Beschluss vom 17.07.2003 -
BVerwG 1 B 146.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B1B146.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 1 B 146.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B1B146.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 146.03

  • Hessischer VGH - 10.03.2003 - AZ: VGH 7 UE 654/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG einerseits, das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG andererseits neben den unterschiedlichen Rechtsfolgen auch unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen haben. Insbesondere ging es um die Frage, ob die in der Rechtsprechung zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur sogenannten 'inländischen Fluchtalternative' auch bei den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zur Anwendung kommen oder nicht" (Beschwerdebegründung S. 1).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit für die angesprochene Frage ein Klärungsbedarf besteht. Durch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1994 (BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 <53>) ist für § 51 Abs. 1 AuslG geklärt, dass sich diese Vorschrift hinsichtlich des objektiven Ansatzes bei der Beantwortung der Frage der Verfolgungsgefahr nicht von Art. 16 a Abs. 1 GG unterscheidet. Der unterschiedliche rechtliche Ansatz der beiden Normen wirkt sich insoweit in der praktischen Rechtsanwendung nicht aus. Ebenso sind die zur Prüfung der Verfolgungsgefahr im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze zur "inländischen Fluchtalternative" auch bei der Prüfung anzuwenden, ob Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu ge- währen ist (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 -; Beschluss vom 25. Februar 1994 - BVerwG 9 B 522.93 -; ebenso Renner, Ausländergesetz, 7. Aufl., § 51 Rn. 8). Nach beiden Vorschriften kann ein Verfolgter nur dann auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dort hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist und ihm dort auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfGE 80, 315 <343 f.>). Die von der Beschwerde aufgezeigten Umstände, dass es eines hohen Maßes an Sachkunde und Länderkenntnis bedürfe, verfolgungsfreie und verfolgungsträchtige Zonen zu erkennen und festzulegen und im Anschluss daran einen Abschiebungsweg herauszufinden, der verfolgungsträchtige Gebiete nicht berühre, lässt einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf nicht erkennen.
Einen solchen Klärungsbedarf legt die Beschwerde auch nicht hinsichtlich der zweiten von ihr aufgeworfenen Frage dar, ob die Auffassung des Berufungsgerichts auch heute noch richtig sei, dass der Kosovo nach wie vor ein Teil der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien sei, weshalb es rechtens gewesen sei, diese als Zielstaat der Abschiebungsandrohung zu benennen (Beschwerdebegründung S. 4). Diese Frage ist überwiegend tatsächlicher Natur und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Unabhängig davon zeigt die Beschwerde auch nicht die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage auf. Sie setzt sich namentlich nicht mit den Darlegungen des Berufungsgerichts zur Abschiebungsandrohung auseinander (vgl. UA S. 26 f.).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.