Verfahrensinformation

Im Streit ist die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen einer Apothekerin. Sie hatte in einer Anzeigenzeitung auf einer Seite vier rot unterlegte Kleinanzeigen geschaltet, in denen jeweils für unterschiedliche Produkte des Randsortiments geworben wurde. Außerdem gab sie an Kunden kostenlos einen kleinen Block mit Bleistift in einer Plastikhülle ab. Schließlich ließ sie sich im redaktionellen Teil der Anzeigenzeitung in Berufskleidung bei der Übergabe eines überdimensionalen Spendenschecks an die Aids-Hilfe ablichten; die Bildunterschrift erläuterte den Anlass der Spende unter Namensnennung der Apothekerin und ihrer Apotheke. Die beklagte Apothekenkammer untersagte der Apothekerin derartige Maßnahmen auf der Grundlage der von ihr erlassenen Berufsordnung. Die dagegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob die ausgesprochenen Verbote mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar sind.


Beschluss vom 17.02.2003 -
BVerwG 3 C 8.02ECLI:DE:BVerwG:2003:170203B3C8.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2003 - 3 C 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170203B3C8.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 8.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.09.2001 - AZ: OVG 13 A 2814/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 225,84 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2001 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.