Beschluss vom 19.05.2004 -
BVerwG 6 B 59.03ECLI:DE:BVerwG:2004:190504B6B59.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 6 B 59.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190504B6B59.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 59.03

  • VG Darmstadt - 08.05.2003 - AZ: VG 1 E 846/02 (4)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Mai 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg.
Zwar weicht das angefochtene Urteil nicht, wie die Beschwerde geltend macht, im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 - (Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2) ab. Eine zur Revisionszulassung führende Divergenz liegt nur dann vor, wenn sich das Gericht, von dessen Rechtsprechung die angefochtene Entscheidung nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers abweicht, in der von diesem herangezogenen Divergenzentscheidung zu der in Rede stehenden Rechtsfrage in bestimmter Weise abschließend geäußert hat. Das trifft auf die Ausführungen unter Nr. 5 in dem genannten Beschluss, auf die der Kläger seine Abweichungsrüge stützt, nicht zu. Der beschließende Senat hat in diesen Ausführungen lediglich unter Bezugnahme auf eine von ihm beobachtete Weiterentwicklung von Literatur und Rechtsprechung Hinweise zur künftigen Behandlung der damaligen Streitsache gegeben und dem Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, ohne eigene Festlegung anheim gegeben, dem referierten neueren Meinungsstand zu folgen. Einen bestimmten Rechtssatz, zu dem sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil in Widerspruch gesetzt haben könnte, enthalten die Ausführungen nicht.
Die Revision ist jedoch gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Anbetracht der jüngsten einschlägigen Entscheidung vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 - (Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2) nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen eine von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung einer Rahmengebühr als billig oder unbillig und damit nicht verbindlich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) anzusehen ist. Da es sich bei der Divergenzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lediglich um einen besonderen Fall der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt, ist einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der - wie mit der vorliegenden Beschwerde - zu Unrecht eine Abweichung geltend gemacht wird, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl dann zu entsprechen, wenn sie durch die Behauptung der Abweichung in Wahrheit eine Rechtsfrage aufwirft, die dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung verleiht (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann
/Pietzner, VwGO, Kommentar, Bd. II, Stand September 2003, § 132 Rn. 59 m.w.N.). So liegt es hier. Das Beschwerdevorbringen des Klägers betrifft die soeben umschriebene Rechtsfrage und lässt zugleich auch deren grundsätzliche Bedeutung erkennen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 7.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 17.08.2005 -
BVerwG 6 C 7.04ECLI:DE:BVerwG:2005:170805U6C7.04.0

Urteil

BVerwG 6 C 7.04

  • VG Darmstadt - 08.05.2003 - AZ: VG 1 E 846/02 (4)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und Dr. B i e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

I