Beschluss vom 17.07.2003 -
BVerwG 5 B 248.02ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B5B248.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 5 B 248.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B5B248.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 248.02

  • Bayerischer VGH München - 02.09.2002 - AZ: VGH 19 B 99.684

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k er und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gerichtete Klage, mit der die Klägerin in erster Instanz Erfolg gehabt hatte, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne sich nicht auf eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache berufen, denn ihre eigenen Einlassungen widerlegten, dass ihr die beim Verlassen des Aussiedlungsgebietes vorhandenen Deutschkenntnisse in nennenswertem Umfang in der Familie vermittelt worden seien. Im Verwaltungs- sowie im nachfolgenden Klageverfahren habe sie angegeben, bis zum fünften Lebensjahr mit der Mutter und der dann weggezogenen Großmutter die deutsche Sprache gesprochen zu haben, danach habe der Stiefvater den Gebrauch der deutschen Sprache verboten und habe sie nur noch manchmal bei Abwesenheit des Stiefvaters mit der Mutter deutsch gesprochen. Sie habe aber neun Jahre lang in der Schule Deutsch gelernt und während der Ferienaufenthalte bei der Großmutter deutsch gesprochen. Aus diesen Einlassungen werde hinreichend deutlich, dass für eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bei ihr allenfalls der Zeitraum bis zu ihrem fünften Lebensjahr in Betracht komme, so dass ihr Begehren bereits an der Vermittlungsdauer scheitere. Das Bundesverwaltungsgericht habe für die ausreichende Vermittlung der deutschen Sprache als bestätigendes Merkmal durch die Eltern, einen Elternteil oder andere Verwandte im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) grundsätzlich einen Zeitraum vom Säuglingsalter bis zur Selbstständigkeit angenommen (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - <BVerwGE 112, 112 ff.>). An dieser Sicht habe die gesetzliche Neuregelung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August
2001 (BGBl I S. 2266) nichts geändert. Die Fähigkeit, zum Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, sei danach zwar unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache, doch werde das Indiz einer so verstandenen familiären Vermittlung der deutschen Sprache durch die Einlassung der Klägerin widerlegt. Soweit sie sich auf anklingende Mundart berufe, möge diese durchaus auf Erinnerungen an eine in der frühen Kindheit erfahrene Klangfarbe der deutschen Sprache gestützt sein, doch werde die offenkundig gewordene mangelnde familiäre Vermittlung der deutschen Sprache dadurch jedenfalls nicht kompensiert. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der spärliche, auf die frühe Kindheit beschränkte familiäre Sprachgebrauch die deutsche Sprechfertigkeit zum Ausreisezeitpunkt maßgeblich vor der langfristig und mit Fleiß betriebenen schulischen Sprachvermittlung und vor einem von der Klägerin selbst erwähnten Deutschkurs vor der Ausreise begründet haben solle. Die Teilnahme am Deutschkurs habe die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestritten, doch könne ihr darin nicht geglaubt werden. Denn sie sei im Rahmen der Befragung nur bezüglich ihrer Person, nicht aber anderer Angehöriger, die nach ihrer nunmehrigen Behauptung statt ihrer am Kurs teilgenommen haben sollten, befragt worden; außerdem habe die Frage nach dem Deutschkurs im Kontext ihrer schulischen Ausbildung gestanden und sei die gegebene Antwort selbst von der Klägerin unterschrieben worden.
2. Eine Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem vom Berufungsgericht selbst angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 (BVerwG 5 C 44.99 , a.a.O.) kommt nicht in Betracht. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, die Entscheidung des herangezogenen Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift des revisiblen Rechts widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 - NVwZ-RR 1999, S. 745 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - <Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2>). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, wenn sie lediglich geltend macht, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 (a.a.O.) aufgestellten Grundsatz übergangen, dass es auf die Dauer des familiären Erziehungseinflusses ankomme, indem es nicht berücksichtigt habe, dass der Erziehungseinfluss der Mutter - ebenso wie derjenige der Großmutter - nachweislich auch nach dem fünften Lebensjahr bis zur Selbstständigkeit angedauert habe. Abweichend von dem Grundsatz, dass sich die Dauer der Vermittlung bestätigender Merkmale nach der Dauer des familiären Erziehungseinflusses richte, habe der Verwaltungsgerichtshof zusätzlich die Kriterien fehlender anderweitiger Lernmöglichkeit und besonderen Umfangs an Sprachübung vorausgesetzt. Eine Abweichung in einem tragenden Rechtssatz ist damit jedoch nicht dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil als Zeit(dauer) für familiäre Sprachvermittlung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) grundsätzlich die Zeit von der Geburt bis zur Selbstständigkeit angegeben (a.a.O. S. 118). Dabei müsse Sprache als bestätigendes Merkmal nicht vorrangig vor anderen Sprachen vermittelt worden sein, vielmehr sei es "ausreichend, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist" (a.a.O., Leitsatz 3 und S. 120 f.). Zum Umfang der Vermittlung im Sinne der Intensität des Spracheinflusses heißt es in der genannten Entscheidung, die vermittelte deutsche Sprache müsse "zumindest Gewicht" gehabt haben; eine Sprachvermittlung setze voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte "ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Denn je intensiver deutsche Sprache vermittelt worden ist, umso tragfähiger ist die Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage" (a.a.O. S. 120); Deutsch müsse nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein, vielmehr genüge es "wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen" (a.a.O. S. 121). Diesen Rechtssätzen hat das Berufungsgericht nicht widersprochen. Vielmehr hat es § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG in der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) geänderten neuen Fassung dahin ausgelegt, dass eine Dauer der familiären Vermittlung bis zum 5. Lebensjahr nicht ausreiche (Berufungsurteil S. 8). Ob dieser Auffassung mit Rücksicht darauf, dass es nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. ausreicht, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, zu folgen ist, ist nicht Prüfungsgegenstand der auf §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützten Beschwerde.
3. Soweit die Beschwerde als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen der Klägerin zu einem vor der Ausreise erfolgten Sprachkurs ohne erneute Vernehmung als unglaubwürdig angesehen habe, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil das angefochtene Urteil ersichtlich nicht auf diesen Feststellungen beruht. Auf Seite 9 der Entscheidungsgründe heißt es, ein Erfolg des Klagebegehrens komme " nicht in Betracht ", weil die erforderliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht vorliege; "darüber hinaus" sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der spärliche familiäre Sprachgebrauch die deutsche Sprechfertigkeit maßgeblich vor der schulischen Ausbildung und Pflege der deutschen Sprache und vor dem von der Klägerin erwähnten Deutschkurs begründet haben solle. Daraus ergibt sich, dass die Feststellungen zur familiären Sprachvermittlung das angefochtene Urteil auch ohne den Gesichtspunkt der Teilnahme am Deutschkurs tragen. Soweit die Klägerin mit Blick auf den auch von der Vorinstanz festgestellten mundartlichen Klang eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht, da die Vorinstanz keine näheren Ermittlungen dazu durchgeführt habe, wie dieser mundartliche Klang habe erworben werden können, liegt deshalb kein Verfahrensmangel vor, weil sich der Umfang der Aufklärungspflicht nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz richtet, diese aber, ob zu Recht oder zu Unrecht, davon ausging, dass eine Dauer der familiären Vermittlung bis zum 5. Lebensjahr für § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG n.F. nicht ausreiche.
Da die Beschwerde demnach keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.