Beschluss vom 17.03.2005 -
BVerwG 4 B 9.05ECLI:DE:BVerwG:2005:170305B4B9.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.03.2005 - 4 B 9.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:170305B4B9.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 9.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 24.11.2004 - AZ: OVG 8 A 11272/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erforderliche Gewissheit, dass das Konzept des Klägers für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verwirklicht werden kann, aus zwei Gründen nicht gewinnen können. Der Verwirklichung des Konzepts stehe bereits entgegen, dass der Kläger, der im Hauptberuf Polizeibeamter ist und mit 0,18 Arbeitskraft den Bereich Obstbau und Brennerei führen soll, nicht über eine Nebentätigkeitsgenehmigung verfüge. Darüber hinaus bestünden Bedenken hinsichtlich der Eignung des Bruders des Klägers als Betriebsleiter des Betriebszweiges Getreideanbau und Schweinemast.
Ist eine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die Beschwerde richtet sich gegen beide Urteilsgründe. Die zur persönlichen Eignung des Bruders als Betriebsleiter erhobenen Rügen greifen jedoch nicht durch. Die Beschwerde muss schon aus diesem Grund ohne Erfolg bleiben. Den in Bezug auf den ersten Urteilsgrund geltend gemachten Revisionszulassungsgründen ist deshalb nicht weiter nachzugehen.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob "eine Person zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit 300 Mastschweinen geeignet <ist>, sofern sie in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit etwa zehn Kühen Nachzucht und etwa fünf bis zehn Schweinen sowie Ackerbau aufgewachsen ist und in diesem Betrieb auch selbst gewirtschaftet hat und nach wie vor ca. 20 Hektar Ackerland selbst bewirtschaftet". Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung für eine Vielzahl von Fällen nicht zugänglich; die Antwort hängt von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles ab.
Die Beschwerde möchte auch abstrakt geklärt wissen, unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geeignet ist, einen Schweinemastbetrieb mit 300 Mastschweinen zu führen und zu bewirtschaften. Insoweit zeigt sie einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf jedoch nicht auf. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 69.79 - BRS 40 Nr. 71; Beschluss vom 2. Juli 1987 - BVerwG 4 B 107.87 - RdL 1987, 232; Beschluss vom 9. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 196.93 - BRS 56 Nr. 71; Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Die rechtlichen Anforderungen, die an die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu stellen sind, hängen von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2001 - BVerwG 4 B 49.01 - BRS 64 Nr. 92; Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 -). Das gilt auch für die Anforderungen an die notwendige persönliche Eignung des Betriebsleiters. Denn auf Dauer lebensfähig ist ein landwirtschaftlicher Betrieb nur, wenn der Betriebsleiter persönlich geeignet ist, den Betrieb zu führen. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass an die berufliche Qualifikation keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Es könne auch ohne besondere Qualifikation erwartet werden, dass die erforderliche Eignung gegeben sei, wenn ein Mindestmaß an Erfahrung vorliege. Bedenken gegen diesen Maßstab hat die Beschwerde nicht geäußert. Welche Erfahrungen die Leitung des konkreten Betriebes erfordert, hängt maßgebend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dass insoweit über die bisherige Rechtsprechung hinaus verallgemeinerungsfähige Grundsätze aufzustellen sein könnten, legt die Beschwerde nicht dar. Sie lässt es mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung im Einzelfall bewenden. Das genügt nicht, um eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erreichen.
2. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch.
Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Kläger erst in der mündlichen Verhandlung mit seiner Auffassung konfrontiert, dass die Erfahrungen des Bruders für den Nachweis der Eignung nicht ausreichen würden und dass dies durch eine von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer bestätigt werde. Dadurch habe es sowohl die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Insoweit genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Will das Gericht seine Entscheidung auf Rechtsgründe stützen, die im gesamten Verfahren nicht erörtert wurden und auch nicht offensichtlich sind, so ist es seine Pflicht, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO die Beteiligten darauf hinzuweisen, damit sie sich dazu äußern und gegebenenfalls ihre tatsächlichen Angaben ergänzen können. Findet eine mündliche Verhandlung statt und sind alle Beteiligten zu ihr erschienen, so genügt es in der Regel, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die bisher nicht erörterten rechtlichen Erwägungen, auf die es seine Entscheidung stützen will, hinweist und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <267>). So ist das Oberverwaltungsgericht verfahren. Die Beschwerde hält den Hinweis in der mündlichen Verhandlung für nicht ausreichend, weil sich der Kläger mit der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer und der Auffassung der Vorinstanz zu den Eignungsvoraussetzungen für die Betriebsleitung erst nach der mündlichen Verhandlung habe auseinander setzen können. Damit ist nicht dargelegt, dass hier ausnahmsweise schon vor der mündlichen Verhandlung ein richterlicher Hinweis gegeben werden musste. Denn in einer solchen Situation können die Beteiligten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO beantragen, die Verhandlung zu vertagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29). Die Beschwerde legt nicht dar, warum es dem Kläger hier nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, einen solchen Antrag zu stellen.
Daran scheitert auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Zur Begründung einer solchen Rüge muss der Beschwerdeführer vortragen, dass er erfolglos sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen; zu diesen Möglichkeiten gehört auch der Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 307.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.