Beschluss vom 17.04.2003 -
BVerwG 1 B 226.02ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B1B226.02.0

Beschluss

BVerwG 1 B 226.02

  • Bayerischer VGH München - 18.04.2002 - AZ: VGH 20 B 00.32471

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt G. in N., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
  2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2002 wird aufgehoben.
  3. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  4. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Er verstößt damit zugleich gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO). Wegen dieses Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfah-
rensbeschleunigung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.
Die aus dem Nordirak stammende Klägerin hat zur Begründung ihres Asylantrags geltend gemacht, ihr Vater habe sie zum Zwecke der Beendigung einer Stammesfehde mit einem Angehörigen eines verfeindeten Stammes verheiraten wollen. Dieser Zwangsheirat habe sie sich nur durch eine Flucht aus dem Irak, bei der sie ein Onkel unterstützt habe, entziehen können. Im Falle einer Rückkehr müsse sie sowohl die Rache des verfeindeten Stammes als auch die Tötung durch die eigene Familie befürchten, weil sie durch ihre Flucht Schande über diese gebracht habe. Das Berufungsgericht hat im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO entschieden und hierzu ausgeführt, dieses Vorbringen stelle keinen asylerheblichen Vortrag dar und sei überdies vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in dem angefochtenen Bescheid eingehend und überzeugend als unglaubwürdig beurteilt worden. Auf diesen Bescheid werde Bezug genommen, da die Klägerin dagegen nichts vorgebracht habe (BA S. 8). Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht diese Entscheidung so nicht hätte treffen dürfen, ohne sich zuvor durch persönliche Anhörung ein eigenes Bild von der Glaubwürdigkeit der Klägerin gemacht zu haben.
Zwar hat sich das Berufungsgericht damit nicht - wie die Beschwerde wohl außerdem geltend macht - in Widerspruch zu einer etwa entgegenstehenden Würdigung der Glaubwürdigkeit der Klägerin durch das Verwaltungsgericht gesetzt (dazu, dass dies unzulässig wäre, vgl. Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; stRspr). Denn das Verwaltungsgericht hatte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG
zugebilligt, ohne auf ihr individuelles Vorbringen zur Zwangsheirat einzugehen.
Das Berufungsgericht hätte jedoch die Klägerin nicht lediglich unter Übernahme der entsprechenden Würdigung durch das Bundesamt für unglaubwürdig halten dürfen, ohne sie selbst persönlich angehört zu haben. Nach der Rechtsprechung des Senats darf das Berufungsgericht aus der bei der Anhörung durch das Bundesamt protokollierten Aussage des Ausländers allenfalls dann auf dessen Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese Aussage solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten mit gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgerichts aufweist, dass sie die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne einen persönlichen Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwürdigkeit von vornherein ausschließen (vgl. Beschlüsse vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260 und vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz a.a.O. Nr. 259 = NVwZ 2002, 1381). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Inwiefern der vom Bundesamt als wesentlich angeführte Umstand, dass die Klägerin in Deutschland in der Nähe ihres Bruders leben wollte, die Wahrheit ihrer Angaben von vornherein ausschließen soll, lässt sich der Berufungsentscheidung nicht entnehmen.
Der angefochtene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfahrensrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei einer persönlichen Anhörung der Klägerin ihrem Vortrag Glauben geschenkt und möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Dies gilt sowohl für den mit der Klage in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG als auch für den nachrangig geltend gemachten Anspruch nach § 53 AuslG. Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin außerdem als nicht asylerheblich bezeichnet hat, steht dem nicht entgegen. Es hat nämlich diesen nur für die Ablehnung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG einschlägigen Gesichtspunkt auch nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet; er ist schon deshalb nicht geeignet, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu § 51 Abs. 1 AuslG selbständig zu tragen. Ob sich aus dem Vorbringen der Klägerin, wenn es denn zuträfe, eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr ergeben könnte - etwa wegen mittelbarer staatlicher oder quasistaatlicher Verfolgung durch Duldung von Zwangsheirat und Blutrache (vgl. etwa Urteil vom 16. August 1993 - BVerwG 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163), wie die Beschwerde mit einer Grundsatzrüge geltend macht - lässt sich im Übrigen erst nach näherer Klärung des Sachverhalts durch Anhörung der Klägerin und gegebenenfalls durch sonstige weitere Ermittlungen beurteilen.
Auf die außerdem von der Beschwerde erhobenen anderen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.