Beschluss vom 16.11.2007 -
BVerwG 8 C 16.07ECLI:DE:BVerwG:2007:161107B8C16.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007 - 8 C 16.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:161107B8C16.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 16.07

  • VG Gera - 21.02.2007 - AZ: VG 2 K 389/05 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Februar 2007 - berichtigt durch Beschluss vom 11. Mai 2007 - ist unwirksam.
  3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
  4. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren
  6. auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Verfahren einzustellen, das angefochtene Urteil gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden.

2 Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den mit der Klage angegriffenen Bescheid mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 aufgehoben hat.

3 Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird wegen der schwierigen Rechtsfragen für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.