Beschluss vom 16.11.2010 -
BVerwG 3 VR 3.10ECLI:DE:BVerwG:2010:161110B3VR3.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.11.2010 - 3 VR 3.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:161110B3VR3.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 VR 3.10

  • VG Köln - 25.11.2009 - AZ: VG 13 K 4769/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 8. November 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.