Beschluss vom 17.03.2010 -
BVerwG 6 B 17.10ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B6B17.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010 - 6 B 17.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B6B17.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 17.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 30.11.2009 - AZ: OVG 11 S 62.09/11 M 37.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2009 mit Schreiben vom 10. März 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Da die Antragstellerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (BVerwG 6 PKH 9.10 ) nicht mehr zu entscheiden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 GKG.