Beschluss vom 17.07.2003 -
BVerwG 1 B 10.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B1B10.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 1 B 10.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B1B10.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 10.03

  • Hamburgisches OVG - 24.10.2002 - AZ: OVG 1 Bf 67/98.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2002 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,
"ob einem afghanischen Staatsangehörigen, der nach Kabul abgeschoben wird, und in Afghanistan über keine Wohnung und Angehörige verfügt, die bereit und in der Lage wären, ihn bei sich aufzunehmen, trotz der humanitären Hilfen für Afghanistan eine individuell-konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen würde, die die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnte" (Beschwerdebegründung S. 1),
zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan, die nach der Prozessordnung den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Dies hat der Senat zu vergleichbaren Rügen des Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mehrfach ausgeführt (vgl. zuletzt Beschluss vom 4. Juni 2003 - BVerwG 1 B 354.02 ). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde, wie auch ihr Hinweis auf verschiedene, zum Teil nach Ergehen der Berufungsentscheidung veröffentlichte Erkenntnisquellen deutlich macht, mit ihrem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Darauf kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gestützt werden.
Auch die geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe sich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung Ende Oktober 2002 nicht einmal ansatzweise Gedanken darüber gemacht, ob sich die humanitäre Situation in Afghanistan seit Juli 2002, dem Entstehungszeitpunkt der zuletzt in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen und Zeitungsartikel, nicht zu Ungunsten der afghanischen Rückkehrer verändert habe (Beschwerdebegründung S. 2 f.). Dieser Vorwurf geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht ausweislich der den Beteiligten übersandten Erkenntnismittelliste auch jüngere Stellungnahmen und Berichte aus den Monaten August und September 2002 in das Verfahren eingeführt und ausgewertet hat (vgl. auch BA S. 9 ff.). Abgesehen davon ist mit den Ausführungen der Beschwerde ein Aufklärungsmangel auch sonst nicht hinreichend bezeichnet. So legt die Beschwerde nicht dar, welche weitergehenden, für die Kläger günstigen tatsächlichen Feststellungen bezüglich der allgemeinen Gefahrenlage in Kabul und Umgebung bei Durchführung der vermissten Aufklärung voraussichtlich noch getroffen worden wären. Sie zeigt auch nicht - wie erforderlich - auf, dass die anwaltlich vertretenen Kläger im berufungsgerichtlichen Verfahren auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt hätten oder dass und warum sich dem Berufungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken eine weitere Sachaufklärung trotz der bereits herangezogenen zahlreichen Erkenntnismittel hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.