Beschluss vom 17.07.2003 -
BVerwG 3 B 27.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B3B27.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 3 B 27.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B3B27.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 27.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 09.10.2002 - AZ: OVG 2 L 104/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 880 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern; die grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Letzteres ist hier nicht in gehöriger Form geschehen. Insoweit genügt der Vortrag der Klägerin, weshalb das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei, nicht. Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ersetzen nicht die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision. Der Kläger verkennt damit den prinzipiellen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine solche Frage weist die Beschwerdebegründung nicht auf. Dem Senat aber ist es verwehrt, von Amts wegen zu prüfen, ob sich aus der Streitsache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.
Die umfänglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind zu unbestimmt, um daraus - wie für eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich - konkrete, aus sich heraus verständliche und beantwortbare Rechtsfragen herauslesen zu können. Es reicht nicht aus, pauschal die für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts maßgeblichen "Grundsätze" als revisionsgerichtlich überprüfungsbedürftig zu bezeichnen. Denn damit wird auf einen komplexen rechtlichen Sachverhalt verwiesen, der der Zerlegung in einzelne konkrete Rechtsfragen zugänglich und bedürftig ist. Ohne eine solche Präzisierung ist es dem Senat nicht möglich, darüber zu entscheiden, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Beschwerde nicht einmal deutlich macht, welche der in Frage kommenden nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sie ausgelegt wissen will. Auf die Beziehung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu einer bestimmten Rechtsquelle wäre es im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb angekommen, weil die vom Berufungsgericht herangezogene Milch-Garantiemengen-Verordnung im Januar 2000 aufgehoben worden ist und ihrer Auslegung daher in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. dazu Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG 3 B 186.00 -).
Bei seiner Entscheidung hat der Senat nicht verkannt, dass auf den letzten Zeilen der 12 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung danach gefragt wird, "welche konkreten Anforderungen an die Übertragung der Referenzmenge 'an einen Erzeuger' zu stellen sind" und welches die "Konsequenzen einer aus anderen Gründen von der Verwaltung früher unrichtig bescheinigten Zuordnung der Referenzmenge" seien. Es ist offenkundig, dass die Beantwortung dieser aus sich heraus nahezu unverständlichen Fragen nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise erfolgen könnte, sondern von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhinge. Dies schließt - wie schon gesagt - ihre grundsätzliche Bedeutung aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.