Beschluss vom 17.04.2009 -
BVerwG 8 B 82.08ECLI:DE:BVerwG:2009:170409B8B82.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2009 - 8 B 82.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:170409B8B82.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 82.08

  • VG Berlin - 03.07.2008 - AZ: VG 4 A 130.08

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Hinsichtlich des Klägers zu 2 wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
  2. Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
  3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu 1 zwei Drittel und Herr Rechtsanwalt C. M. ein Drittel.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Kläger zu 1 auf 5 000 € und in Bezug auf den Kläger zu 2 auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger zu 2 ist als angeblich vertretener Beteiligter des Verfahrens, obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 ohne Vollmacht des Klägers zu 2 handelte (vgl. Beschluss vom 25. September 2006 - BVerwG 8 KSt 1.06 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108). Die Beschwerde des Klägers zu 2 wurde mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist insoweit in entsprechender Anwendung des § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Beschwerde des Klägers zu 1 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt.

3 Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

4 Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
inwieweit ein Anspruchsberechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes durch einen amtierenden Betriebsgewerkschaftsleiter nach DDR-Recht ordnungsgemäß vertreten werden kann, und ob der durch den Betriebsgewerkschaftsleiter vertretene Anspruchsteller nach dem Vermögensgesetz aufgrund gegebener gesetzlicher Vertretungsbefugnis auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ordnungsgemäß vertreten war,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Weder aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger zu 2 Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung im Sinne des Arbeitsgesetzbuches der DDR von 1977 war. Vielmehr hat der Kläger zu 2 ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils nach seinem eigenen Vortrag die DDR im April 1955 verlassen. Er kann deshalb nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 1977 gesetzlicher Vertreter eines Arbeitnehmers eines in der DDR gelegenen Betriebes gewesen sein.

5 Darüber hinaus ist das Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl I
S. 185) mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und damit vor der Antragstellung des Klägers zu 2 mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 außer Kraft getreten.

6 Die gerügten Verfahrensfehler sind nicht geeignet, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

7 Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Kläger zu 1 nicht persönlich beteiligt und gehört worden sei. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 war der Kläger zu 1 in dieser Verhandlung anwesend, hat seine Vertretung durch den Kläger zu 2 beendet und selbst einen Antrag gestellt. Eventuelle Verfahrensfehler hätte der Kläger zu 1 in dieser Verhandlung geltend machen müssen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 ZPO ist die nachträgliche Rüge einer Verfahrensvorschrift ausgeschlossen.

8 Inwieweit sich aus der Beteiligung des nach Angaben der Beschwerde sachkundigen Klägers an der mündlichen Verhandlung für den erkennenden Richter die Bestellung eines Bevollmächtigten oder Beistandes hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche Forderung ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens.

9 Die Aufklärungsrüge wird schon nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) gemäß dargelegt. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein ankommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, welche konkreten Sachverhaltsermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen.

10 Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 52 GKG.