Beschluss vom 17.09.2003 -
BVerwG 5 A 5.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B5A5.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2003 - 5 A 5.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B5A5.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 A 5.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l
und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Anträge des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand werden verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Entscheidung über die Sprungrevision ist unzulässig (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) und zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zu gewähren, weil das Wiederaufnahmeverfahren unabhängig von der Wahrung einer Frist unzulässig ist.
Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.