Beschluss vom 17.01.2007 -
BVerwG 5 B 185.06ECLI:DE:BVerwG:2007:170107B5B185.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2007 - 5 B 185.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:170107B5B185.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 185.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.09.2006 - AZ: OVG 12 A 978/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Kläger zu 2 hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2006 mit Schriftsatz vom 10. Januar 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.