Urteil vom 17.08.2004 -
BVerwG 9 A 1.03ECLI:DE:BVerwG:2004:170804U9A1.03.0

Urteil

BVerwG 9 A 1.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l , Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

I


Die Klägerin wendet sich gegen eine in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für das Straßenbauvorhaben "Bundesstraße B 6 n Planungsabschnitt 11 östlich AS Aschersleben Nord bis östlich AS Aschersleben Ost" des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 5. Dezember 2002 angeordnete landschaftspflegerische Begleitmaßnahme.
Das Vorhaben ist Teil des Neubaus der B 6 zwischen Hannover/Hildesheim und Halle/Leipzig. Es ersetzt die B 6 alt, da diese mit ihrer Streckenführung und den zahlreichen Ortsdurchfahrten den verkehrlichen Anforderungen an eine leistungsfähige Erschließung des Nordharzraumes nicht mehr gerecht wird. Der hier in Streit befindliche Planungsabschnitt 11 ist Teil der Nordumfahrung von Aschersleben, das von der B 6 alt durchquert wird. Er beginnt östlich der Anschlussstelle Aschersleben Nord und führt über 3,829 km bis zur Anschlussstelle Aschersleben Ost, an der die B 6 n mit der B 185 verknüpft wird. Die B 6 n wird als anbaufreie zweibahnige, vierstreifige Kraftfahrstraße mit Standstreifen und planfreien Knotenpunkten errichtet.
Die Kompensation von Beeinträchtigungen der Ackerböden durch die vorhabenbedingte Versiegelung und Überprägung soll vor allem mittels der Ersatzmaßnahme E 4 herbeigeführt werden, die auf einer Fläche von etwa 35 ha die Renaturierung von Bergbauschadensflächen unter Berücksichtigung der kleinstandörtlichen Gegebenheiten vorsieht. Die Kompensationsfläche befindet sich etwa 15 km nordwestlich des Planungsabschnitts; sie ist auf zwei nebeneinander liegende Teilflächen nördlich und nordöstlich der Gemeinde H. aufgeteilt. Dort sollen durch die Maßnahme landwirtschaftlich nicht mehr nutzbare Flächen in Waldflächen und lichte Sukzessionsflächen unter Berücksichtigung des Natur- und Vogelschutzgebietes "Hakel" umgewandelt werden.
Die Klägerin ist ein landwirtschaftlicher Betrieb mit - nach ihren Angaben - 781 ha bewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die Maßnahme E 4 erfasst ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses keine im Eigentum der Klägerin stehende Flächen. Sie gibt jedoch an, die im Bereich des östlichen Teilstücks der Kompensationsfläche befindlichen Flurstücke 24/31 und 24/32 Flur 1 gekauft zu haben - lediglich die Eintragung in das Grundbuch stehe noch aus - und die Flurstücke 24/34, 24/48 und 24/49 Flur 1 sowie das in der nördlichen Teilfläche der Ersatzmaßnahme liegende Flurstück 155/9 Flur 1 gepachtet zu haben. Die Maßnahme E 4 sieht die dauernde Nutzungsänderung und Nutzungsbeschränkung der von ihr erfassten Grundstücke vor.
Am 30. November 2001 beantragte das Landesamt für Straßenbau Sachsen-Anhalt als Vorhabenträger die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Pläne wurden u.a. in der Verwaltungsgemeinschaft Börde-Hakel vom 4. Februar bis zum 4. März 2002 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 13. März 2002 erhob die Klägerin Einwendungen gegen die Ersatzmaßnahme E 4. Durch diese Maßnahme, insbesondere die Teilfläche nordöstlich von H., gingen ihrem Betrieb etwa 7 ha landwirtschaftlich als Ackerland genutzte Fläche verloren. Gleichzeitig sei bekannt geworden, dass in zwei weiteren Planabschnitten für die B 6 n ihr gesamtes Grünland als Ersatzfläche in Anspruch genommen werden solle. Ihre Milchproduktion werde dadurch schwer getroffen. Sie schlage daher als Alternativmaßnahme die Neuanlage von zwei Streuobstwiesen östlich der Ortslage H. oder auch die Anlage von 2,5 km Feldhecke in diesem Bereich vor. Außerdem komme die Neuanlage von 12,5 ha Luzerne anstelle der Aufforstung in Frage, da diese die Nahrungsgrundlage des in dem Gebiet vorkommenden Roten Milan fördere und zugleich geeignet sei, Grundfutter für die Milchkühe zu erzeugen.
