Beschluss vom 17.07.2013 -
BVerwG 5 B 4.13ECLI:DE:BVerwG:2013:170713B5B4.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 5 B 4.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:170713B5B4.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 4.13

  • VG Stuttgart - 02.02.2012 - AZ: VG 11 K 2447/11
  • VGH Baden-Württemberg - 09.10.2012 - AZ: VGH 12 S 535/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisherigen revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 13 <S. 14>). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

3 Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
„Ist die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG, wonach eine Maßnahme als unterbrochen gilt, solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten nicht möglich ist, dahingehend zu verstehen, dass dies der Fall ist, wenn der Teilnehmer von seinem Wohnort aus eine Fahrtzeit von mehr als zwei Stunden zu einem alternativen Schulungsort hinnehmen müsste, um die Maßnahme früher beginnen bzw. fortsetzen zu können?“,
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

4 Mit ihr wird eine über den Einzelfall hinausgehende Frage nicht aufgeworfen. Sie nimmt Bezug auf die Annahme in dem angefochtenen Urteil, dass die Fahrtzeit zu einem (alternativen) Schulungsort kaum mehr als zwei Stunden betragen hätte (UA S. 17 Absatz 1). Damit bezieht sie sich im Kern auf den konkreten Einzelfall. Eine Frage erlangt nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung, dass ein den konkreten Einzelfall betreffender tatsächlicher Umstand in allgemeine Frageform gekleidet wird.

5 Die Frage verhilft der Beschwerde auch deshalb nicht zum Erfolg, weil sie sich mit diesem Inhalt der Vorinstanz nicht gestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, dass § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG jedenfalls dann keine Anwendung finde, wenn die Ausbildung in einer dem Fortbildungswilligen „zumutbaren Entfernung“ stattfindet und „wenn sich bei einer in erster Linie mediengestützten Fortbildung dessen Anwesenheitspflicht am ‚Schulungsort’ nur auf wenige ‚Seminartage’ beschränkt“ (UA S. 17 f.).

6 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 4. Die Kostenentscheidung gründet auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.