Beschluss vom 17.06.2008 -
BVerwG 3 B 120.07ECLI:DE:BVerwG:2008:170608B3B120.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2008 - 3 B 120.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:170608B3B120.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 120.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.09.2007 - AZ: OVG 13 A 4955/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 105 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

2 Gegenstand des Rechtsstreits ist (nur noch) die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die Versagung der Verlängerung einer Erlaubnis nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen rechtswidrig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Versagung der Genehmigung durch die Beklagte als rechtmäßig angesehen, weil aus mehreren Gründen hinreichende, eine Versagung rechtfertigende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden. Im Einzelnen hat es die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers auf insgesamt zehn Vorwürfe gestützt (Ziffer 1 bis 10 der Entscheidungsgründe), die nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts nicht erst zusammengenommen, sondern bereits jeder für sich ausreichen, um die Versagung zu tragen. Diese Annahme der Vorinstanz ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (vgl. insb. UA S. 26 und 46); sie wird vom Kläger nicht mit Zulassungsgründen angegriffen. Mit seinen gegen die Einzelfeststellungen gerichteten Verfahrensrügen kann der Kläger deshalb nur dann die Zulassung der Revision erreichen, wenn sie bezüglich jedes einzelnen vom Berufungsgericht für die mangelnde Zuverlässigkeit angeführten Grundes Erfolg haben. Das ist nicht der Fall. Schon bei den nachfolgend angeführten Gründen greifen die Rügen des Klägers nicht durch.

3 a) Ohne Erfolg bleibt bereits die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, dass in seinem Unternehmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch nicht ausreichendes Material eingesetzt worden sei (Ziffer 2 der Entscheidungsgründe). Der Kläger macht insoweit einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend, weil das Gericht von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Zur Begründung verweist er auf ein Schreiben vom 7. Juni 1995 an den Rhein-Sieg-Kreis und eine Widerspruchsbegründung vom 26. November 1996, in denen er diesen Vorwürfen entgegengetreten sei, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe. Außerdem stehe, so der Kläger, nach dem Inhalt der Gerichtsakten fest, dass er stets lückenlose TÜV-Bescheinigungen für seine Fahrzeuge vorgelegt habe.

4 Mit diesen Einwänden wird ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht aufgezeigt. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist hiernach verpflichtet, bei der Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (vgl. nur Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <158>; Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.>). Gegen diese Pflicht hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Dass der Kläger dem Vorwurf, unzureichendes Material einzusetzen, entgegengetreten ist, hat das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen, sondern in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von zwei Zeugen zu den Mängeln an Fahrzeugen und Ausrüstung erwähnt und in seine Erwägungen eingestellt. Dass es sich dort nicht ausdrücklich auf das Schreiben des Klägers vom 7. Juni 1995 und das Widerspruchsschreiben vom 26. November 1996 bezogen, sondern die Angaben des Klägers zusammenfassend wiedergegeben hat, spielt insofern keine Rolle. Den Inhalt der besagten Schriftstücke hat das Berufungsgericht im Übrigen im Tatbestand des Urteils des Näheren dargestellt. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht insoweit von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Es hat vielmehr auch die Einwände des Klägers berücksichtigt, die sich im Übrigen in mehr oder weniger stereotypen Behauptungen erschöpften, ihnen aber gegenüber den Angaben der Zeugen zu Mängeln der Ausrüstung kein besonderes Gewicht beigemessen. Soweit der Kläger außerdem die Annahme des Berufungsgerichts als falsch und aktenwidrig angreift, wonach er TÜV- bzw. DEKRA-Bescheinigungen nicht regelmäßig vorgelegt habe, ergibt sich ebenfalls keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand des Urteils im Einzelnen die aktenkundigen Fälle von verspäteter oder erst nach Mahnung erfolgter Vorlage von Bescheinigungen aus den Jahren 1997 und 1998 aufgeführt (UA S. 16 f.). Darauf geht der Kläger nicht ein, sondern behauptet lediglich pauschal das Gegenteil. Sein Verweis auf Ausführungen zum Akteninhalt in einem früheren Schriftsatz ist insoweit unzureichend. Im Übrigen finden sich in jenem Schriftsatz zu der hier interessierenden Frage (neben noch weiteren Verweisen) lediglich Hinweise auf die Vorlage von Bescheinigungen in früheren Jahren.

