Beschluss vom 17.05.2006 -
BVerwG 8 B 13.06ECLI:DE:BVerwG:2006:170506B8B13.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 - 8 B 13.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:170506B8B13.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 13.06

  • VG Frankfurt/Oder - 19.10.2005 - AZ: VG 6 K 2316/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 57 200 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

3 Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es die neuen Erkenntnisse falsch bewertet habe und von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei.

4 Die Rüge des Aufklärungsmangels hinsichtlich des Schädigungstatbestandes aus § 1 Abs. 3 VermG genügt schon den Anforderungen an dessen Darlegung nicht, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur Begründung einer solchen Rüge muss substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; ferner muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die entsprechenden Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 13 <14 f.>). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerde sieht zwar hinsichtlich der tatsächlichen Lage der streitigen Grundstücksflächen weiteren Aufklärungsbedarf, nennt jedoch keine Aufklärungsmaßnahmen, die geeignet gewesen wären, den Sachverhalt weiter aufzuklären, und gibt nicht zu erkennen, zu welchem Ergebnis das Gericht anhand der weiteren Aufklärung voraussichtlich gekommen wäre. Die der Beschwerde beigefügten Lagepläne befinden sich bereits in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts (Bl. 176 = B 1, Bl. 148 = B 2, Bl. 179 = B 3). Beweisanträge sind ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005 nicht gestellt worden. Dem Gericht hätte sich anhand der vorgelegten Unterlagen auch keine Beweisaufnahme aufdrängen müssen. Die Beschwerde geht selbst davon aus, dass der Lageplan, den die Beigeladene dem Gericht am 7. Oktober 2005 übermittelt hat, der tatsächlichen Situation, die am 12. Dezember 1958 vorgelegen hat, am nächsten kommt (Bl. 176). Welche Beweismittel das Verwaltungsgericht noch hätte heranziehen können, ist nicht erkennbar.

5 Was den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO anbelangt, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt falsch gewertet habe bzw. von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sein soll, liegt dieser Verstoß nicht vor. Es gehört zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschluss vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.>).

6 In Wahrheit rügt die Beschwerde die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist aber auf Grund des § 132 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweisgrundsätze überprüfbar, weil sie dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes läge nur vor, wenn gegen Denkgesetz verstoßen worden wäre und ein aus Gründen der Logik schlechthin unmöglicher Schluss gezogen worden wäre (stRspr, vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Davon kann hier keine Rede sein. Die Beschwerde kritisiert allgemein die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und setzt dieser ihre eigene Würdigung entgegen, ohne einen Verstoß gegen Denkgesetze zu benennen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.