Am 24. Juli 2002 fand ein Erörterungstermin statt, in dem die Klägerin an ihren Einwendungen festhielt.
Im Planfeststellungsbeschluss vom 5. Dezember 2002 wurden die Einwendungen der Klägerin zurückgewiesen. Die Ersatzmaßnahme E 4 sei zur Kompensation des vorhabenbedingten Flächenverbrauchs notwendig und geeignet. Die Maßnahme sehe auf den betroffenen Flächen horst- und gruppenweise Aufforstungen in Verbindung mit dem Erhalt von Offenlandstrukturen, insbesondere als Nahrungsbiotope für die Hakelvögel vor. Demgemäß werde die Maßnahme auch den Schutzzielen des Naturschutzgebietes und Vogelschutzgebietes "Hakel" gerecht. Bei der Planung der Aufforstungsflächen werde auf ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten von Saumstrukturen geachtet - z.B. durch die Freihaltung von Schneisen innerhalb der Maßnahmefläche. Die geplante Wiederbewaldung gliedere sich in zwei eigenständige, räumlich getrennte Bereiche. Damit werde der Neuschaffung von großflächig vernetzten Trittsteinbiotopen Vorschub geleistet. Die Wirksamkeit der Maßnahme E 4 ergebe sich aus dem entstehenden Strukturreichtum der Landschaft. In dem zu nur etwa 4 % bewaldeten Gebiet werde die Aufforstung der Flächen wesentlich zur ökologischen Verbesserung der weitgehend ausgeräumten und intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaft beitragen. Da die Ersatzmaßnahme auf Bergschadensflächen in der Gemeinde H. vorgesehen sei, die zunehmenden Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung unterlägen, werde dem Grundsatz Rechnung getragen, nur möglichst wenig hochwertige Ackerböden für Ersatzmaßnahmen zu beanspruchen. Eine Vorstudie zur Sanierung eines Bergschadensgebietes in der Gemeinde H. habe ergeben, dass sich hier besonders tagbruchgefährdete Bereiche befänden. Schließlich entstünden den Eigentümern und Pächtern der in Anspruch genommenen Grundstücke keine materiellen Schäden, da sie entschädigt würden. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Alternativen erwiesen sich als ungeeignet für Ersatzmaßnahmen. Der Bereich für die Streuobstwiese östlich von H. sei als Grünlandfläche ausgewiesen und solle dementsprechend so belassen werden. Der Forderung nach einer Feldhecke könne wegen der dort vorhandenen Hochspannungsleitung nicht nachgekommen werden; zudem erweise sie sich aus naturschutzfachlicher Sicht als nicht sinnvoll. Die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen mit einer Futterpflanze, wie die hier von der Klägerin befürwortete Luzerne, ergebe kein aufwertungsfähiges Potential und könne daher nicht als Ersatzmaßnahme angerechnet werden.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ersatzmaßnahme E 4. Insgesamt bewirtschafte sie 781 ha Land. Durch die Ersatzmaßnahme E 4 würden hiervon 12,5 ha in Anspruch genommen, die im Wesentlichen als Ackerfläche, teilweise aber auch zur Gewinnung von Grünfutter genutzt würden. Die Auswahl dieser Fläche als Kompensationsfläche sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie mit 15 km zu weit vom Eingriffsort entfernt liege. Sie sei unverhältnismäßig, weil sie beste Ackerböden in Anspruch nehme. Entgegen der Behauptung des Beklagten handele es sich hierbei nicht um ein Bergschadensgebiet; jedenfalls würden die Flächen seit Jahren bearbeitet, ohne dass es hier zu Tagbrüchen gekommen sei. Die mit der Ersatzmaßnahme vorgesehene Aufforstung des Gebiets widerspreche der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans durch die Verwaltungsgemeinschaft Börde-Hakel. Auch der Landesbauernverband habe sich gegen die Aufforstung ausgesprochen und stattdessen den Anbau von Luzerne vorgeschlagen. Schließlich gefährde zwar der durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss bewirkte Verlust von 12,5 ha ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche, die teils gekauft, teils gepachtet sei und teilweise "in Lohn bearbeitet" werde, nicht die Existenz ihres Betriebs; eine solche Gefährdung drohe jedoch, wenn man berücksichtige, dass mit dem nachfolgenden Planabschnitt PA 12 und dem noch ausstehenden Planabschnitt PA 9.2 weitere 26,6 ha ihrer Landwirtschaftsfläche in Anspruch genommen werden sollen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 5. Dezember 2002 für das Straßenbauvorhaben "Bundesstraße B 6 n Planungsabschnitt 11, östlich AS Aschersleben Nord bis östlich AS Aschersleben Ost" insoweit aufzuheben, als darin für die östliche Teilfläche der Ersatzmaßnahme E 4 von der Klägerin landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden kann.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Die Auswahl der für die Ersatzmaßnahme beanspruchten Flächen sei insbesondere mit Rücksicht auf das dort vorhandene Bergschadensgebiet, aber auch aus naturschutzfachlichen Gründen rechtsfehlerfrei erfolgt. Die im Planfeststellungsverfahren durchgeführte intensive Suche nach geeigneteren anderen Ersatzflächen sei ergebnislos geblieben. Auch die nach dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 30. September 2003 durchgeführte vertiefte naturschutzfachliche Prüfung des so genannten "Schlag 100" als alternative Ersatzfläche habe kein anderes Ergebnis erbracht. Danach müsse das dort vorhandene Grünland erhalten bleiben, weil ihm eine besonders hohe Bedeutung im Schutzkonglomerat der Hakelgebiete für die Greifvögel zukomme. Eine Existenzgefährdung der Klägerin sei angesichts der nur bei einem Prozent der Gesamtfläche liegenden Beanspruchung ihrer Grundstücke nicht zu befürchten, wobei ihre Existenzfähigkeit nach den von ihr vorgelegten Angaben zur Wirtschaftlichkeit ihres Betriebs ohnehin in Frage stehe.

II


Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die gegen das Regierungspräsidium Magdeburg als Planfeststellungsbehörde erhobene Klage richtet sich kraft gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG 4 C 55.70 - BVerwGE 44, 148 ff.) nunmehr gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, auf das die Zuständigkeit der Obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17 Abs. 5 FStrG gemäß § 6 des Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetzes vom 27. Februar 2003 (GVBl LSA S. 40) i.V.m. Art. 1 § 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Landesverwaltung vom 17. Dezember 2003 (GVBl LSA S. 352) und § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt vom 18. März 1994 (GVBl LSA S. 493) zum 1. Januar 2004 übergegangen ist.
2. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Ihr können als landwirtschaftlicher Betriebsgemeinschaft eigene Rechte zustehen. So sind in der fachplanerischen Abwägung und bei Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die schutzwürdigen Belange des durch sie verkörperten landwirtschaftlichen Betriebs angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zählen namentlich auch die dem Gesellschaftsvermögen zuzuordnenden Rechte aus dem gesamthänderischen Eigentum an Betriebsgrundstücken und aus gepachteten Grundstücken (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 <344 f.>). Eine darüber hinausgehende Gleichsetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer juristischen Person mit der Folge einer Subsumtion unter § 61 Nr. 1 VwGO ist aus verwaltungsprozessualer Sicht nicht gerechtfertigt und auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 nicht nahe gelegt, in welchem das Gericht der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit nur insoweit zugesprochen hat, als sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (a.a.O. S. 343).
