörper des Gerichts befinden, nicht erforderlich ist.
Darüber hinaus wirft die Beschwerde sinngemäß die Frage auf,
ob § 134 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (Nachsichtgewährung) neben der Wiedereinsetzungsvorschrift des § 60 VwGO im flurbereinigungsgerichtlichen Klageverfahren Anwendung findet.
Auch dieser Frage kommt die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu, denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahingehend geklärt, dass die Gewährung von Nachsicht nach § 134 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) nicht für das gerichtliche Verfahren in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 73.69 - RzF 134 II 41). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit den Argumenten der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzt sie sich nicht auseinander. Der bloße Hinweis der Beschwerde, dass im Widerspruchsverfahren Wiedereinsetzung und Nachsichtgewährung nebeneinander anwendbar sind, besagt für die Anwendbarkeit des § 134 Abs. 2 FlurbG im gerichtlichen Verfahren nichts und gibt schon deswegen keinen Anlass zu einer Überprüfung der erwähnten Rechtsprechung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 47, § 72 Nr. 1 GKG n.F.