5 Soweit der Kläger mit seiner Rüge die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreifen will, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts angesprochen. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweisgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (Beschluss vom 17. September 2007 - BVerwG 8 B 59.07 - juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Mai 2007 - BVerwG 3 B 91.06 - juris Rn. 3). Solche Verstöße zeigt die Beschwerde nicht auf.

6 b) Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft eine Durchführung von Rettungseinsätzen über festgelegte Rettungsdienstbereiche hinaus angenommen (Ziffer 3 der Entscheidungsgründe). Hierzu macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht verkannt, dass seine im Bereich der Stadt B. gelegenen Standorte im Zeitraum 1996 und 1997 noch nicht verlegt und deshalb die dortigen Rettungseinsätze ordnungsgemäß unter Einhaltung der Einsatzradien von diesen Standorten aus durchgeführt worden seien. Zum Beweis habe er im Berufungsverfahren schriftsätzlich zwei Zeugen benannt. Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu begründen, weil er von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, das Berufungsgericht habe die Überschreitung von Rettungsdienstbereichen mit der Frage der Standortverlagerung verknüpft und eine Überschreitung der Rettungsdienstbereiche nur aus einer fehlerhaft angenommenen Standortverlagerung gefolgert. Das trifft indes nicht zu, wie sich schon daraus ergibt, dass es insoweit unter anderem um Einsätze aus dem Jahr 1992 geht, während der Vorwurf der ungenehmigten Standortverlagerungen die Jahre ab 1996 betrifft (s. dazu Ziffern 7 und 8 der Entscheidungsgründe). Das Überschreiten von Rettungsdienstbereichen hat das Berufungsgericht vielmehr ohne Bezug zu dem Vorwurf der ungenehmigten Standortverlagerungen aufgrund von Zeugenaussagen angenommen, wonach das Unternehmen des Klägers wiederholt Rettungseinsätze mit weiten „Anmarschwegen“ durchgeführt habe, obwohl Rettungswachen des öffentlichen Rettungsdienstes wesentlich näher gewesen wären. Der vom Kläger behauptete Aufklärungsmangel bezüglich der Standortverlagerungen kann deshalb einen Aufklärungsmangel bezüglich des hier in Rede stehenden Unzuverlässigkeitsgrundes von vornherein nicht begründen.

7 Was die unterbliebene Vernehmung von Zeugen zu diesem Punkt betrifft, liegt ebenfalls kein Aufklärungsmangel vor. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängt. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - juris Rn. 3 m.w.N., insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat (Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784 <785>). Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht gestellt. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung der benannten Zeugen musste sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen. Mit den aktenkundigen Erklärungen von Mitarbeitern des Klägers zur Einhaltung der Hilfsfristen hat sich das Berufungsgericht ohnehin befasst. Die in das Wissen der Zeugen gestellten Umstände betrafen zudem die hier nicht relevanten Standortverlagerungen und die ebenfalls nicht weiterführende Behauptung, dass die Einsätze „in der Regel“ im Rahmen der vorgegebenen Eintreffzeit erfolgten und die Leitstelle in den zurückliegenden Jahren nicht einmal einen Rettungswagen des Klägers angefordert habe.

8 Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang ferner einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, weil das Berufungsgericht bezüglich eines der in Rede stehenden Einsätze ein Notarztprotokoll (über eine Eintreffzeit von nur vier Minuten) nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, sondern als Fälschung angesehen habe, obwohl es dafür keine Grundlagen in den Akten gebe. Diese Rüge zielt der Sache nach auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Es hat das Notfallprotokoll berücksichtigt, ihm aber gegenüber den anderslautenden von ihm für glaubhaft gehaltenen Zeugenaussagen kein maßgebliches Gewicht beigemessen. Dabei ist es nicht von einer erwiesenen Fälschung des Notarztprotokolls ausgegangen, sondern hat lediglich ergänzend mit berücksichtigt, dass nach Aktenlage einiges dafür spreche, dass der betreffende Notarzt jedenfalls bereits einmal ein Notarztprotokoll bewusst unrichtig ausgefüllt habe. Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und stützen sich auf die mit den erhobenen Verfahrensrügen nicht angegriffene (und nicht angreifbare) materiell-rechtliche Grundannahme, dass es für hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit als Versagungsgrund ausreicht, wenn gegen die Zuverlässigkeit sprechende Tatsachen zwar nicht erwiesen, aber hinreichend sicher vorliegen (vgl. UA S. 25 f.).