3. Die Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von ihr angegriffene landschaftspflegerische Begleitmaßnahme E 4, durch die ihr im Ergebnis die landwirtschaftliche Nutzung einiger von ihr gekaufter, im Übrigen gepachteter sowie weiterer "in Lohn bearbeiteter" Grundstücke unmöglich gemacht wird, ist rechtens. Damit bleibt auch der Hilfsantrag der Klägerin ohne Erfolg.
a) Es ist nichts dafür ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass das planfestgestellte Vorhaben insgesamt rechtlich nicht haltbar wäre und daher als rechtfertigende Grundlage für die angegriffene Ersatzmaßnahme ausfiele oder dass es der angegriffenen Ersatzmaßnahme jedenfalls deshalb nicht bedürfte, weil vorrangig zu verwirklichende Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (vgl. §§ 9, 11 NatSchG LSA in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. Februar 1992 <GVBl LSA S. 108>, zuletzt geändert am 27. August 2002 <GVBl LSA S. 372>) die Ersatzmaßnahme E 4 entbehrlich machten.
b) Auch im Übrigen sind die in § 13 Abs. 1 NatSchG LSA genannten Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzmaßnahme erfüllt; namentlich erweist sie sich auch unter Berücksichtigung der von ihr für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin ausgehenden Belastungen als verhältnismäßig (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <184 ff.>).
Nach § 13 Abs. 1 NatSchG LSA hat der Verursacher eines Eingriffs die durch ihn zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wieder herzustellen.
aa) Die Zulässigkeit der Maßnahme scheitert entgegen dem Einwand der Klägerin nicht an der beträchtlichen Entfernung zwischen Eingriffsort und dem Standort der Ersatzmaßnahme. § 13 Abs. 1 NatSchG LSA verlangt insoweit lediglich, dass die Ersatzmaßnahme "an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes" verwirklicht wird. Sie muss danach nicht auf den Eingriffsort zurückwirken; es genügt vielmehr, dass überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahme besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8). Insgesamt sind die Anforderungen an den räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahme großzügig auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 -). Vor diesem Hintergrund hält der Senat auch die hier vorhandene Entfernung von rund 15 km zwischen dem Planungsabschnitt 11 der B 6 n nördlich von Aschersleben und dem Ort für die Durchführung der Ersatzmaßnahme E 4 bei H. für noch vereinbar mit § 13 Abs. 1 NatSchG LSA. Nach den Feststellungen des Erläuterungsberichts zum landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) liegen Kompensationsfläche und Eingriffsgebiet im gleichen Naturraum des nordöstlichen Harzvorlandes (a.a.O. S. 30). Dies sieht auch der Planfeststellungsbeschluss so (PFB S. 55). Substantiierte Einwände gegen diese Beurteilung erhebt die Klägerin nicht. Auch der Senat sieht keine Veranlassung, den Standpunkt des Planfeststellungsbeschlusses insoweit in Zweifel zu ziehen.
bb) Die Auswahl der Flächen nördlich und östlich von H. für die Ersatzmaßnahme E 4 ist auch im Übrigen aus Sicht des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Für sie sprechen vor allem ihre nur eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzbarkeit als Bergschadensgebiet, ihre naturschutzfachliche Eignung im Zusammenwirken mit den benachbarten Naturschutz- und Vogelschutzgebieten und die für die kontrollierte Aufforstung sprechende Waldarmut dieser Region.
