Beschluss vom 16.12.2002 -
BVerwG 3 B 142.02ECLI:DE:BVerwG:2002:161202B3B142.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2002 - 3 B 142.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:161202B3B142.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 142.02

  • VG Berlin - 22.05.2002 - AZ: VG 15 A 225.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Annahme der Klägerin, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wird durch den Beschwerdevortrag nicht belegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Das setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Daran fehlt es u.a. dann, wenn aufgrund der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung feststeht, dass die erstrebte Revision keinen Erfolg haben kann, gleichgültig, wie die betreffende Frage zu beantworten wäre. So liegt der Fall hier.
Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage, ob
"der Begriff des Verwaltungsvermögens aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 (EV) so zu verstehen (ist), dass hierzu auch die Grundstücksflächen zählen, die von Eigenheimbesitzern mit Zustimmung staatlicher Stellen im Anschluss an ihre Eigenheimgrundstücksflächen in Nutzung genommen wurden und bebaut wurden."
Einer Klärung dieser Frage bedarf es schon deshalb nicht, weil es im vorliegenden Fall jedenfalls an einem für das Verwaltungsvermögen unerlässlichem Kriterium fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von Verwaltungsvermögen nur gesprochen werden, wenn das betreffende Vermögen nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient und demgemäß die zweckentsprechende Verwendung dieses Vermögens öffentlich-rechtlich gesichert ist (vgl. Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218). Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass im vorliegenden Fall eine Widmung im Sinne der von der Klägerin behaupteten Nutzung zu verneinen sei. Hieran ist der Senat gebunden, da die Beschwerde diese Feststellung nicht angegriffen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die in der Fragestellung angesprochenen Grundstücksflächen können hiernach nicht zum Verwaltungsvermögen der Klägerin gehören.
Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage ist noch aus einem weiteren Grund die grundsätzliche Bedeutung abzusprechen: Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass staatliche Nutzungsgenehmigungen, die - wie im vorliegenden Fall - jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten, nicht zur Begründung von Verwaltungsvermögen geführt haben können, also irrelevant waren. Die Beschwerde hat auch diese entscheidungstragende Annahme nicht angegriffen, so dass im Beschwerdeverfahren ihre Richtigkeit zu unterstellen ist. Hätte die Beschwerde die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts berücksichtigt, so hätte sie in ihrer Fragestellung nicht auf die "Zustimmung staatlicher Stellen" abheben dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.