Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 2 B 77.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B2B77.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 2 B 77.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B2B77.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 77.04

  • Niedersächsisches OVG - 25.05.2004 - AZ: OVG 5 LB 261/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 842,61 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob das Tatbestandsmerkmal des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs in Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in der Fassung von Art. 14 Ziff. 1 VReformG vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) auch dann erfüllt ist, wenn zwischen dem beendeten und dem neu begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein Zeitraum von 17 Tagen liegt, ist auf einen Einzelfall abgestellt und dient daher nicht der Fortbildung des Rechts in einer Vielzahl von Fällen. Aber auch dann, wenn die Fragestellung zu Gunsten des Klägers in dem Sinne zu verstehen ist, ob der unbestimmte Rechtsbegriff des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs nicht nur zeitlich zu interpretieren ist, sondern auch die Einwirkungsmöglichkeiten des Betroffenen auf den Beginn des dem bisherigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgenden Beamtenverhältnis in den Blick nimmt, führt die Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision. Denn auch diese Frage lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts beantworten.
Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 Zweites Haushaltsstrukturgesetz lautet:
"Im Sinne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind."
Unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich zwingend, dass die Regelung als Übergangsbestimmung für einen bestimmten Personenkreis an einen Stichtag knüpft, zu dem das maßgebende Beamtenverhältnis begründet sein muss, und dass zwischen diesem Beamtenverhältnis und dem vorausgehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Dass es darüber hinaus auf weitere Umstände ankommen soll, etwa auf die Gründe für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, verbietet der eindeutige Wortlaut der Übergangsvorschrift (vgl. Beschluss vom 28. September 2001 - BVerwG 2 B 35.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 13). Hinzu kommt, dass der Wortlaut einer Vorschrift, die eine Versorgungsleistung gewährt, wegen des im Versorgungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts (§ 3 Abs. 1 BeamtVG) ausschlaggebende Bedeutung besitzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG (zweifacher Jahresbetrag der monatlichen Differenz zwischen den dem Kläger gewährten Versorgungsbezügen und den ihm nach der begehrten Neufestsetzung zu gewährenden Versorgungsbezügen).