Um die Inanspruchnahme weiterer wertvoller landwirtschaftlich genutzter Schwarzerdeböden, wie sie die unmittelbare Umgebung der Neubautrasse prägen, zu vermeiden, wurde die Bergbauschadensfläche nahe H. als Kompensationsfläche gewählt. Sie soll nach den Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde in den nächsten Jahrzehnten wegen der erhöhten Gefahr von Tagesbrüchen nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Die Ersatzmaßnahme E 4 umfasst zwei Teilflächen von zusammen rund 35 ha. Zum Ersatz für die Versiegelung von Boden durch die Neubautrasse und durch Flächenüberprägung sowie für die Minderung von Bodenfunktionen wertvoller Schwarzerdeböden im Trassenbereich ist die Wiederbewaldung der bisher im Wesentlichen noch landwirtschaftlich genutzten Flächen mit gebietstypischen Arten und unter Erhaltung der offenen Grünflächen geplant. So sollen Offenlandhabitate erhalten oder geschaffen werden als Nahrungsbiotope für schützenswerte Vogelarten. Dies betrifft vor allem den Roten Milan und auch den Schwarzen Milan, die in dem nahe gelegenen Vogelschutzgebiet Hakel vorkommen (vgl. dazu PFB S. 55 f.; Maßnahmeblatt E 4 als Anlage zum LBP und LBP S. 36 ff.). Für die Durchführung der Ersatzmaßnahme E 4 ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 21) ausdrücklich angeordnet, dass eine aufgelockerte Bewaldung vorzusehen ist, um den Schutzzielen für das Naturschutzgebiet Hakel und für das besondere Schutzgebiet nach der Vogelschutz-Richtlinie Hakel zu entsprechen. So soll im Bereich des Bergbauschadensgebietes bei H. und zur Umsetzung der Maßnahme E 4 eine horst- oder gruppenweise Aufforstung der Flächen in einem Umfang von 50 bis 70 % der Gesamtfläche erfolgen. Die verbleibende Fläche ist mit Offenlandstrukturen zu gestalten (PFB S. 21).
Die Ersatzmaßnahme E 4 fügt sich so in ein naturschutzfachlich schlüssiges Gesamtkonzept ein, das einerseits die unter dem Gesichtspunkt des Vogelschutzes hochwertige Umgebung aufnimmt und zugleich andererseits hierfür auf landwirtschaftlich nur noch eingeschränkt nutzbare Flächen zurückgreift. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei den von ihr bewirtschafteten Grundstücken, die vor allem im östlichen Teilgebiet der Maßnahme E 4 liegen, in Wahrheit nicht um Bergschadensflächen handele. Bereits im Planfeststellungsverfahren hat das Forstamt A. mit Schreiben vom 3. Januar 2000 darauf hingewiesen, dass die zur Aufforstung vorgesehenen Flächen in einem Bergschadensgebiet lägen. Dies hat das damalige Bergamt St. in seiner Stellungnahme vom 22. August 2000 bestätigt. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 92) führt hierzu ergänzend aus, dass eine Vorstudie zur Sanierung des Bergschadensgebietes in der Gemeinde H., die durch die Fachhochschule Eberswalde aufgestellt worden sei, dieses Gebiet als besonders tagbruchgefährdeten Bereich ansehe, in dem bis zum Jahr 2040 mit einer intensiven Bruchtätigkeit zu rechnen sei. Die wegen dieser Tagbruchgefährdung eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzbarkeit der betroffenen Flächen vermag die Klägerin mit dem Hinweis darauf, dass sie ihre dort liegenden Grundstücke seit Anfang der 1990er Jahre ohne Beeinträchtigungen landwirtschaftlich bearbeite, nicht zu widerlegen. Der Umstand, dass sich auf ihren Grundstücken bisher noch keine nennenswerten Tagesbrüche ereignet haben, schließt die nach den bergfachlichen Auskünften in den kommenden Jahrzehnten in verstärktem Maße bestehende Bruchgefahr nicht aus. Der Vertreter des Landesamts für Geologie und Bergwesen des Landes Sachsen-Anhalt hat dies in der Erörterungsverhandlung vom 30. September 2003 überzeugend bestätigt. Die von ihm hierzu vorgelegte Karte zeigt erneut, dass die für die Ersatzmaßnahme E 4 vorgesehenen Flächen, jedenfalls soweit sie von der Klägerin bewirtschaftete Grundstücke betreffen, sämtlich über einem ehemaligen Bergbaugebiet liegen und ganz überwiegend als "akut tagesbruchgefährdeter Bereich" bewertet werden.
