Beschluss vom 17.07.2013 -
BVerwG 5 B 71.12ECLI:DE:BVerwG:2013:170713B5B71.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 5 B 71.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:170713B5B71.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 71.12

  • VG Chemnitz - 21.10.2008 - AZ: VG 3 K 494/08
  • Sächsisches OVG - 15.06.2012 - AZ: OVG 2 A 675/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 240 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.) und des Verfahrensfehlers (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3 Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 und vom 22. Februar 2011 - BVerwG 2 B 72.10 - juris Rn. 4). Soweit die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen genügt, liegt eine Divergenz nicht vor.

4 Die Beschwerde nimmt zum einen auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 - BVerwG 3 B 87.10 - (juris) Bezug und leitet aus den auf Seite 6 der Beschwerdebegründung zitierten Ausführungen im Wege einer wertenden Interpretation und Zusammenfassung die Rechtssätze her,
„bei der Auslegung eines Entscheidungssatzes eines Verwaltungsaktes ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung des Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsaktes. Die Begründung bestimmt den Inhalt der getroffenen Regelung“.

5 Zum anderen bezieht sich die Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - (BVerwGE 60, 223) und entnimmt den auf Seite 6 der Beschwerdebegründung zitierten Ausführungen im Wege einer wertenden Interpretation und Zusammenfassung den Rechtssatz,
„dass für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.“

6 Den dargelegten Rechtssätzen stellt sie jedoch nicht einen abweichenden, entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gegenüber.

7 Soweit die Beschwerde aus den auf Seite 7 der Beschwerdebegründung zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in wertender Interpretation den Rechtssatz ableitet,
„für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn ein objektiver Empfänger verstehen konnte“,
wird ein Auffassungsunterschied in einer Rechtsfrage nicht dargetan. Diese Aussage widerspricht den von der Beschwerde dargelegten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich nicht. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde beruht auf einem Fehlverständnis der angefochtenen Entscheidung. Wenn das Oberverwaltungsgericht formuliert, „aus der Sicht eines objektiven Empfängers [kann] kein Zweifel daran bestehen, [...]“, meint es dasselbe, was das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Formulierung, „wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte“ ausgedrückt hat.

8 Eine Divergenz ist auch insoweit nicht dargelegt, als die Beschwerde als weiteren Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts anführt,
„eine missverständliche Ausweisung eines Betrages ist unschädlich, wenn aus einer beigefügten Berechnung noch der Abzug eines Selbstbehalts vor Auszahlung ersichtlich ist“.

9 Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser dem angefochtenen Urteil in wertender Interpretation entnommene Satz überhaupt ein Rechtssatz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist oder ob es sich hier nicht vielmehr um eine Würdigung des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts handelt. Jedenfalls weicht das Oberverwaltungsgericht damit inhaltlich nicht von den dargelegten Rechtsätzen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerde geht auf ein Missverständnis des angefochtenen Urteils zurück. Dass „die Ausweisung des ungekürzten Betrages zunächst jedenfalls missverständlich“ ist, bedeutet nicht, dass der Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Bescheide im Ergebnis unklar sein muss. Die weiteren Ausführungen in dem für das Verständnis der zitierten Aussage des Oberverwaltungsgerichts erforderlichen Kontext belegen vielmehr, dass das Oberverwaltungsgericht annimmt, etwaige Unklarheiten würden durch die beigefügte Berechnung beseitigt, aus der sich „erschließt [...], dass von diesem Betrag vor einer Auszahlung noch der Selbstbehalt abzuziehen ist“.

10 Auch der nach Meinung der Beschwerde vom Oberverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz
„Unklarheiten bei der Erklärung des Willens der öffentlichen Verwaltung sind unschädlich“,
begründet keine Divergenz. Denn das Oberverwaltungsgericht hat einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde insoweit allenfalls gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall. Darauf kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden.

11 2. Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

12 a) Soweit die Beschwerde geltend macht, „die angegriffene Entscheidung [beruht] auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers [...]“, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

13 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Eine Gehörsverletzung ist dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3 und vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245/84 und 1254/84 - BVerfGE 69, 233 <246>). Daran fehlt es hier.

14 Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit seiner Entscheidung, der Beklagte habe den Antrag des Klägers, die bestandskräftigen Beihilfebescheide nach § 48 VwVfG zurückzunehmen, ermessensfehlerfrei abgelehnt, entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Dass das Oberverwaltungsgericht insoweit der gegenteiligen Rechtsansicht des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

15 b) Das Vorbringen der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht sei hinsichtlich seiner Entscheidung über die ermessensfehlerfreie Ablehnung der Rücknahme der bestandskräftigen Beihilfebescheide von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen.

16 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung („Überzeugungsgrundsatz“) im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft die Feststellung aller für die Entscheidung des Gerichts erheblichen Tatsachen und deren „freie Würdigung“. Es geht also um die ausreichende Erforschung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie etwa des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte oder gerichtskundiger Tatsachen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26). Dementsprechend kann insoweit ein Verfahrensfehler nur dann geltend gemacht werden, wenn er sich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (vgl. Beschluss vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - NVwZ-RR 2013, 491 = juris Rn. 6 m.w.N. zu Denkgesetzen). Das ist hier nicht der Fall.

17 Der Kläger macht geltend (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 f.), das Oberverwaltungsgericht habe von dem auf Seite 4 des Urteils zugrunde gelegten Sachverhalt ausgehen müssen, dass der Beklagte keine inhaltliche Entscheidung über die Rücknahme getroffen habe, da er von einer Verfristung und damit der Unzulässigkeit des Widerspruchs ausgegangen sei und daher eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht vorliegen könne. Ferner sei das Oberverwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte der Bestandskraft des Verwaltungsakts in einer Begründung den Vorrang gegeben habe. Tatsächlich habe sich der Beklagte mit der Bestandskraft des Verwaltungsaktes im Widerspruchsbescheid nicht befasst.

18 Damit greift der Kläger die auf der Auslegung und rechtlichen Würdigung des Widerspruchsbescheides (mit seiner Bezugnahme auf das an den Klägervertreter gerichtete Anhörungsschreiben vom 4. Februar 2008) beruhende rechtliche Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. UA S. 9 Rn. 27) an, dass der Beklagte den Antrag des Klägers, die bestandskräftigen Beihilfebescheide nach § 48 VwVfG zurückzunehmen, ermessensfehlerfrei abgelehnt habe. Er wendet sich daher der Sache nach gegen die materiell-rechtliche Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, die auf der Würdigung des Widerspruchsbescheides beruht. Mit solchen Angriffen auf die rechtliche wie auch die Sachverhaltswürdigung der Tatsacheninstanz lässt sich die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers in aller Regel und so auch hier nicht erreichen (vgl. Beschluss vom 27. März 2013 a.a.O. m.w.N.).

19 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

20 4 .Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.