9 c) Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt und dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, indem es eine Manipulation von Transportscheinen und eine Abrechnung nicht gefahrener Kilometer angenommen habe (Ziffer 4 und 5 der Entscheidungsgründe), obwohl lediglich aktenkundig sei, dass das entsprechende Strafverfahren eingestellt worden sei. Dies trifft so nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Vorwürfe der Manipulation von Transportscheinen und der Falschabrechnung gegenüber den Krankenkassen auf verschiedene - aktenkundige - Zeugenaussagen und Feststellungen gestützt und angenommen, dass die Einstellung des entsprechenden Strafverfahrens (teilweise nach § 170 Abs. 2 StPO, teilweise nach § 153 Abs. 2 StPO) einer Berücksichtigung der Zeugenaussagen im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers nicht entgegenstehe. Mit seinen hiergegen gerichteten Einwänden zeigt der Kläger keinen den äußeren Verfahrensgang betreffenden Mangel auf, namentlich nicht die Annahme eines unzutreffenden Sachverhalts durch das Berufungsgericht, sondern wendet sich der Sache nach dagegen, dass das Berufungsgericht die Vorwürfe nach seinen Maßstäben anders beurteilt hat als die Staatsanwaltschaft. Damit lässt sich eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde nicht begründen.

10 d) Gleichfalls erfolglos greift der Kläger die Annahme des Berufungsgerichts an, seine Unzuverlässigkeit ergebe sich auch daraus, dass er den Betriebssitz bzw. die Standorte der Rettungswagen ohne Genehmigung verlagert habe (Ziffer 7 der Entscheidungsgründe). Insoweit macht der Kläger in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht und den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es bestimmte aktenkundige Umstände nicht berücksichtigt und Beweisangebote nicht aufgegriffen habe, aus denen sich ergebe, dass er den Betriebssitz in der R.-Straße deutlich über August 1996 hinaus genutzt habe. Diese Rüge geht an den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vorbei. Die Vorinstanz hat dem Kläger als Haupterwägung gerade vorgeworfen, über den behördlich festgelegten Zeitpunkt (7. August 1996) hinaus an dem alten Betriebssitz und den Standorten der Rettungswagen festgehalten zu haben (UA S. 37). Auch die Ausführungen des Klägers zu den weiteren vom Berufungsgericht angesprochenen Standorten gehen im Wesentlichen an den Entscheidungsgründen vorbei, weil sie sich darauf beschränken, vermeintlich unberücksichtigt gebliebene Umstände dafür aufzuzeigen, dass bestimmte Standorte zu bestimmten Zeiten tatsächlich vorhanden gewesen und ordnungsgemäß betrieben worden seien, während das Berufungsgericht vor allem darauf abgestellt hat, dass die damaligen Informationen über Betriebssitz und RTW-Standorte gegenüber dem Träger des Rettungsdienstes ungenügend gewesen seien (UA S. 39 f.).

11 Von weiteren Ausführungen sieht der Senat ab, weil - wie ausgeführt - die Beschwerde schon aus jedem der vorstehenden Gründe keinen Erfolg haben kann.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Fortsetzungsfeststellungsklagen sind ebenso zu bewerten wie eine vergleichbare Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (Urteil vom 23. Juni 1992 - BVerwG 1 C 29.90 - juris Rn. 23; insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 90, 238). Die Verpflichtungsklage war auf die Verlängerung der Genehmigung für sieben Rettungswagen bzw. Krankentransportwagen gerichtet, wobei für jeden Wagen 15 000 € als Streitwert zu veranschlagen sind.