cc) Die Maßnahme E 4 ist auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil sie den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin in seiner Existenz vernichten oder auch nur ernsthaft gefährden würde. Diese ursprünglich mit der Klage erhobene Rüge hat die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 4. Januar 2004 ausdrücklich aufgegeben. Eine Betriebsgefährdung ist im Übrigen auch nach Auffassung des Senats bei Inanspruchnahme von - je nach Berechnungsart - höchstens 12,5 ha teils gekauften, aber noch nicht übereigneten, teils gepachteten und im Umfang von 5 ha nach den Angaben der Klägerin "in Lohn bearbeiteten" Landes durch die Maßnahme E 4 gemessen an der Gesamtbetriebsfläche von 781 ha nicht erkennbar. Dagegen spricht auch, dass der von der Klägerin für ihre Rüge ursprünglich ins Feld geführte Gesichtspunkt, sie verliere durch die Maßnahme für ihre Milchviehwirtschaft unbedingt benötigte und anderweitig nicht ersetzbare Grünfutterflächen, auf die im Wesentlichen als Ackerland genutzten Grundstücke im Bereich der Maßnahme E 4 nicht zutrifft.
Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klage auch darauf stützt, dass sie - schon jetzt erkennbar - durch die späteren Planfeststellungsbeschlüsse für die Planungsabschnitte 9.2 und 12 der B 6 n weitere Nutzflächen verlieren und jedenfalls dann ihr Betrieb in Gefahr geraten werde, kann sie damit im Verfahren gegen den Planungsabschnitt 11 nicht gehört werden. In dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131; Beschluss vom 22. März 1999 - BVerwG 4 BN 27.98 - NVwZ 1999, 989; Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - juris Rn. 27 f.) waren weder der Planfeststellungsbeschluss für den Planungsabschnitt 9.2 noch der für den Abschnitt 12 ergangen. Eine etwaige künftige Belastung mit weiteren Kompensationsmaßnahmen stand danach noch nicht verbindlich fest und brauchte weder als allgemeines Zumutbarkeitskriterium noch in ihrer Kumulation mit der streitgegenständlichen Maßnahme E 4 im Hinblick auf eine sich möglicherweise dann ergebende Betriebsgefährdung berücksichtigt zu werden. In den zeitlichen nachfolgenden Planfeststellungsbeschlüssen - von denen der für den Planungsabschnitt 12 mittlerweile ergangen ist - wird dann freilich die bereits erfolgte Belastung des klägerischen Betriebs durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Planungsabschnitt 11 mit in den Blick zu nehmen sein. Denn die Klägerin darf durch die abschnittsweise Planung unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht schlechter gestellt werden, als sie stünde, wenn sämtliche durch das Gesamtvorhaben der B 6 n bedingten Belastungen für ihren Betrieb auf einmal ihr gegenüber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen wären.
dd) Die Ersatzmaßnahme E 4 erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil eine gleichwertige Kompensationsmaßnahme mit geringeren Belastungen für die Klägerin oder einen Dritten auf anderen Flächen durchgeführt werden könnte. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss und erneut eingehend im Klageverfahren ausgeführt und durch entsprechende Nachweise belegt, dass im Planfeststellungsverfahren intensiv nach möglichen anderen Kompensationsflächen gesucht, jedoch nichts Gleichwertiges gefunden wurde. Die von der Klägerin im Anhörungsverfahren vorgebrachten Alternativvorschläge wurden von der Planfeststellungsbehörde geprüft und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Dem in der Erörterungsverhandlung vertieften Vorschlag der Klägerin, die als "Schlag 100" bezeichnete Fläche südwestlich des östlichen Teilstücks der Maßnahme E 4 als Ersatzmaßnahme zu verwenden, ist der Beklagte daraufhin nochmals nachgegangen. Die von ihm eingeholte naturschutzfachliche Stellungnahme kommt indes erneut zu dem Ergebnis, dass diese Fläche für die Ersatzmaßnahme E 4 nicht geeignet sei. Mit der durch die Ersatzmaßnahme aus guten Gründen beabsichtigten Aufforstung würde das im "Schlag 100" bisher vorhandene Grünland verloren gehen. Ihm komme aber eine hohe Bedeutung für die in den verschiedenen Schutzbereichen des Hakelgebiets lebenden Greifvögel zu. Die Klägerin ist dem nach Mitteilung der naturschutzfachlichen Stellungnahme nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.